OGH 6Ob26/85

OGH6Ob26/8526.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Riedler, Dr.Klinger und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18.Juni 1981 verstorbenen Katharina A, Pensionistin, zuletzt wohnhaft gewesen in Arnoldstein, Gailitz 21, infolge Revisionsrekurses der Töchter Friederike B, Kindergärtnerin, Klagenfurt, Michelweg 10, vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und Elisabeth C, Postbeamtin, Dellach im Drautal 128, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 19.Juni 1985, GZ.2 R 230/85-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 18.April 1985, GZ.A 803/81-65, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach der am 18.Juni 1981 verstorbenen Katharina A haben die sechs erblasserischen Kinder Maria D, Josef A, Katharina E, Theresia F, Elisabeth C und Friederike

B bedingte Erbserklärungen zu je einem Sechstel des Nachlasses auf Grund des Gesetzes abgegeben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus den Liegenschaften EZ.63 und EZ.164 je Katastralgemeinde Arnoldstein.

Im dritten Rechtsgang sprach das Erstgericht aus, daß die Liegenschaften EZ.63 und 164 je Katastralgemeinde Arnoldstein einschließlich des 3/229 Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft EZ.36 Katastralgemeinde Arnoldstein und des auf der Liegenschaft EZ.63 Katastralgemeinde Arnoldstein im Hause Gailitz Nr.21 geführten Gastgewerbebetriebes als Hofbestandteile des Hofes mittlerer Größe nach dem Kärntner Erbhöfegesetz anzusehen seien. Es ging von folgendem Sachverhalt aus: Die Nachlaßliegenschaft nach der verstorbenen Alleineigentümerin Katharina A ist repräsentiert durch die sogenannte 'Satzhube', einem land- und forstwirtschaftlichen Besitz in Gailitz Nr.21 im Gesamtausmaß von 14,007 ha. Davon sind ca. 7.000 m 2 an die Republik Österreich abzutreten, sodaß rund 13,307 ha verbleiben. Davon werden gegenwärtig 1,779 ha als landwirtschaftliche Nutzfläche und 11,528 ha als Wald bewirtschaftet. Die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften werden vom erblasserischen Sohn Josef A als Dauerwiesen und Äcker mit Getreide und Hackfruchtanbau bewirtschaftet. Es werden derzeit drei Kühe, vier Schweine und ein Pferd gehalten. Das jährliche landwirtschaftliche Einkommen beträgt bei einem Rohertrag von S 80.650,-- nach Abzug eines 40 %-igen Aufwandes S 20.969,--. Das forstwirtschaftliche Einkommen ist mit einem Betrag von S 10.368,-- und das gewerbliche Einkommen mit S 24.263,-- zu veranschlagen. Der Durchschnittsertrag der Besitzung übersteigt nicht das Vierfache des zur Erhaltung einer siebenköpfigen Familie Erforderlichen. Die Liegenschaft EZ.63 Katastralgemeinde Arnoldstein mit der Hofstätte in Gailitz Nr.21 ist mit einem Wohnhaus - mit Betrieb eines Gasthauses - versehen. Weiters ist auf der Hofstelle ein Wirtschaftsgebäude mit Wohnteilen und Nebengebäuden vorhanden. Sämtliche land- und forstwirtschaftliche Flächen der Liegenschaft EZ.164 und EZ.63 Katastralgemeinde Arnoldstein sowie jene der 3/229 Anteile an der EZ.36 Katastralgemeinde Arnoldstein werden von der Hofstelle aus einheitlich und regelmäßig bewirtschaftet und bilden eine wirtschaftliche Einheit. Zu Lebzeiten der Erblasserin wurden Land- und Gastwirtschaft gemeinsam betrieben. So stellt es sich auch heute noch dar. Josef A führt seit 1945 - bis zum Tod der Erblasserin unter deren Anleitung - die Landwirtschaft bis heute vom Haus Gailitz Nr.21 aus. Mitte der Sechzigerjahre übersiedelte Josef A mit seiner Familie vom Haus Gailitz Nr.21 in das ausschließlich Wohnzwecken dienende Haus Gailitz Nr.21 a, welches ebenfalls Bestandteil der Liegenschaft EZ.63 Katastralgemeinde Arnoldstein ist. Das nicht unterkellerte Haus Gailitz Nr.21 a enthält keinerlei Einrichtungen, die für landwirtschaftliche Zwecke geeignet wären. Hingegen befinden sich im Hause Gailitz Nr.21 die Selchkammer sowie der Keller zum Lagern von Getränken und Fleisch. In einem dem Haus Gailitz Nr.21 zugehörigen Teil der Liegenschaft werden auch die vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen gelagert. Der gastgewerbliche Betrieb wurde bis zum Jahre 1977 von der Erblasserin, die bis zuletzt ausschließlich im Haus Gailitz Nr.21 lebte, und danach von Josef A geführt. Schon zu Lebzeiten der Erblasserin wurden fallweise Produkte der Landwirtschaft, wie etwa Fleisch, im Gastgewerbebetrieb verwertet. Seinerzeit und noch heute wird das aus der eigenen Land- bzw. Forstwirtschaft stammende Holz zum Beheizen des im Gastlokal befindlichen Kachelofens verwendet. über längere Zeit hindurch in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Arbeitskräfte gab es und gibt es nicht. Derzeit werden jährlich etwa drei aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammende Schweine im Gasthausbetrieb verwertet, vornehmlich als Jause. Die Besucherfrequenz im räumlich beengten Gasthaus ist derzeit eher bescheiden, während es zur Zeit der Führung durch die Erblasserin ein gutgehendes Lokal war. Der gastwirtschaftliche Betrieb entspricht derzeit überhaupt nicht den modernen Anforderungen. Die einfache Gast- und Extrazimmereinrichtung besteht lediglich aus fünf Sesseln und sieben Tischen mit einem Schätzwert von rund S 1.000,--. Der tägliche Umsatz beträgt derzeit etwa S 700,-- bis S 800,--. Insgesamt besteht eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Landwirtschaft und dem Gastgewerbebetrieb. Der Gasthausbetrieb spielt im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nur eine untergeordnete Rolle. Er dient insgesamt lediglich als Ergänzung zur Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Die Voraussetzungen für die Annahme eines Hofes mittlerer Größe im Sinn des § 2 KrtnEHG lägen vor, weil es sich um eine mit einem Wohnhaus versehene landwirtschaftliche Besitzung handle, deren Flächenausmaß wenigstens 3 ha betrage und deren Durchschnittsertrag das Vierfache des zur Erhaltung einer Familie von sieben Köpfen Erforderlichen nicht übersteige. Bei der Beurteilung der Mindestgröße sei auch die Waldfläche einzubeziehen. Als Hofbestandteil seien sämtliche, dem Eigentümer des Hofes gehörige, den Zwecken der Landwirtschaft dienende Liegenschaften zu betrachten, welche regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet würden und eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies treffe auf die genannten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile zu. Das im Hause Gailitz Nr.21 betriebene Gasthausunternehmen diene als Nebenbetrieb den Zwecken des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes. Es bestehe eine wirtschaftliche Verflechtung. Aber auch eine räumliche Trennung wäre nicht möglich, weil sich im Wohn- und Gasthaus Räumlichkeiten, die ausschließlich oder vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienten, wie etwa die Selchkammer und der Lagerkeller, befänden. Eine Ausgliederung der Hofstelle und des darin befindlichen Gasthauses aus dem Erbhofvermögen komme daher nicht in Betracht.

