European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00526.840.0704.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 16.678,95 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.880 S Barauslagen und 1.254,45 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund eines am 17. 11./4. 12. 1967 zwischen der englischen B***** Equipment Ltd und der Ö*****gesellschaft abgeschlossenen Lizenzvertrags betreffend Schaufelradlader macht die klagende B***** Machinery Ltd gegen die beklagte Partei als unbestrittene Rechtsnachfolgerin der Lizenznehmerin Klagsansprüche auf Zahlung, Rechnungslegung und Herausgabe mit der Behauptung geltend, in den Lizenzvertrag eingetreten zu sein. Mit einem Zwischenantrag begehrte die beklagte Partei die Feststellung, dass dieser Lizenzvertrag nicht rechtswirksam auf die klagende Partei übertragen wurde.
Der Erstrichter wies den Zwischenantrag wegen Zurechtbestehens des bestrittenen Vertragsübergangs ab. Nach seinen Tatsachenfeststellungen erfolgte die Unterfertigung des Lizenzvertrags zunächst durch die Lizenzgeberin offenbar an deren Sitz in England am 17. 11. 1967 und die Unterfertigung durch die Lizenznehmerin in Wien am 4. 12. 1967, Art XIII des Vertrags lautet:
„Der Benutzer (= Lizenznehmer) darf die Vorteile aus diesem Vertrag oder irgendwelche vertraglichen Rechte weder übertragen noch vorgeben, diese zu übertragen. Seitens des Herstellers (= Lizenzgeber) sollen jedoch die Vorteile aus diesem Vertrag und die darin enthaltenen Verpflichtungen auf jedwede Person übergehen, die den good will mit den Erzeugnissen vom Hersteller erwirbt.“
Mit Schreiben vom 22. 10. 1973 bot die Lizenzgeberin der Firma M***** Limited den Verkauf des Unternehmens zur Herstellung von Erdarbeitsgeräten als in Betrieb befindlichen Konzerns unter anderem mit den (1 d) „Vorteilen aus allen Verträgen, Verbindungen und Aufträgen des Verkäufers im Zusammenhang mit dem besagten Unternehmen“ und mit dem Firmennamen „B*****“ an. Laut Punkt 2. sollten von diesem Kauf und Verkauf ausdrücklich ausgenommen sein a) der volle Name der B***** Equipment Ltd, b) alle nicht offengelegten oder eventuelle Verbindlichkeiten, ... e) alle Beträge, die (der) Verkäufer Gläubigern oder sonst Dritten schuldet; alle in dieser Klausel erwähnten Punkte verbleiben die Verantwortung oder das Eigentum des Verkäufers. Nach Punkt 5. des Vertragsanbots hatten a) der Verkäufer alle Schulden und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Unternehmen stehen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offen sind oder entstanden sind, b) der Käufer aber alle Schulden und Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung entstehen, unter gegenseitiger Schadloshaltung zu zahlen und einzulösen. Im Punkt 9. übernahm der Käufer die Haftung für alle Garantien und Gewährleistungsansprüche bezüglich aller Verkäufe von Firmenprodukten zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung bis zu Höchstkosten von 10.000 Pfund, der Verkäufer aber die Haftung für alle Kosten der Erfüllung derartiger Garantien und Gewährleistungen, insoferne diese Gesamtkosten den genannten Betrag übersteigen. In Punkt 10. erklärte sich der Verkäufer einverstanden, dass der Käufer den Namen „B*****“ in jedem vom Käufer gewählten Firmennamen verwendet (a), den eigenen Namen in einen gänzlich anderen Namen so bald wie möglich, jedenfalls nicht später als sechs Monate ab Vertragserfüllung umzuwandeln (c) und in Hinkunft ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung im Geschäftsverkehr nicht mehr unter dem bisherigen Namen aufzutreten (d). Dieses Anbot wurde von der M***** Limited am 22. 