Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kaufmann Eduard B verpachtete sein nicht registriertes Einzelunternehmen in Markt Allhau, eine Tischlerei, mit notariellem Vertrag vom 8.Juni 1984 an die Dr.A & Co Gesellschaft m. b.H. (im folgenden kurz Gesellschaft) in Wien. Im Pachtvertrag wurde der Ausschluß der Haftung im Sinne des § 25 Abs 2 HGB vereinbart und festgelegt, daß dieser Haftungsausschluß von der Pächterin durch Eintragung in das Handelsregister und allenfalls notwendige Bekanntmachungen durchgeführt werde.
Mit Gesuch vom 11.Juli 1984 beantragte die Gesellschaft mit dem Hinweis, sie sei im Handelsregister des Erstgerichtes zu HRB 27.864 mit dem Sitz in Wien eingetragen, die 'eingeschränkte Haftung' im Handelsregister einzutragen und 'ordnungsgemäß' zu veröffentlichen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, wohl sei § 25 Abs 1 HGB auch auf Verpachtungen anzuwenden, doch könne eine Haftungsbeschränkung im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle nur bei protokollierten Einzelunternehmen, nicht aber auch bei Kapitalgesellschaften im Handelsregister eingetragen werden. Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kenne eine solche Bestimmung nicht und die analoge Anwendung des § 25 Abs 1 und 2 HGB auf diese Rechtsform sei nicht zulässig.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus, eine von der im § 25 Abs 1 HGB bei Fortführung der Firma angeordneten umfassenden Haftung des Erwerbers für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers abweichende Vereinbarung sei einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Dritten mitgeteilt worden ist. Zwar treffe die Bestimmung des § 25 HGB auch die Unternehmenspacht, doch seien auf die Firma der Gesellschaft m.b.H. außer § 5 GmbHG auch die firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Nach herrschender Auffassung könne die Gesellschaft m.b.H. nur eine Firma haben, selbst wenn sie mehrere Handelsgeschäfte betreibe. übernehme sie ein Handelsgeschäft mit einer Firma, so müsse die Firmeneinheit - allenfalls durch Änderung des Gesellschaftsvertrages - hergestellt werden. Die Gesellschaft könne nämlich nicht neben ihrer bisherigen Firma die übernommene Firma beibehalten. Da die Gesellschaft das Unternehmen nicht unter dessen 'Firma' fortführen könne, komme ihre Haftung nach § 25 Abs 1 HGB ohnedies nicht in Betracht. Eine solche Fortführung der 'Firma' sei offensichtlich gar nicht vorgesehen, weil der Verpächter der Gesellschaft nach dem Vertrag sein gesamtes Anlage- und Umlaufvermögen 'zur Führung im eigenen Namen' der Pächterin übergeben habe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß von der Gesellschaft erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Bekämpfung eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist zufolge Art 9 Abs 1 4. EVHGB nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG aufgezählten Anfechtungsgründen zulässig. Die Gesellschaft beruft sich wohl auch auf offenbare Gesetzwidrigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses, bringt diesen Anfechtungsgrund jedoch nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die weitwendigen Ausführungen im Rechtsmittel können dahin zusammengefaßt werden, das Rekursgericht habe übersehen, daß die Firma des gepachteten Unternehmens ohnehin fortgeführt werde. Dieses Vorbringen ist jedoch aktenwidrig. Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, daß die Gesellschaft das Unternehmen nach dem Inhalt des Pachtvertrages im eigenen Namen fortführen und tatsächlich auch die Eintragung der Haftungsbeschränkung unter Beibehaltung ihrer bisherigen Firma in das für sie maßgebliche Handelsregister erwirken will. Im übrigen hat das Rekursgericht seine Entscheidung keineswegs ohne gesetzliche Grundlage, sondern in Auslegung der ersten beiden Absätze des § 25 HGB getroffen. Zur Darstellung offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG reicht es nicht aus, eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzuzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg 44.653 uva). Eine solche Darstellung versucht die Gesellschaft jedoch gar nicht. Ob die Auslegung durch das Rekursgericht richtig ist, muß nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs 1 AußStrG bildet.
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.
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