Die gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurse der erblasserischen Töchter Theresia F, Elisabeth C und Friederike B blieben erfolglos. Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes bezüglich des Vorliegens eines Hofes mittlerer Größe im Sinn des Kärntner Erbhöfegesetzes und führte insbesondere zur Frage, ob der Gastgewerbebetrieb einen Hofbestandteil bilde, aus: Da im Gutachten des Sachverständigen die Liegenschaften und die darauf befindlichen Baulichkeiten eingehend beschrieben seien und die vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder diese Gebäude deutlich veranschaulichten, sei die Vornahme eines Ortsaugenscheines nicht erforderlich gewesen. Im übrigen bestehe hinsichtlich der tatsächlichen Raumaufteilungen auch kein entscheidungswesentlicher Widerspruch in den Angaben der Erben. Es unterliege insbesondere auf Grund der Befundaufnahme durch den Sachverständigen und dessen Beschreibungen gar keinem Zweifel, daß das Haus Gailitz Nr.21 die Hofstelle für den landwirtschaftlichen Betrieb bilde. Dies sei nicht nur bis Mitte der Sechzigerjahre, bis zu welchem Zeitpunkt auf dieser Liegenschaft keine andere Wohnung als die im Haus Gailitz Nr.21 benutzt worden sei, sodaß dieses Haus schon zwangsläufig die Hofstelle bilden mußte, so gewesen. Auch als Josef A nach seiner Verehelichung in den im Nord-West-Giebel des Wirtschaftsgebäudes ausgebauten Wohnteil umzog, blieb das Haus Gailitz Nr.21 die Hofstelle. Josef A war und blieb landwirtschaftlicher Arbeiter bei seiner Mutter, er hatte nur seine Ehewohnung im Wohntrakt des Wirtschaftsgebäudes eingerichtet, sodaß jeder Grund für die Annahme fehle, es wäre damit die Hofstelle in den Wohntrakt des Hauses Gailitz Nr.21 a verlegt worden. Völlig zutreffend sei der Hinweis des Erstgerichtes über die räumliche Verflechtung zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Gastgewerbebetrieb. Es befinde sich im Hause Gailitz Nr.21 der jedenfalls auch der Landwirtschaft dienende Kellerraum sowie die Selchkammer. Zwar sei auch das sogenannte Nebengebäude (Beschreibung AS 37) unterkellert, jedoch müsse die Kellerdecke bereits gepölzt werden. Wenn, wie die erblasserische Tochter Friederike B angegeben habe, der unter der Tenneneinfahrt vorhandene Raum als 'Wirtschaftskeller' vornehmlich zum Lagern von Kartoffeln verwendet worden sei, so vermöge dies nicht den für die sonstigen landwirtschaftlichen Produkte erforderlichen Keller im Hauptgebäude Gailitz Nr.21 zu ersetzen. Bei objektiver, unvoreingenommener Betrachtung der Struktur des vorliegenden Betriebes stelle sich dieser als der typische, in ländlichen Gegenden immer wieder vorkommende Betrieb dar, in welchem ein zur Landwirtschaft gehöriges, mit diesem räumlich und wirtschaftlich verflochtenes 'Landgasthaus' geführt werde. Die bäuerliche Familie betreibe eine solche Gastwirtschaft in der Regel als Familienbetrieb. Die sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb als auch für den Gastgewerbebetrieb erforderlichen häuslichen Arbeiten würden gemeinsam im 'Hauptgebäude' verrichtet. Im vorliegenden Fall sei das Haus Gailitz Nr.21 die Hofstelle, in welchem eben auch, wie in vielen Fällen üblich, ein solcher Gastgewerbebetrieb untergebracht sei. Der Frage der Höhe der Einkünfte aus den jeweiligen Betrieben komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es könnten durchaus die von den beigezogenen Sachverständigen angeführten Richtwerte herangezogen werden, ohne daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gastgewerbefach erforderlich wäre. Denn selbst wenn die Einkünfte aus dem Gastgewerbebetrieb diejenigen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überstiegen, sei es ganz offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Untersuchung, daß jeder Betrieb für sich allein nicht lebensfähig sei. Dazu komme die vom Erstgericht auf Grund der unbedenklichen Feststellungen dargelegte wirtschaftliche Verflechtung, vor allem aber die Tatsache der engen räumlichen Verflechtung, sodaß das Erstgericht mir Recht davon ausgegangen sei, daß der Gastgewerbebetrieb einen Hofbestandteil bilde.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse der erblasserischen Töchter Friederike B und Elisabeth C. Zum Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter Friederike

