OGH 5Ob523/84

OGH5Ob523/8418.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Werner Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer und Dr. Elmar Wenger, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 2.000.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. November 1983, GZ 3 R 228/83‑20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Juli 1983, GZ 16 Cg 136/82‑16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00523.840.0618.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Urteil des Erstgerichts insoweit wiederhergestellt, dass es als Teilurteil lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei sämtliche Abrechnungsunterlagen über die von ihr aus der Verwertung der „Pfandlager“ der protokollierten Firma M***** seit dem 17. 8. 1979 vereinnahmten Beträge binnen 14 Tagen zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin lieferte aus ihrer Glaserzeugung an die protokollierte Firma M***** in A***** in laufender Geschäftsverbindung die für die Herstellung von Gemüsekonserven benötigten Glasbehältnisse. Aus der Zeit vom 17. 8. 1979 bis 31. 10. 1980 sind Kaufpreisforderungen von 2.736.984,19 S offen.

Die Abnehmerin erhielt für ihren Gemüsekonservenherstellungsbetrieb seit Jahren von der beklagten Bank Betriebsmittelkredite und verpfändete zur Sicherung erst Liegenschaften und später Warenlager. Ein dem Geldbedarf im Wert entsprechendes Lager aus der Konservenproduktion wurde zusammengestellt und in ein gesondertes Abteil gebracht. Leute der Bank kamen in den Betrieb, prüften das Lager, versiegelten den Lagerraum und brachten eine Tafel an, die diesen Raum als Pfandlager der Beklagten kennzeichnete. Der persönlich haftende Gesellschafter der Schuldnerin sagte Leuten der Bank zu, es seien alle rechtlichen Voraussetzungen der Verpfändung gegeben. In dem jeweils von ihm für die Schuldnerin unterfertigten Pfandbestellungsvertrag war festgehalten, dass das Pfandgut in der freien Verfügung der Schuldnerin stehe und keinem Eigentumsvorbehalt Dritter unterliege. Lieferantenrechnungen etwa über den Ankauf der Glasbehältnisse haben die Leute der Bank nicht eingesehen. Die Bank zählte dann das jeweils bewilligte Darlehen zu.

Die Beklagte verwertete die Ware aus ihrem Pfandlager nicht selbst sondern machte nur gelegentlich Kaufinteressenten ausfindig und verwies sie an die Schuldnerin. Diese verständigte die Bank, wenn bei ihr Bestellungen eingegangen waren. Darauf kamen Leute der Bank wieder in den Betrieb der Schuldnerin, öffneten die Siegel des Lagerraumes und gaben die bestellte Ware frei. Auf den den Käufern der Ware gelegten Rechnungen war der Vermerk angebracht, dass die Kaufpreisforderung an die Beklagte zediert sei. Die Rechnungsbeträge gingen auf dem Kreditkonto der Schuldnerin bei der Bank ein und verringerten den Kreditsaldo. Zuletzt waren Pfandbestellungsverträge mit der Beklagten am 25. 9. 1980 und am 17. 2. 1980 errichtet worden. Von ihrem Eigentumsvorbehalt an den Glasbehältnissen der im Pfandlager vorhandenen Gemüsekonserven verständigte die Klägerin die Beklagte im März 1981.

Über das Vermögen der protokollierten Firma M***** wurde am 27. 7. 1981 das Ausgleichsverfahren und am 17. 11. 1981 der Anschlusskonkurs eröffnet. Die Beklagte ließ ihr Pfandlager am 1. 4. 1982 auf. Die Restbestände an Ware wurden mit der Konkursmasse verwertet.

Am 8. 4. 1982 brachte die Klägerin gegen die Beklagte die auf Rechnungslegung und Zahlung gerichtete Stufenklage ein. Sie verlangt von der Beklagten Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen über die von der Beklagten aus der Verwertung der Pfandlager seit dem 17. 8. 1979 vereinnahmten Erlöse und die Zahlung des sich daraus für die Klägerin ergebenden anteiligen Betrags. Die Klägerin habe erst am 26. 3. 1981 erfahren, dass ihre Abnehmerin Warenlager in eine Wert von rund 10.300.000 S mit den unter Eigentumsvorbehalt der Klägerin gelieferten Glasbehältnissen der beklagten Bank verpfändet und verwertet habe. Das Eigentum der Klägerin an den Glasbehältnissen sei nach dem Befüllen aufrecht gewesen. Die Beklagte sei beim Erwerb des Pfandrechts an den Waren, an denen Miteigentum der Klägerin vorlag, schlechtgläubig gewesen und habe widerrechtlich den gesamten Verkaufserlös vereinnahmt. Sie habe daher der Klägerin einen Schaden zugefügt und müsse diesen im Anteil des Wertes der Glasbehältnisse ersetzen. Die Forderung könne erst nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch die Beklagte von der Klägerin errechnet werden.

