OGH 6Ob546/84

OGH6Ob546/8413.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B Metallfertigbauteile Gesellschaft m.b.H., Eferding, Linzerstraße 22, vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Firma C Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Europastraße 150, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 126.241,71 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1983, GZ 4 R 242/83-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. September 1983, GZ 14 a Cg 77/82-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.878,65

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 447,15 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 126.241,71 samt Anhang mit der Begründung, sie habe im Jahre 1974 über Auftrag der Beklagten ein Vordach für den D E 'gefertigt und geliefert'. Diese Vordachkonstruktion sei am 2.1.1981 eingestürzt. In der Folge sei das Vordach von der Klägerin über Auftrag der Beklagten repariert und wieder hergestellt worden. Die Klägerin habe für diese Arbeiten den Klagsbetrag in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe Zahlung verweigert.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein: Der Einsturz des von der Klägerin im Jahre 1974 gelieferten Vordaches sei auf unsachgemäße Montage zurückzuführen. Da es sich dabei um einen versteckten technischen Mangel gehandelt habe, sei die Klägerin verpflichtet, die Reparatur im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht durchzuführen. Im übrigen habe die Klägerin auch ausdrücklich zugesagt, den Schaden im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

Die Klägerin erwiderte, der Einsturz des Vordaches sei nicht durch einen Konstruktionsmangel, sondern auf eine äußere Krafteinwirkung im Zuge des Ab- und Antransportes eines in diesem Bereich abgestellten Containers zurückzuführen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Im Jahre 1974 errichtete die Klägerin über Auftrag der Beklagten beim D in Saalfelden ein Vordach, das im wesentlichen aus sogenannten 'Para-Dachschalen' besteht. Am 2.1.1981 kam es infolge des Druckes der am Vordach liegenden Schneelast, die jedoch in diesem Gebiet kein ungewöhnliches Ereignis war und weit unter der für dieses Gebiet rechnerisch zu ermittelnden Regellast lag, zum Einsturz der gesamten Vordachkonstruktion. Der Einsturz der Dachkonstruktion ist auf fehlerhafte statische Berechnung und mangelhafte konstruktive Durchbildung zurückzuführen.

Die Mängel an der Vordachkonstrktion waren selbst für einen Fachmann nur durch eine genaue Untersuchung und statische überprüfung erkennbar. Eine andere Ursache für den Dacheinsturz, insbesonders das Anfahren eines Containerfahrzeuges kann ausgeschlossen werden. Die Klägerin wurde vom Dacheinsturz umgehend verständigt und ließ die Einsturzstelle auch sogleich besichtigen. Die Beklagte verlangte bereits am 13.1.1981 die Behebung des Schadens und ging nach Einholung eines Privatgutachtens davon aus, daß der Einsturz auf statische Mängel zurückzuführen sei. Für den Fall eines Verschuldens auf ihrer Seite stellte die Klägerin eine kostenlose Durchführung der Arbeit in Aussicht, bestritt aber dann ein auf ihrer Seite liegendes Verschulden und stellte über die Behebungskosten die Rechnung vom 15.7.1981 in Höhe von S 126.241,71 aus.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:

Gewährleistungsansprüche aus dem im Jahre 1974 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag seien verfristet, weil die dreijährige Gewährleistungsfrist mit Ablieferung des Werkes begonnen habe und bereits abgelaufen sei. Die Klägerin sei jedoch gegenüber der Beklagten schadenersatzpflichtig, weil sie auf Grund des Werkvertrages verpflichtet gewesen sei, ein Vordach zu liefern, das zumindest die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines solchen Bauwerkes aufweise und einer Schneelast, die nicht über der Norm liege, standhalte. Sowohl die statische Berechnung als auch die Ausführung des Werkes seien mangelhaft gewesen. Hierin liege ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung der Klägerin, ein ordnungsgemäßes Werk zu liefern, wobei sie auch Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB verletzt habe. Diese Verstöße seien den mit der Herstellung betrauten Kräften der Klägerin, für die diese gemäß § 1313 a ABGB hafte, auch als zumindest leicht fahrlässig begangen zuzurechnen. Der Schade selbst liege in dem Verlust des Vordaches bzw. in den Kosten der Wiederherstellung desselben. Durch die von der Klägerin vorgenommene Wiederherstellung des eingestürzten Daches habe sie also nur jenen Schadenersatz geleistet, zu dem sie auch verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Die strenge Unterscheidung zwischen Mangel und dem durch den Mangel hervorgerufenen sogenannten 'Mangelfolgeschaden', der im Rahmen des Vertrauensinteresses zu ersetzen sei, habe in der Rechtsprechung seit geraumer Zeit eine Aufweichung erfahren. Nach der Entscheidung JBl 1972, 149 gehe der Nachteil des Werkbestellers, der ausschließlich in der Tatsache der Mangelhaftigkeit des Werkes liege, im Gewährleistungsanspruch auf und begründe keinen mit diesem konkurrierenden Schadenersatzanspruch. Habe aber ein solcher Mangel nicht nur an anderen Sachen einen Schaden herbeigeführt, sondern sei das Werk selbst infolge des Mangels beschädigt worden, sei - Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt - ein Schadenersatzanspruch gegeben. Als Schadenersatz könne zunächst gemäß § 1323 ABGB nur die 'Zurückversetzung in den vorigen Stand' verlangt werden, wobei der Beschädigte grundsätzlich so zu stellen sei, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Dies bedeute die Herstellung einer im wesentlichen gleichen Lage, das sei bei Beschädigung einer Sache, deren Reparatur. Sei diese aber nicht möglich, könne auch die Neuherstellung oder, wenn diese vom Unternehmer verweigert werde, der Ersatz der Kosten dafür verlangt werden. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung JBl 1979, 259 aufrechterhalten. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagten durch den Einsturz des Daches ein über den 'bloßen Mangel des Werkes hinausgehender Schaden' erwachsen sei. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter, für die sie gemäß § 1313 a ABGB zu haften habe, hätten dadurch rechtswidrig gehandelt, daß sie ihrer vertraglichen Verpflichtung, ein mangelfreies Werk zu liefern, nicht entsprochen hätten. Es wäre der Klägerin der Beweis oblegen, daß sie und ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden träfe. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Sie sei daher im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet gewesen, das Vordach neu herzustellen, und könne hiefür einen Entgeltanspruch nicht geltend machen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil es der Auffassung war, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Abgrenzung von Schadenersatz und Gewährleistung beim Werkvertrag sei nicht ganz einheitlich und in der neueren Lehre nicht unbestritten.

An diese Beurteilung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Er kann mangels der gesetzlichen Voraussetzungen die Revision zurückweisen.

Da der Wert des Streitgegenstandes S 126.241,71 beträgt und eine bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt, ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Revisionswerber darf daher, auch wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, in der Revision nur Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend machen. Wird eine solche Rechtsfrage in der Revision nicht aufgeworfen und ist die angefochtene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängig, dann ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Klägerin erwähnt in ihrer Revision diese Voraussetzungen gar nicht und macht auch inhaltlich keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend. Sie bekämpft die berufungsgerichtliche Entscheidung im wesentlichen mit dem Argument, es liege kein von der Existenz des Mangels verschiedener Schaden vor; die Beklagte habe auch nicht die Zurückversetzung in den vorigen Stand verlangt, sondern eine Wiederherstellung des Vordaches in Auftrag gegeben, für deren Leistung die Klägerin Anspruch auf Entgelt habe. Abgesehen davon, daß die letztere Ausführung insoferne nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, als feststeht, daß die Beklagte die Behebung des Schadens forderte, das Vordach (daraufhin) neu hergestellt wurde und die Behebungskosten in der Höhe von S 126.241,71 der Beklagten angelastet wurden, ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gelegen sein soll.

Was aber die vom Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage angesehene Frage der Abgrenzung von Schadenersatz und Gewährleistung und die Revisionsausführungen hiezu betrifft, muß diese Qualifikation im vorliegenden Fall verneint werden. Es ist nämlich einhellige Rechtsprechung (so außer der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1972, 149 noch JBl 1972, 205; JBl 1979, 259; 5 Ob 655/77; 7 Ob 684/82; 7 Ob 595/84), daß es sich um einen Mangelfolgeschaden handelt, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde und daß, wenn eine Verbesserung des beschädigten Werkes nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dessen neue Herstellung oder der Ersatz der Kosten hiefür verlangt werden kann. Auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1974, 476 wurde keine andere, sondern diese Auffassung vertreten. Von einer Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung kann daher nicht gesprochen werden. Auf die in der Lehre gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken, es handle sich bei dieser Auffassung des Obersten Gerichtshofes um einen dogmatisch unzulänglichen Umweg, braucht wie schon in früheren Entscheidungen hier nicht eingegangen werden, weil die Entscheidung im Ergebnis nicht verändert würde, wenn man die dogmatische Begründung der Lehre übernähme. Hängt aber die Entscheidung von der Lösung einer bestimmten Rechtsfrage nicht ab, dann sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben. Da somit weder erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend gemacht wurden, noch solche vorliegen, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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