10. 1973 angenommen. Die Übernahme der verkauften Unternehmensbestandteile erfolgte aber nicht durch diese Firma selbst, sondern durch eine andere, eigens hiefür gegründete Firma namens D***** Limited, welche am 19. 10. 1973 eingetragen wurde und deren Teilhaber die M***** Limited und eine andere, von dieser beherrschte Firma waren. Nach Auszahlung des Kaufpreises wurde am 26. 11. 1973 der Name der D***** Limited in den Namen der nun klagenden Partei geändert und diese Firmenänderung am 13. 11. 1973 eingetragen. Die B***** Equipment Ltd bestand nach Abschluss des Verkaufs weiter, änderte aber am 11. 2. 1975 ihre Firma in F***** Ltd, ging am 27. 8. 1975 in Liquidation und hörte am 31. 5. 1978 zu bestehen auf. Bei den Verhandlungen, welche dem Kaufabschluss vorausgingen, wurde auch ausdrücklich über den hier strittigen Lizenzvertrag gesprochen und vereinbart, dass die Käuferin alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernehmen solle. Der Übergang dieser Rechte und Pflichten sollte gemäß Punkt 1 d) des Anbotschreibens vom 22. 10. 1973 erfolgen.
Mit einem Schreiben vom 13. 3. 1974 teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit, dass die Gesellschaft vollständig umorganisiert und ihr Name von B***** Equipment Ltd auf B***** Machinery Ltd geändert wurde. Als neuer Eigentümer dieser Gesellschaft wurde die M***** Limited bezeichnet. Auch bei einer persönlichen Besprechung Anfang Mai 1974 wurde einer Delegation der beklagten Partei mitgeteilt, dass die Gesellschaftsanteile der Vertragspartnerin der Beklagten, der Firma B*****, von einer Gruppe M***** erworben worden seien und dass im Zusammenhang damit auch der Firmenname geringfügig geändert worden sei. Dir. William W***** von der klagenden Partei sagte aber nicht, dass nur Teile des Unternehmens der B***** Equipment Ltd auf die neue Firma übergegangen seien und dass die erstgenannte Firma noch fortbestehe. Die Vertreter der beklagten Partei verstanden deshalb die Mitteilungen so, dass das gesamte Unternehmen infolge Übertragung der Geschäftsanteile übergegangen und eine Änderung des Firmennamens erfolgt sei.
Die Geschäftsverbindung der Streitteile wurde sohin unverändert fortgesetzt. Die Briefe der Beklagten wurden nun an die klagende Partei adressiert und die Lizenzzahlungen an diese geleistet. Gesprächspartner der beklagten Partei waren weiterhin Personen, die früher bei der B***** Equipment Ltd tätig gewesen und von der klagenden Partei übernommen worden waren. Am 21. 6. 1976 unterrichtete eine englische Anwaltskanzlei die beklagte Partei über den bloß teilweisen Verkauf des Unternehmens B***** an die klagende Partei. Am 30. 11. 1977 endete der Lizenzvertrag infolge der rechtzeitig ausgesprochenen Kündigung der beklagten Partei vom 19. 11. 1976. Im gleichen Schreiben hatte die beklagte Partei Schadenersatzsprüche wegen behaupteter Mängel der von der klagenden Partei gelieferten Achsen der Radlader geltend gemacht.
