OGH 1Ob642/85

OGH1Ob642/8528.8.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel (Vorsitz) und Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Wurz und Dr. Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria A, Landwirtin, St. Florian, Fernbach 14, vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, wider die Antragsgegnerin REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin sowie des Josef und der Margareta B, Landwirte, St. Florian, Ölkam 9, sämtliche vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1984, GZ 13 R 745/84-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 30. August 1984, GZ 1 Nc 76/69-19, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Maria A stellte am 10. Juli 1969 als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 235 KG Ebelsberg den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung im Betrag von 84.702 S nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. 1967/197 (Munitionslagergesetz), für die ihr durch die Errichtung des Munitionslagers Ebelsberg entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile.

Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung dieses Antrages. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 17. November 1971 (ON 7) wurde das Verfahren 'derzeit eingestellt' und ausgesprochen, daß es nur über Parteiantrag fortgesetzt werde. Mit Schriftsatz vom 24. April 1981 (ON 11) erklärte die Antragstellerin, daß der Antrag aufrechterhalten wird. Mit Vertrag vom 7. Dezember 1982 verkaufte Maria A die Liegenschaft EZ 235 KG Ebelsberg an Josef und Margareta B, die in der Folge je zur Hälfte als Eigentümer der Liegenschaft einverleibt wurden. Unter Hinweis auf den Eigentumsübergang und die Zession des der Maria A zustehenden Anspruchs auf Entschädigung erklärten Josef und Margareta B mit Schriftsatz vom 30. Mai 1984, anstelle der Antragstellerin Maria A in das Verfahren einzutreten. Sie beantragten die Richtigstellung des Namens der Antragstellerin von Maria A auf Josef und Margareta B.Der Antrag wurde der Antragsgegnerin zugestellt, die sich innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht äußerte.

Das Erstgericht wies den Antrag des Josef und der Margareta B, den Namen des Antragstellers von Maria A auf Josef und Margareta B richtigzustellen, mit der Begründung ab, daß in analoger Anwendung des § 234 ZPO ein Einzelrechtsnachfolger nicht berechtigt sei, ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren einzutreten. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragstellerin und des Josef und der Margareta B nicht Folge. Es führte aus, der Anspruch auf Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz sei kein höchstpersönlicher, er könne daher nicht nur vom Geschädigten, sondern innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 18 Abs. 2 Munitionslagergesetz auch von jedem Zessionar geltend gemacht werden. Die Veräußerung der betroffenen Liegenschaft habe auf den Entschädigungsanspruch keinen Einfluß. § 18 Abs. 4 Munitionslagergesetz verweise hinsichtlich des Entschädigungsverfahrens auf die Bestimmung des § 24 EisenbahnenteignungsG, diese Bestimmung verweise grundsätzlich auf das Verfahren außer Streitsachen. Das Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen enthalte keine Bestimmungen über die Möglichkeit eines Parteiwechsels zufolge Einzelrechtsnachfolge. Das Rekursgericht vertrete entgegen der Meinung von Fasching die Rechtsauffassung, daß wegen der öhnlichkeit des Entschädigungsverfahrens mit einem Prozeßrechtsverhältnis die Bestimmung des § 234 ZPO über die Veräußerung der streitverfangenen Sache analog anzuwenden sei. Demnach sei die Veräußerung der streitverfangenen Sache auf das Verfahren ohne Einfluß. Der Erwerber sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Partei in das Verfahren einzutreten. Da die Antragsgegnerin eine Zustimmung zum Eintritt nicht erklärt habe, sei ein solcher nicht statthaft.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin und des Josef und der Margareta B ist unzulässig.

Nach § 18 Abs. 4 Munitionslagergesetz haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren u.a. die §§ 24 und 30

EisbEG 1954 sinngemäß Anwendung zu finden. § 24 Abs. 1 EisbEG verweist auf die 'Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen' so daß § 16 AußStrG auch im Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz anzuwenden ist (zuletzt 3 Ob 525/85). Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach ein Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität zulässig. Offenbar gesetzwidrig können nach ständiger Rechtsprechung nur materiellrechtliche Unrichtigkeiten der Entscheidung sein (EFSlg 44.646, 44.644, 42.356 uva). Die Verletzung von Verfahrensbestimmungen stellt diesen Rechtsmittelgrund nicht dar (EFSlg 44.644, 42.357, 39.811, 37.387, 37.385, 37.383 ua). Die Frage, ob der Einzelrechtsnachfolger berechtigt ist, (mit oder ohne Zustimmung des Antragsgegners) als Partei in das vom Rechtsvorgänger eingeleitete Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz einzutreten, ist verfahrensrechtlicher Natur. In der Beurteilung des Rekursgerichtes, daß ein solcher Eintritt nur mit Zustimmung des Antragsgegners zulässig wäre, an der es hier fehle, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit demnach nicht erblickt werden; auch eine Nichtigkeit wird damit nicht geltend gemacht.

Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Da ein zulässiger Rechtsmittelgrund nicht geltend gemacht wird, ist auf die Frage der Rechtsmittelbefugnis des Josef und der Margareta B nicht einzugehen. Das Erstgericht wird nunmehr das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung, das bisher in einer der Rechtsverweigerung nahe kommenden Weise verzögert wurde, fortzusetzen haben.

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