OGH 13Os29/85

OGH13Os29/8518.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juli 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführers in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Horst A wegen des Verbrechens nach §§ 12, 153 Abs. 1 und 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 5. Dezember 1984, GZ. 7 Vr 304/84-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Dipl.Ing. Horst A wurde des Verbrechens der Untreue (als Beteiligter: § 12, dritter Fall, StGB.) nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. (A) und des Vergehens der falschen Beweisaussage (ergänze: vor Gericht) nach § 288 Abs. 1 StGB. (B) schuldig erkannt. Er hat Ende Juni 1981 in Oberwart zu Untreuehandlungen von Organen der B C, gemeinnützige Baugenossenschaft reg.Gen.m.b.H. (in der Folge kurz D genannt) dadurch beigetragen, daß er im Einverständnis mit den gesondert verfolgten Dipl.Ing. Raimund E und Dkfm. Horst F nicht an ihn (A) zu bezahlende Honorarnoten ausstellte, sie Dipl.Ing. Raimund E zur Einlösung bei der D übergab und zustimmte, daß der dafür mittels Scheck eingelöste Betrag von 500.000 S an Dkfm. F weitergegeben und anderen als der D dienenden Zwecken zugeführt wurde (A) und am 9. September 1982 als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts Eisenstadt im Verfahren 5 b UR 616/82 nach Vorhalt des § 153 StPO. sein (zu A geschildertes) Verhalten vorsätzlich teils verschwiegen, teils unrichtig dargestellt (B).

Dipl.Ing. A macht Nichtigkeit des zu A ergangenen Schuldspruchs aus § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 (ohne Angabe der litera) und 10 StPO. geltend. Aktenwidrig ist die zur subjektiven Tatseite erhobene Beschwerdebehauptung (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), daß nach den Feststellungen des Schöffengerichts der Angeklagte lediglich gehört habe, daß 20 Prozent seines Honorars der D zur Verfügung gestellt werden sollten. Vielmehr sollte inhaltlich der Urteilskonstatierungen nach dem ausdrücklichen Wissen des Angeklagten und des Dipl.Ing. E dieser Teilbetrag der D entzogen werden (S. 556-558).

Das Wissen des Angeklagten um den Befugnismißbrauch durch Genossenschaftsorgane hat das Schöffengericht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Ausbildung und Tätigkeit, aber auch jener des Zeugen Dipl.Ing. Raimund E angenommen (S. 578, 585), wobei das Gericht sich keineswegs - wie der Beschwerdeführer behauptet - auf eine festgestelltermaßen zeitlich nicht genau fixierbare telephonische Information durch Dipl.Ing. E von der bereits geschehenen Durchführung der schon zuvor vereinbarten Vorgangsweise stützte (S. 557 f.). Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden, insbesondere zur Würdigung der Divergenzen in den Angaben des Dipl.Ing. E über den Zeitpunkt des erwähnten Telephonats, bekämpft der Angeklagte nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Rechtliche Beurteilung

Keine Unlogik liegt in den Urteilsfeststellungen, daß der Beschwerdeführer bereit war, auf 20 Prozent seiner Honorarforderungen zu verzichten und daß in Ansehung des in den beiden hier aktuellen Honorarrechnungen verzeichneten Betrags von 521.000 S (genau: 521.683 S = 335.059 + 186.624 S; siehe S. 556,

573) der für Dkfm. F abgezweigte 'D-Scheck' auf (runde) 500.000 S ausgestellt wurde; sollten doch die beiden von Dkfm. F nach unten korrigierten (S. 557) Rechnungsbeträge als de facto-Preisnachlaß im Rahmen von 20 Prozent der Gesamtsumme aller Honorare liegen (S. 555 f.). Davon, daß Dipl.Ing. A zur Gänze auf sein Honorar verzichtet hätte, kann daher nach dem Urteilssachverhalt keine Rede sein. Einen inneren Widerspruch im Urteil erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht einerseits einen Schaden der D von 500.000 S annehme, andererseits aber feststelle, er habe noch offene Forderungen gegenüber der Genossenschaft im Gesamtbetrag von 1,3 Millionen Schilling. Ein derartiger Widerspruch liegt indes nicht vor. Denn die Annahme, daß die D dadurch einen Schaden erlitten hat, daß eine Honorarteilforderung des Angeklagten über 500.000 S unter Verzicht auf einen gleichhohen Preisnachlaß von der Summe der gesamten Honorarforderungen bezahlt und F zur Verfügung gestellt wurde, hat mit dem Bestand einer Restforderung des Angeklagten gegen die Genossenschaft nichts zu tun. Bei der vom Beschwerdeführer insoweit behaupteten Kompensation geht es nur um die Frage einer allfälligen Schadensgutmachung.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1 und 2, 285 a Z. 2 StPO.) zurückzuweisen war.

über die Berufung des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

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