OGH 10Os84/85

OGH10Os84/8530.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yusuf A wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB., § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Mai 1985, GZ. 12 b Vr 12.438/84-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Yusuf A des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB., § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil er am 29.Oktober 1984 in Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, in Verkehr zu setzen versuchte, indem er 241 Gramm Heroin an unbekannte Personen weiterzugeben versuchte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 (lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge erschöpft sich nämlich in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung, wenn - rein spekulativ - ausgeführt wird, daß das Auffinden von Suchtgift bei einer Person (wie dem Angeklagten) 'noch andere Interpretationen' zuließe, wobei auf die - vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdig abgelehnte - Verantwortung des Beschwerdeführers zurückgegriffen und der Vermutung Raum gegeben wird, dieser könne als bloßer Überbringer nicht über den Inhalt des Suchtgiftpaketes informiert gewesen sein (was das Erstgericht mit denkmöglicher Begründung gleichfalls ausdrücklich ablehnte) und wenn schließlich der Versuch unternommen wird, die wechselnde Verantwortung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens mit anderen Motiven zu interpretieren als im erstgerichtlichen Urteil. Die Rechtsrüge begnügt sich mit dem Satz, es liege 'laut festgestelltem Sachverhalt jedoch noch kein Versuch, sondern nur eine straflose Vorbereitungshandlung oder allenfalls ein Vergehen nach § 16 SGG. vor'. Damit wird nicht gesagt, auf Grund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen wäre; die Rechtsrüge ist somit mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinn der §§ 285 Abs. 1, 285 a Z. 2 StPO. einer argumentationsbezogenen sachlichen Behandlung nicht zugänglich und ist somit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. SSt. 51/35 u.a.). Die nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 285 a z. 2 StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung der Berufung begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 4 zu § 296 StPO. u.v.a.).

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