Nach englischem Recht kann die Übertragung von Vertragsrechten „gesetzlich“ oder „billig“ erfolgen. Die Rechtswirkung besteht im ersten Fall darin, dass der Abtretungsempfänger immer aus dem Vertrag klagen kann. Im zweiten Fall muss er hingegen in vielen Fällen dem Abtretenden bei einer Klage aus dem Vertrag beitreten. Ein solcher Klagsbeitritt ist nicht erforderlich, wenn der Abtretende keinerlei Interesse an dem Vertrag behält, weil er alle seine Rechte absolut übertragen hat, und er ist dann unmöglich, wenn die abtretende Körperschaft zu existieren aufgehört hat. In diesen Fällen kann der Abtretretungsempfänger im eigenen Namen aus dem Vertrag klagen. Eine gesetzliche Übertragung (auch gesetzmäßige Übertragung genannt) unterliegt den Vorschriften von Abschnitt 136 der Law of Property act 1925. Eine solche Übertragung muss „absolut“ sein, schriftlich, vom Abtretenden unterschrieben, und der Partei (oder ihren Nachfolgern), die – im Falle eines Vertrags – ursprünglich mit dem Abtretenden kontrahierte, muss ausdrücklich schriftliche Mitteilung gemacht werden. Es ist keine besondere Form für die schriftliche Übertragung vorgeschrieben, welche ganz informell sein kann, und ebenso keine besondere Form für die Mitteilung und keine Frist, innerhalb deren die Mitteilung erfolgen muss. Nach Billigkeitsrecht kann ein Vertragsrecht lediglich dadurch übertragen werden, dass der Abtretende dem Abtretungsempfänger mitteilt, er übertrage die Rechte an ihn; kein Schreiben oder sonstige bestimmte Form sind erforderlich.
Der Erstrichter ging von der Rechtsansicht aus, dass für den Lizenzvertrag wegen der Unterfertigung der Annahmeerklärung der beklagten Partei in Wien österreichisches Recht anzuwenden sei, für den Vertrag über die Übertragung des Unternehmens der ursprünglichen Lizenzgeberin an die jetzt klagende Partei aber wegen des Abschlusses in England zwischen britischen Gesellschaften englisches Recht. Nach dem letzteren seien die Voraussetzungen für eine gesetzliche Übertragung der Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die klagende Partei erfüllt. Aber auch die Bestimmungen des Lizenzvertrags stünden der Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche durch die klagende Partei nicht entgegen, weil der Vertrag zwischen den beiden englischen Gesellschaften dem schon im Lizenzvertrag vorgesehenen Übergang des Lizenzvertrags entspreche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters, uzw ausdrücklich im Sinn einer vollen Vertragsübernahme ex tunc. Die Frage nach dem anzuwendenden Recht sei hingegen noch nicht entscheidbar, weil einerseits nicht feststehe, wo die Annahmeerklärung der beklagten Partei der klagenden Partei zugegangen und demnach der Vertrag abgeschlossen worden sei, und andererseits auch der Kaufvertrag zwischen den englischen Gesellschaften, der den Vertragseintritt der klagenden Partei bewirkte, abgesehen von hier nicht einmal behaupteten allfälligen Ungültigkeits‑ oder Anfechtungsgründen nach dem Forderungsstatut des Lizenzvertrags zu beurteilen sei. Die Frage nach dem anzuwendenden Recht könne aber offen bleiben, weil eine wirksame Vertragsübernahme nach beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen stattgefunden habe. Die Vertragsübernahme bedürfe jedenfalls eines dreiseitigen Vertrags oder zumindest der Zustimmung des anderen Vertragspartners, die im Voraus oder auch nachträglich gegeben werden könne. Im vorliegenden Fall hätten die beiden englischen Gesellschaften eine Vertragsübernahme ex tunc vereinbart, so dass der beklagten Partei alle Einwendungen aus dem Lizenzvertrag, auch soweit sie in einem Verhalten der ursprünglichen Lizenzgeberin wurzeln, gegen die klagende Partei offenstünden. Infolge vorheriger Zustimmung sei die Vertragsübernahme auch dann wirksam geworden, wenn die beklagte Partei erst im vorliegenden Verfahren hinreichend genaue Kenntnis über die wahren Rechtsbeziehungen der englischen Gesellschaften erlangt hätte; die von ihr vermissten Feststellungen seien deshalb rechtlich nicht relevant. Auch das Gutachten über das englische Recht sei zwanglos dahin