OGH 3Ob1022/85

OGH3Ob1022/853.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Elisabeth A, Inhaberin des Gasthauses s'Beisl, 1050 Wien, Schönbrunner Straße 27, vertreten durch Dr. Christa Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Gerald B, Privater, 1050 Wien, Spenglergasse 47, wegen 5.471,-- S. s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. April 1985, GZ. 46 R 277/85-9, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 14. Februar 1985, GZ. 4 E 14274/84-5, zurückgewiesen wurde, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies einen Antrag auf Zuspruch von 973,92 S Vollzugskosten ab. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der betriebene Anspruch 15.000 S nicht übersteige und daher die Rechtsmittelbeschränkung der §§ 78 EO, 517 ZPO zum Tragen komme.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei, der unzulässig ist:

Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine 'allgemeine' Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Danach kann gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (Z.2) und über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand (Z.5) kein weiterer Rekurs erhoben werden. In diesen beiden Fällen sind auch rein formelle Entscheidungen wie Zurückweisungsbeschlüsse der zweiten Instanz unanfechtbar (MietSlg 34782 u.v.a.). Das außerdem fehlerhaft bei der zweiten Instanz eingebrachte und daher erst verspätet (31. Mai 1985) beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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