Die Beklagte trat dem Begehren entgegen und meinte, das Vorbehaltseigentum an den Glasbehältern sei nicht ersichtlich gewesen. Sie habe das Handpfand guten Glaubens wirksam erworben, habe selbst keinen Abverkauf von Waren aus dem Pfandlager getätigt und sich aus den Erlösen nur ihre rechtmäßigen Forderungen abdecken lassen. Ein Eigentum der Klägerin sei durch die Verarbeitung untergegangen, die Glasbehältnisse hätten nur mehr Bruchglaswert gehabt, weil sie als Verpackungsmaterial für zum alsbaldigen Verkauf bestimmte Gemüsekonserven verwendet waren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren einschließlich des noch unbestimmten Zahlungsbegehrens statt und verhielt die Beklagten zum Einsatz der Prozesskosten. Es stellte den bereits dargestellten Sachverhalt fest und kam bei der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass nach Einfüllen von Sauergemüse in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Glasbehälter ein Miteigentum der Klägerin im Verhältnis des Wertes ihres Eigentums zum Wert des gesamten Produktes infolge der Vermengung entstanden sei, gutgläubiger Pfandrechtserwerb der Beklagten nach § 366 HGB ausscheide, weil die beklagte Bank grob fahrlässig gehandelt habe, wenn sie sich mit der Zusage benügte, an der Ware bestehe kein Eigentumsvorbehalt, ohne Einsicht in die entsprechenden Lieferbelege zu nehmen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, weil es der Erfahrung entspreche, dass bei Lieferung solcher Mengen an Glasbehältern Eigentumsvorbehalt vereinbart sei und der Beklagten der Geldbedarf der Abnehmerin bekannt war, und daher grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe, wenn die Beklagte den gesamten Verkaufserlös vereinnahmte ohne den der Klägerin zustehenden Anteil abzuführen. Die Beklagte habe sich den Verkaufserlös der Ware aus dem Pfandlager zur Abdeckung ihrer Forderungen aus gegebenen Krediten zugewendet, weil sie veranlasste, dass der Kaufpreis jeweils auf das bei ihr eingerichtete Konto überwiesen werden musste. Dass die Kaufgeschäfte nicht von ihr sondern von der Konservenerzeugerin und dann dem Masseverwalter abgeschlossen wurden, ändere daran nichts, denn die Beklagte habe die entsprechenden Warenposten nur freigegeben, wenn sichergestellt war, dass der gesamte Verkaufserlös auf das bei ihr bestehende Konto zur Kreditabdeckung eingehe. Ihr Verlangen sei aber nur insoweit berechtigt gewesen, als ein dem Glasbehälterwert entsprechender Anteil des Erlöses der im Miteigentum der Klägerin gestandenen Ware nicht der Klägerin gebührte. Die Klägerin könne ohne die ihr bisher nicht zugänglichen Unterlagen ihre Forderung nicht beziffern und habe daher zulässig das Manifestationsbegehren gestellt.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts infolge der Berufung der Beklagten dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass das Vorbehaltseigentum der Klägerin nicht durch Vermengung untergegangen, sondern Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der Wertanteile bei der Verarbeitung entstanden sei, und dass die Unterlassung der gebotenen kaufmännischen Vorsichtsmaßnahme, das Bestehen eines Eigentumsvorbehalts durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen des in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen gestandenen Kreditnehmers zu prüfen, grobes Verschulden im Sinne des § 366 Abs 1 HGB begründe, das gutgläubigen Pfandrechtserwerb ausschließe, doch sei das Vorbehaltseigentum der Klägerin dadurch erloschen, dass die Ware mit der anzunehmenden Zustimmung der Klägerin verkauft wurde. Die Abnehmerin habe keine Verpflichtung übernommen, den Eigentumsvorbehalt an weitere Erwerber zu überbinden. Die Klägerin habe dies nicht mit ihrer Abnehmerin vereinbart und damit rechnen müssen, dass die ausgelieferten Glasbehältnisse nach ihrer Verwendung als Gefäß für Sauergemüse mit der Ware weiterveräußert werden. Mit dem Erlöschen des Vorbehaltseigentums durch den Verkauf der Ware habe die Klägerin jeden Anspruch gegen die Beklagte verloren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zufolge des Ausspruchs des Berufungsgerichts, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt, nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Die Klägerin beantragt die Abänderung und Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie sich bei der Erörterung der Rechtsrüge zeigen wird, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zutreffend haben die Vorinstanzen übereinstimmend erkannt, dass das Eigentum an den von der Klägerin übergebenen Glasbehältnissen, das nach der Abrede der Kaufvertragspartner bis zur vollständigen Bezahlung aufrecht bleiben sollte, nicht durch das Befüllen der Glasbehälter mit Sauergemüse im Rahmen des Erzeugungsbetriebs der Abnehmerin untergegangen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch (im Sinne der Rechtsprechung SZ 49/138, SZ 52/154, JBl 1982, 88) Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile entstanden ist, oder das Eigentum der Klägerin an den Glasbehältern aufrecht blieb, weil sich am Ergebnis nichst ändert, wenn die Klägerin bis zum Verkauf der Ware Eigentümerin der Glasbehälter oder Miteigentümer der Gemüsekonserven war (vgl zur Abgrenzung Spielbüchler in Rummel , ABGB, Rdz 4 zu § 414; EvBl 1968/174).

