Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Mai 1953 geborene beschäftigungslose Josef A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (A), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB (B) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (C) schuldig erkannt. Darnach versuchte er am 15.Oktober 1984 in Wien die Silvia B durch Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung (Zerschneiden des Gesichts mit einem Rasiermesser) zur Ausübung der Prostitution zu nötigen (A) und bedrohte unmittelbar anschließend (ihren Begleiter und Lebensgefährten) Siegfried C mit dem Tod, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (B). Am 26.November 1984 verletzte er vorsätzlich Siegfried C durch Zufügen zweier Schnittwunden im Gesicht (C 1) und am 8.Dezember 1984 Margarete D durch Kratzen am Hals und Zufügen einer Schädel- und Brustkorbprellung (C 2). Diesen Schuldspruch, ausgenommen das Faktum C 2, ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 (gemeint: Z 9 lit. a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Zum Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung (A) bemängelt er, daß die in der Hauptverhandlung protokollierte Aussage der Zeugin Silvia B (S 175, 176) die Urteilsannahme, die Frau sei im Sinn seines Vorsatzes tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt worden (S 188, 193), nicht decke; die Feststellung sei daher aktenwidrig, allenfalls unzureichend begründet (Z 5) und die Tat demnach nicht strafbar (Z 9 a).
Abgesehen davon, daß diese Feststellung für die strafrechtliche Beurteilung nicht wesentlich ist (LSK 1976/192), übergeht der Beschwerdeführer, daß sich die Zeugin ausdrücklich auf ihre Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter berief (S 173), sodaß auch diese Bekundungen Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Diese Angaben (S 23, 24, ON 22) stützen aber die schöffengerichtlichen Konstatierungen voll, sodaß die Mängelrüge an den tatsächlichen Beweisergebnissen vorbeigeht und die Rechtsrüge die auf Grund der Zeugenaussage mängelfrei begründete Sachverhaltsfeststellung vernachlässigt.
Ebenso verhält es sich mit dem inhaltlich gleichlautenden Einwand zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (B), weil sich auch der Zeuge Siegfried C in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf seine bisherigen Angaben bezog (S 176) und im Vorverfahren konform mit den darauf beruhenden Urteilsannahmen angab, sich im Hinblick auf die ihm bekannte Gewalttätigkeit des Josef A tatsächlich gefürchtet zu haben (S 24, ON 21, 25).
Aber auch der Schuldspruch wegen Verletzung des Siegfried C am 26.November 1984 (C 1) ist entgegen den Beschwerdebehauptungen zureichend mit den - mit den übrigen Beweisergebnissen (Zeugen E und F) übereinstimmenden - Aussagen des Siegfried C in der Hauptverhandlung (S 176 bis 179) begründet, während die Einlassungen des Angeklagten auch zu diesem Faktum als wahrheitswidrig beurteilt wurden (S 193). Wenn aber weiters ausgeführt wird, daß der Zeuge F nicht Tatzeuge war und in der Anzeige (entgegen den Urteilsannahmen) der Tatort im Weinhaus 'HANSY' angegeben wurde, werden damit keine Beweisergebnisse aufgezeigt, mit denen sich das Gericht nicht ohnehin auseinandersetzte, indem es u.a. darlegte, weshalb es der Aussage des Zeugen C in der Hauptverhandlung den Vorzug gebe (S 192). Damit erweisen sich auch diese Ausführungen letztlich nur als ein im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, und als Begehren, die Beweise zugunsten des Angeklagten anders zu würden, um ein Tatbestandsmerkmal (hier den Eintritt der Schnittwunden durch die Tathandlung des Angeklagten) entgegen den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen als nicht erwiesen hinzustellen. Darin kann aber eine prozeßordnungsgemäße Ausführung weder einer Mängelrüge noch einer Rechtsrüge erblickt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO und war deshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (EvBl. 1981/46 u.v.a.). über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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