OGH 4Ob1527/85

OGH4Ob1527/8510.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. A, Fabbrica di Moquettes, S.R.L. in Settimello (Firenze), Via delle Cantine, vertreten durch DDr. Giampaolo Caneppele, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei B Warenhandelsgesellschaft mbH in Villach, Rathausplatz 1, vertreten durch Dr.Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Lire 7,711.200 s.A, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.Mai 1985, GZ 1 R 74/85-20, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht für nicht gegeben erachtete, können auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (ÖBl 1984, 109 ua).

Rechtliche Beurteilung

Bei der Rechtsrüge, die Vorinstanzen hätten übersehen, daß für den italienischen Rechtsbereich ein besonderes 'EG-Kaufrecht' gelte, womit sie, wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt, offenbar das Haager übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15.6.1955 meint, übersieht die Revisionswerberin, daß dieser Vertrag nur die Frage regelt, welches Recht anzuwenden ist, und in seinem Artikel 3 verfügt, daß mangels einer Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl Reithmann Internationales Vertragsrecht 3 Rdz 305 f; Firsching, Internationales Schuldrecht 96 f). Italien ist allerdings auch dem in der Revision nicht erwähnten übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 1.7.1964 mit Vorbehalt beigetreten (vgl Stöttner, Internationales Einheitskaufrecht, 440;

Mertens-Rehbinder, Kommentar zu den einheitlichen Kaufgesetzen. 83;

Firsching aaO 498 f), doch ist dieses übereinkommen auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil es nach Artikel 8 ausschließlich die aus dem Kaufvertrag entstehenden Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt (Mertens-Rehbinder aaO, 28;

Firsching aaO 520), der Klagsanspruch aber auf eine dem Kaufvertrag nachfolgende Vereinbarung vom 11.6.1982 gestützt wurde, in welcher sich die beklagte Partei zur Bezahlung des Betrages von Lire 7,711.200 binnen 90 Tagen verpflichtet hatte. Die in der Revision angeschnittenen Rechtsfragen sind daher nicht präjudiziell. Daß aber die Bestimmungen des italienischen Rechtes, insbesondere die Art 1230, 1362 und 1366 Zivilgesetzbuch von den Vorinstanzen unrichtig ausgelegt worden wären, wird in der Revision nicht behauptet.

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