Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses durch Beisetzung des gemäß § 500 Abs.3 ZPO erforderlichen Ausspruches, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die klagende Partei nach einem Verkehrsunfall von den beklagten Parteien Schadenersatz in der Höhe von S 247.056,07 s.A.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wendeten u. a. Gegenforderungen in einer den Klagsbetrag übersteigenden Höhe ein.
Im ersten Rechtsgang stellte das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und gab der Klage statt.
Auf Grund seiner, von der des Erstgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit S 117.644,85 s.A. und die Gegenforderung als zumindest in eben dieser Höhe zu Recht bestehend fest und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht und jener der beklagten Parteien in der Hauptsache nicht Folge. Einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO unterließ es; in der Urteilsbegründung vertrat es die Ansicht, daß ein solcher Ausspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 Abs.3 Satz 2 ZPO zu unterbleiben habe.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil wendet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrage auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Revision vorliegendenfalls nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs.4 Z 1 ZPO vorausgesetzten Bedeutung abhängt und das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs.3 ZPO einen diesbezüglichen Ausspruch vornimmt. Der Umstand, daß das Erstgericht auf Grund einer in einem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht entschieden hat, ist im Sinne des § 502 Abs.3 Satz 2 ZPO nur erheblich, wenn der berufungsgerichtliche Streitwert den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Bei einem solchen Streitwert ist gemäß § 502 Abs.3 Satz 1 ZPO im Falle eines bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes eine Revision grundsätzlich unzulässig, für den Fall einer vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang überbundenen und mangels eines Rechtskraftvorbehaltes vor dem Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Rechtsansicht wird diese Unzulässigkeit jedoch durch § 502 Abs.3 Satz 2 aufgehoben. Das Berufungsgericht hat also die Möglichkeit, die Revision trotz eines S 60.000,-- nicht übersteigenden Streitwertes wegen vermeintlichen Vorliegens einer bedeutsamen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zuzulassen. Auch diesfalls bedarf es aber eben des Ausspruches nach § 500 Abs.3 ZPO.
Für ein bestätigendes berufungsgerichtliches Urteil, das einen S 60.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, ist die Bestimmung des § 502 Abs.3 ZPO ohne Bedeutung. In einem solchen Falle ist die Revision, soferne der Streitwert nicht S 300.000,-- übersteigt (§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO), nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig. Demgemäß hat das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO in sein Urteil einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision aufzunehmen.
Vorliegendenfalls beträgt der berufungsgerichtliche Streitwert S 247.056,07. Die Revision ist daher nach § 502 Abs.4 ZPO nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dieser Gesetzesstelle zulässig. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen und kurz zu begründen. Zur diesbezüglichen Berichtigung seines Urteiles muß der Akt daher im Sinne der Bestimmung des § 419 ZPO an das Berufungsgericht zurückgestellt werden. Sollte das Berufungsgericht die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht für zulässig halten, wäre sie der klagenden Partei rückzuübermitteln. Dieser stünde eine Ergänzung dahin frei, warum die Revision ihrer Meinung nach doch zulässig erscheine.
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