zu verstehen, dass eine nach diesem Recht wirksame Vertragsübernahme vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist nicht schon aufgrund einer „unbestrittenen Feststellung“ des Erstgerichts davon auszugehen, dass der Lizenzvertrag aus dem Jahre 1976 nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die Frage der Anwendung ausländischen Rechts eine Rechtsfrage ist, die stets auch ohne Parteienbehauptung zu prüfen ist, soferne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtssache ausländischem Recht unterliegen könnte. Diese Prüfung bildet eine Vorfrage der weiteren rechtlichen Beurteilung (SZ 44/177, SZ 47/41 uva). Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend erkannt, dass der vor dem Inkrafttreten des IPRG geschlossene Lizenzvertrag mangels rückwirkender Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach den §§ 36 f ABGB aF zu beurteilen ist (SZ 52/10 ua) und dass mangels einer Feststellung darüber, an welchem Ort die Annahmeerklärung der (Rechtsvorgängerin der) beklagten Partei an die Lizenzgeberin zugegangen ist, die Frage nach dem anzuwendenden Recht im vorliegenden Fall noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil der nach den genannten Gesetzesbestimmungen maßgebende Ort des Vertragsabschlusses im Fall der Willenseinigung im Wege der Korrespondenz durch den Wohnort oder die Niederlassung des Offerenten bestimmt wird (SZ 47/41, SZ 48/88 ua), bei Vertragsabschluss durch Bevollmächtigte aber durch jenen Ort, an dem die Bevollmächtigten verhandelt und abgeschlossen haben (Arb 8425, SZ 47/148 ua). Bei der hier vorliegenden Vertragsunterfertigung an verschiedenen Orten liegt der letztgenannte Fall zumindest nicht auf der Hand. Nach dem für die Schuldverpflichtung maßgebenden Recht ist schließlich auch die hier strittige Vertragsübernahme zu beurteilen, weil die Rechtsordnung, die für den übernommenen Vertrag gilt, darüber entscheidet, ob die Übernahme möglich und wirksam ist; nur das zugrundeliegende Kausalgeschäft, die hier der Vertrag zwischen den beiden englischen Gesellschaften betreffend die Unternehmensübernahme, kann aufgrund selbständiger Anknüpfung einem anderen Recht unterliegen, ohne dass dadurch die Rechtswirkungen auf den übernommenen Vertrag bestimmt würden ( Martiny im Münchener Komm BGB VII 570 Rz 140; vgl auch § 45 IPRG und Schwimann hiezu in Rummel , Rz 1).
Eine abschließende Prüfung der aufgezeigten Fragen des internationalen Privatrechts erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall deshalb, weil weder die Zulässigkeit der schon im Lizenzvertrag vorgesehenen Vertragsübernahme vom ursprünglichen Lizenzgeber auf ein anderes Unternehmen noch die Wirksamkeit der sodann zwischen den beiden englischen Gesellschaften geschlossenen Vereinbarung strittig sind, sondern bloß die Frage, ob die erfolgte Vertragsübernahme der Vereinbarung im Lizenzvertrag entsprach und demnach für die beklagte Partei bindend sein konnte. Die Revisionswerberin bestreitet in dieser Richtung nach wie vor, dass der Vertrag zwischen den beiden englischen Gesellschaften die im Lizenzvertrag bestimmten Voraussetzungen erfüllt habe, wonach der Erwerber nicht nur die Vorteile aus dem Vertrag, sondern auch den good will und die im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Gänze übernehme, weil in Wahrheit nur ein Teil der Passiva übertragen worden sei. Das Gutachten über das englische Recht beruhe auf einer einseitigen Information im Sinne des Prozessstandpunkts der klagenden Partei.
Soweit die Revisionswerberin die Verwertung des englischen Rechtsgutachtens wegen dessen vermeintlicher Subjektivität bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass es der beklagten Partei freigestanden wäre, ein weiteres Rechtsgutachten selbst zu besorgen oder entsprechende Anträge zu stellen, hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten bloß die Aufgabe hatte, das ausländische Recht zur Darstellung zu bringen. Reichen diese Rechtssätze zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts aus, so spielt es keine Rolle, auf welcher Information das Gutachten aufbaute.