Die Beklagte kann sich, wie die Vorinstanzen gleichfalls richtig darlegten, nicht auf den gutgläubigen Erwerb des Pfandrechts an den im Eigentum (Miteigentum) der Klägerin gestandenen Sachen im Sinne des § 366 HGB berufen. Welche Anforderungen an die Sorgfalt des Pfandgläubigers beim Erwerb des Pfandrechts an der von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändeten Sache zu stellen sind, um beurteilen zu können, dass dem Pfandgläubiger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass die Sachen dem Verpfänder nicht gehören, ist im Einzelfall zu prüfen. Wegen der Häufigkeit der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts sind an die Gutgläubigkeit des Pfandrechtserwerbers strenge Maßstäbe anzulegen (HS 9349/12; EvBl 1965/123; SZ 23/379). Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum der beklagten Bank vorgeworfen, dass ihr das Bestehen von Vorbehaltseigentum an den vom Glaserzeugungsbetrieb an den Konservenhersteller ausgelieferten Behältnissen infolge einer groben Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, denn die Bank musste nicht nur damit rechnen, dass solche Warenposten in aller Regel mit der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts überlassen werden, sie hat offenkundig auch daran gedacht, sonst hätte sie ja nicht danach gefragt, ob an der verpfändeten Ware Rechte Dritter bestünden, die der Verpfändung entgegenstünden. Die in den letzten Jahren nur mehr durch Warenlagerverpfändung abzusichernden Kredite sprachen auch für eine beachtliche wirtschaftliche Bedrängnis der später zahlungsunfähig gewordenen Handelsgesellschaft und ihr permanenter Geldbedarf war ein weiteres Indiz dafür, dass sie Ware auf Kredit anschaffte. Unter diesen Umständen stellt es keine Überspannung der Anforderungen an ein Geldinstitut dar, sich nicht mit der bloßen Behauptung des Komplementärs der Kreditnehmerin zu begnügen, dass an den verpfändeten Waren keine Rechte Dritter bestünden, die der Verpfändung entgegenstehen. Der Pfandrechtserwerber hat sich unter solchen Umständen besonders sorgfältig zu vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. Die Beklagte hätte hier die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Kreditnehmerin verlangen und auf der Vorlage der Lieferungsverträge bestehen müssen. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte ihr dann nicht entgehen dürfen, dass ihre Kreditnehmerin von der Klägerin die Glasbehältnisse für die Gemüsekonserven in großen Mengen und unter Eigentumsvorbehalt bezog (es sind doch jetzt immer noch Forderungen von rund 2.700.000 S unbeglichen). Es hatte auch eine Rückfrage bei der Klägerin bereit genügt, um Aufklärung zu bekommen und die Unrichtigkeit der Behauptung des persönlich haftenden Gesellschafters der Kreditnehmerin aufzudecken. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beklagte hätte nach § 366 HGB gutgläubig ein Pfandrecht an den im Eigentum (Miteigentum) der Klägerin gestandenen Sachen erworben.

Darauf, ob die Glasbehältnisse mit der Ware verkauft wurden und ob – wie die Parteien widerstreitend behaupten – die Klägerin damit rechnete, bzw rechnen musste oder nicht, ihr Eigentum an den Glasbehältnissen werde durch Veräußerung untergehen bzw nicht untergehen, weil diese nur gegen Rückstellung abgegeben werden, kommt es nicht an, weil die Beklagte schlechtgläubig Eigentum oder Miteigentum der Klägerin zur Besicherung ihrer Kreditforderung im Wege der Lombardierung in ihrer Verfügungsgewalt gebracht und den gesamten Erlös aus der Verwertung der Lombardware vereinnahmt hat. Sie hat deshalb der Klägerin den aus diesem Eingriff in deren Eigentum oder Miteigentum zugefügten Schaden zu ersetzen. Es bedarf in diesem Verfahrensstadium noch nicht der Feststellung, welcher Anteil an dem Verkaufserlös auf das Gebinde entfällt. Die Rechnungslegungspflicht der Beklagten wird schon durch ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach ausgelöst. Diese ist aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, zu bejahen.

Die Ersatzpflicht der Beklagten rechtfertigt das in der Stufenklage erhobene Rechnungslegungsbegehren, über das in der ersten Verfahrensstufe zu verhandeln und mit Teilurteil zu entscheiden ist ( Fasching , Handbuch, Rz 1046; Fasching , Kommentar II, 98). Erst in der zweiten Stufe wird über das sodann bezifferte Zahlungsbegehren zu verhandeln und mit Endurteil zu entscheiden sein.

In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist deshalb nur das über das Rechnungslegungsbegehren ergangene Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen und dieses als Teilurteil aufrecht zu halten, während vorerst eine Entscheidung über das noch nicht konkretisierte Zahlungsbegehren, das erst auf den Ergebnissen der Abrechnung aufbauen kann, zu entfallen hat.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 und § 50 ZPO.

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