B:

Diese Rechtsmittelwerberin erblickt unter Berufung auf die Entscheidung RZ 1937, 378 eine offenbare Gesetzwidrigkeit in der ihrer Meinung nach unzureichenden Entscheidungsgrundlage infolge der Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 2 Abs.2 Z.5, 10 und 11 AußStrG. Sie meint, dieser Fall liege hier vor, weil unterlassen worden sei, eine Anfrage an das Finanzamt zu richten sowie dem erblasserischen Sohn Josef A den Auftrag zur Vorlage der berichtigten Steuerbescheide zu erteilen und den erblasserischen Sohn zu vernehmen, wodurch sich ergeben hätte, daß der gastgewerbliche Betrieb ein selbständiger Nebenbetrieb und aus dem Erbhofvermögen auszuscheiden sei. Es fehle auch jede Grundlage im Beweisverfahren für die Feststellung, daß jeder Betrieb (landwirtschaftlicher und gastgewerblicher Betrieb) für sich allein nicht lebensfähig sei. Die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgrundlage zeige sich auch darin, daß einerseits festgestellt worden sei, das Haus Gailitz Nr.21 a diene ausschließlich Wohnzwecken und weise keine Einrichtungen für landwirtschaftliche Zwecke auf, andererseits gehe aber aus der Bestandaufnahme des Sachverständigen Ing.G hervor, daß solche Einrichtungen vorhanden seien; das Haus Gailitz Nr.21 a werde auch als Wirtschaftsgebäude mit Wohnteil bezeichnet. Der beantragte Ortsaugenschein hätte ergeben, daß die beiden Betriebe voneinander nicht nur wirtschaftlich, sondern auch räumlich getrennt werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