Die Revisionswerberin bekämpft weiters die Annahme der Vorinstanzen, dass die klagende Partei von der ursprünglichen Lizenzgeberin anlässlich der strittigen Vertragsübernahme alle Verpflichtungen gegenüber der beklagten Partei übernommen habe. Das Berufungsgericht hat aber unter anderem die Tatsachenfeststellung des Erstrichters als unbedenklich übernommen, dass bei den Verhandlungen zwischen den beiden englischen Gesellschaften ausdrücklich über den Lizenzvertrag mit der beklagten Partei gesprochen und vereinbart wurde, dass die Käuferin alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernehmen solle. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin beruhte diese Feststellung nicht nur auf der Auslegung der betreffenden Vertragsurkunde, sondern auf den Aussagen der über die Parteiabsicht vernommenen Zeugen William W***** S 268 f, 272 und Thomas ***** M***** 276 f. Da es sich demnach nicht bloß um eine Urkundenauslegung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung handelt, ist der Wortlaut der Vertragsurkunde von untergeordneter Bedeutung und vielmehr die Feststellung der Vorinstanzen über den Parteiwillen maßgebend. Mangels Geltendmachung eines zweitinstanzlichen Verfahrensmangels ist dabei den Feststellungen des Erstrichters jener Sinn beizumessen, den ihnen das Berufungsgericht gegeben hat. Danach hat aber eine volle Vertragsübernahme stattgefunden. Am Rande ist zu bemerken, dass überdies alle im vorliegenden Verfahren geltend gemachten gegenseitigen Forderungen erst aus der Zeit nach dem Verkauf des Unternehmens der Lizenzgeberin an die klagende Partei resultieren und das letztere ihre passive Legitimation für die Gegenforderungen der beklagten Partei nie bestritten hat.
Die weitere Behauptung der Revisionswerberin, dass sie von der Übertragung des Lizenzvertrags auf die klagende Partei nicht ordnungsgemäß verständig worden sei, trifft nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gleichfalls nicht zu. Abgesehen davon, dass die Vorteile aus dem Lizenzvertrag und die darin enthaltenen Verpflichtungen schon nach dem Art XIII des Lizenzvertrags auf jedwede Person übergehen sollten, die den good will mit den Erzeugnissen vom Hersteller erwirbt, so dass die Verständigung der beklagten Partei von einem solchen Vertragsübergang mindestens nach österreichischem Recht nur eine Formsache war, ist das Schreiben der klagenden Partei an die beklagte Partei vom 13. 3. 1974 nicht als irreführend zu bezeichnen. Es wurde darin klargestellt, dass die Vertragsposition des Lizenzgebers auf die klagende Partei übergegangen war. Von näheren Details des Rechtsübergangs ist die beklagte Partei überdies durch das Schreiben vom 21. 6. 1976 noch lange vor dem Ende des Vertragsverhältnisses verständigt worden. Tatsächlich haben in der Folge die Streitteile die Geschäftsbeziehung im Sinne des Eintritts der klagenden Partei abgewickelt. In dieser Beziehung führt auch die Anwendung des englischen Rechts zum gleichen Ergebnis, weil nach dem zweiten Teil des vorliegenden Rechtsgutachtens eine sogenannte Schuldumschaffung (Novation) im Sinne einer Übertragung der gesamten Vertragsposition auch nach dieser Rechtsordnung durch schlüssiges Verhalten wie hier durch die weitere Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem eintretenden Partner erfolgen kann. Der Hinweis der Revisionswerberin auf einen ihr dabei unterlaufenen Irrtum ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Revisionswerberin daraus nicht etwa die Konsequenz einer Anfechtung dieses schlüssig zustandegekommenen neuen Dauerschuldverhältnisses gezogen hat.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 ZPO.
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