Spruch:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird verweigert.
Text
Gründe:
Nach der Verkündung des oben bezeichneten Urteils hat der Angeklagte um drei Tage Bedenkzeit gebeten (S. 84) und mit einem mit 15.Jänner 1985 datierten Schreiben selbst ein als 'Berufung' bezeichnetes Rechtsmittel angemeldet (S. 97). Soweit sich dieses inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde darstellte, wurde es vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 18.März 1985 gemäß § 285 a Z. 1 StPO, im übrigen aber vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 30. April 1985, 4 Bs 231/85 (S. 103, 104), als verspätet zurückgewiesen.
In einer am 13.Mai 1985 datierten Eingabe an den Vorsitzenden des Schöffengerichts behauptet der Angeklagte, sein Verteidiger habe ihm nach der Urteilsverkündung noch vor seiner Abführung aus dem Gerichtssaal zugesagt, eine Berufung einzubringen und erklärt, ihn am (Montag, dem) 14. oder (Dienstag, dem) 15.Jänner 1985 im Gefangenenhaus zu einer Besprechung aufzusuchen. Sowohl sein Verteidiger wie auch der Leiter des Sozialdienstes haben ihm versichert, daß die Rechtsmittelfrist erst mit (Dienstag) dem 15. Jänner 1985 ablaufe. Er habe daher, nachdem ihn sein Verteidiger entgegen seiner Zusage weder am 14. noch am 15.Jänner 1985 zu einer Besprechung aufgesucht hatte, am 15.Jänner 1985 selbst eine Berufung eingebracht.
Der Verteidiger hat in einer Stellungnahme diese Darstellung bestritten und erklärt, daß er, vom Angeklagten nach den Erfolgschancen einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung befragt, solche verneint habe. Keinesfalls habe er ihm die Anmeldung dieser Rechtsmittel zugesagt, wozu er ausführlich die Gründe darlegte, die einer erfolgreichen Bekämpfung des Urteils entgegenstehen (S. 119 bis 122).
Rechtliche Beurteilung
Ein Nachweis, daß es dem Angeklagten durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist zur Rechtsmittelanmeldung einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z. 1 StPO), ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Ob die Ursache für die - vom Angeklagten behauptete - fehlende oder mangelhafte Absprache mit seinem Verteidiger bzw. für ein diesbezügliches Mißverständnis beim Angeklagten selbst oder beim Verteidiger zu suchen ist, bleibt irrelevant.
Die Restitution war daher zu verweigern.
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