Es ist zwar richtig, daß die Entscheidung RZ 1937, 378 es als offenbare Gesetzwidrigkeit bezeichnet hat, wenn die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind und die Bestimmungen des § 2 Abs.2 Z.5, 10 und 11 AußStrG nicht befolgt worden sind. Die in dieser Entscheidung erfolgte Beurteilung einer wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens als offenbare Gesetzwidrigkeit wurde aber in der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aufrecht erhalten. Danach liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur im Bereich des materiellen Rechtes vor (EFSlg.44.644, 42.356 u.v.a.). Verfahrensverstöße können danach nur als Anfechtungsgrund im Sinn des § 16 AußStrG herangezogen werden, wenn sie das Gewicht einer Nullität erreichen (EFSlg.44.684, 44.694, 39.783 u.v.a.). Ein solcher Verfahrensverstoß könnte in der Verletzung der Bestimmung des § 2 Abs.2 Z.5 im Zusammenhalt mit Z.10 (Z.11 kommt hier nicht Betracht) dann gelegen sein, wenn die Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des jeweiligen außerstreitigen Verfahrens vollkommen außer Acht gelassen würden (vgl. EFSlg.44.697 u.a.). Davon kann aber hier keine Rede sein. Die Unterlassung der Durchführung eines weiteren Beweises durch Anfrage an das Finanzamt oder Auftrag zur Vorlage von Steuerbescheiden und Vernehmung einer Partei hiezu zur Klärung der Einkommensverhältnisse aus den beiden Betrieben oder durch Unterlassung eines Lokalaugenscheines können keineswegs eine Mangelhaftigkeit vom Gewicht einer Nichtigkeit darstellen. Wertet man die Ausführungen bezüglich der Frage, ob das Haus Gailitz Nr.21 a Einrichtungen für landwirtschaftliche Zwecke aufweist, als Aktenwidrigkeitsrüge, dann ist zu entgegnen, daß eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes schon deshalb nicht vorliegen kann, weil das Erstgericht die diesbezüglichen Feststellungen auf Zeugenaussagen gestützt hat. Der scheinbare Widerspruch zum Sachverständigengutachten und zur Formulierung 'Wirtschaftsgebäude mit Wohnteil' entstand auch nur dadurch, daß offensichtlich im einen Fall nur das Wohngebäude als Haus Gailitz Nr.21 a verstanden wurde, in den anderen Fällen aber auch der angebaute Wirtschaftsteil. Weil auch eine Feststellung unter Berufung auf die Offensichtlichkeit schon begrifflich keine Nichtigkeit, aber auch keine Aktenwidrigkeit darstellt, zeigt die Rechtsmittelwerberin auch mit dem Vorbringen bezüglich der Feststellungen über die mangelnde Lebensfähigkeit der beiden Betriebe diese Anfechtungsgründe nicht auf.

Die Rechtsmittelwerberin meint weiter, es stelle eine offenbare Gesetzwidrigkeit dar, wenn auf die derzeit bestehenden Verhältnisse und nicht auf jene zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bzw. auf die Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt abgestellt worden sei. Dieser Vorwurf verkennt aber, daß, wenn auch die derzeitige Verwertung von Produkten des landwirtschaftlichen Betriebes im Gasthaus und die derzeitigen Verhältnisse im Gasthausbetrieb und die derzeitige Besucherfrequenz festgestellt werden, die Feststellung über das Gewerbeeinkommen auf den Einkommensverhältnissen der Jahre 1979 und 1980 beruht (Gutachten AS 117) und die derzeitige Besucherfrequenz jener zur Zeit der Führung des Gasthauses durch die Erblasserin, also jener vor 1977 gegenübergestellt wurde, woraus sich ergibt, daß ohnehin nicht die Verhältnisse nach dem Tod der Erblasserin als erheblich angesehen wurden.

Die Rechtsmittelwerberin zeigt daher insgesamt keinen zulässigen Anfechtungsgrund auf.

Zum Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter Elisabeth

C:

Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde Elisabeth C am 5. Juli 1985 zugestellt. Das von ihr dagegen erhobene und als 'Revision' bezeichnete Rechtsmittel war an das Landesgericht Klagenfurt adressiert und wurde am 17.Juli 1985 zur Post gegeben. Vom Landesgericht Klagenfurt wurde das Rechtsmittel dem zuständigen Bezirksgericht Villach übermittelt, wo es am 22.Juli 1985 einlangte. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im außerstreitigen Verfahren ein unmittelbar an das Gericht höherer Instanz gerichtete Rechtsmittel, das von diesem an das zuständige Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einlangen (vgl. EFSlg.39.669, 44.528, 44.567 u.a.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, woran auch das behauptete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts ändert (EFSlg.39.668, 42.227 u.a.). Weil sich der angefochtene Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für den erblasserischen Sohn Josef A abändern läßt, kommt eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels gemäß § 11 Abs.2 AußStrG nicht mehr in Betracht, weshalb es wegen Verspätung zurückzuweisen war.

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