Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht nahm im vorliegenden Exekutionsverfahren auf Aufhebung einer Gemeinschaft die endgültige Teilung der gemeinschaftlichen Grundstücke zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei vor. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse erster und zweiter Instanz.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Auch das Verfahren nach § 351 EO ist ein Exekutionsverfahren (MietSlg. 30844 u.a.), sodaß gemäß § 78 EO die allgemeine Rekursbeschränkung des § 528 Abs.1 Z.1 ZPO gilt. Soweit daher das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, was im vorliegenden Fall zur Gänze erfolgte, ist danach ein Revisionsrekurs unzulässig. Der überflüssige Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 300.000 S, kann daran nichts ändern; denn es ist unabhängig vom Wert überhaupt kein Revisionsrekurs zulässig. Die Voraussetzungen des infolge des Klammerzitates bei § 528 Abs.1 Z.1 ZPO seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch hinsichtlich Aufhebungsbeschlüssen eines Rekursgerichtes anzuwendenden § 502 Abs.3 ZPO liegen nicht vor. Die seinerzeitige Aufhebung betraf nämlich nur die Rechtsnachfolge auf der Seite der verpflichteten Partei, und das Erstgericht hat im übrigen im zweiten Rechtsgang genau so entschieden wie im ersten Rechtsgang (vgl.dazu Fasching IV, 290 oder Entsch.wie MietSlg.30763).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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