Spruch:
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert D wird verworfen.
II. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem die Angeklagte Patricia B freisprechenden Teil und insoweit, als dem Angeklagten Herbert D die Qualifikation nach § 145 Abs. 1 Z. 1 StGB. nicht angelastet wurde, sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
III. Soweit sie den Freispruch des Angeklagten Norbert C bekämpft, wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.
IV. Mit ihrer den Angeklagten Herbert D betreffenden Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Entscheidung II verwiesen.
V. Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Angeklagten German A verhängte Strafe auf 16 (sechzehn) Monate und die über den Angeklagten Johannes E verhängte Strafe auf 1 (ein) Jahr erhöht.
VI. Die Berufungen der Angeklagten German A und Herbert D werden zurückgewiesen.
VII. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten German A, Johannes E und Herbert D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 27. Oktober 1957 geborene German A, der am 9. März 1955 geborene Johannes E und der am 19. Juni 1943 geborene Herbert D wurden des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1
StGB. (A), Johannes E überdies des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 StGB. (B) schuldig erkannt. Darnach haben sie in Feldkirch mit Bereicherungsvorsatz versucht, Paul F durch gefährliche Drohung zur übergabe eines Geldbetrags von 4.200 sfr. zu nötigen, und zwar German A am 10. Oktober 1984, indem er F telefonisch erklärte, es handle sich um keine Drohung, und sonst mache er die Drohung wahr, das sei ihm gleich, aber er baue seine Freundin so auf, daß er dieses Mal mit einer 9 mm 'Schlaftablette' schlafen gehe, es sei ihm egal, ob er zehn Jahre ins Gefängnis gehe; aber 'Sie mach ich vorher!'. (A 1); Johannes E am 11. Oktober 1984, indem er gemeinsam mit German A zum Autobahnrastplatz Satteins fuhr, dort den Betrag von 4.200 sfr. von F übernahm, diesem eine Bestätigung (mit vorbereitetem, im Urteil angeführten Inhalt) unterfertigte (A 2) und Herbert D am 20. September 1984, indem er Romy F telefonisch erklärte, wenn ihr Schwager (Paul F) nicht bezahle, werde in den nächsten Tagen in ihrer Familie etwas passieren (A 3 a) und am 4. Oktober 1984, indem er Paul F telefonisch drohte, entweder er erkläre sich mit der Bezahlung von 5.000 sfr. einverstanden oder man müsse weiter gehen, in der Verwandtschaft und im Bekanntenkreis etwas über die Angelegenheit (Verkehr mit Prostituierten) verlautbaren und er wisse nicht, ob das gut für das Geschäft sei (A 3 b). Johannes E liegt weiters zur Last, die gewerbsmäßige Unzucht der Rita G durch Entgegennahme von 20.000
bis 25.000 S ausgenützt zu haben (B).
Den Schuldspruch A 3 fechten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Herbert D mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Angeklagten Patricia B, geboren am 3. Juli 1966 und Norbert C, geboren am 15. März 1953, wurden von der (auch) gegen sie erhobenen Anklage wegen des Verbrechens der versuchten (schweren) Erpressung gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Gegen diese Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit einer Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Strafaussprüche aller drei Verurteilten bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Berufung, auch die Angeklagten German A und Herbert D meldeten Berufung an.
Zur Beschwerde des Angeklagten D und zu der ihn betreffenden Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Herbert D macht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend, vermag aber entscheidende Tatsachen betreffende Begründungsmängel nicht aufzuzeigen. Zunächst bedurfte der Umstand keiner Erwähnung, daß sich den am 24. September 1984 auf dem Gendarmerieposten Feldkirch gemachten Angaben des Paul F zufolge bei dem Telefongespräch am 20. September 1984 (nicht am 24. September 1984) mit Romy F (A 3 a) als Anruferin zunächst eine Frau namens Patricia meldete (S. 161). Die Drohung selbst äußerte jedenfalls ein männlicher Anrufer. Der vom Erstgericht u.a. aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer als einzige Milieuperson wußte, daß F (früher) unter der gewählten Telefonnummer erreichbar war, auf die Täterschaft des D gezogene Schluß wird durch die Tatsache, daß an dem Anruf in der Anfangsphase auch eine Frau (die von D informiert worden sein konnte) beteiligt war, in keiner Weise erschüttert. Die in der Beschwerde des weiteren betonten Angaben des Zeugen F aber, wonach (bei dem mit ihm selbst geführten Telefongespräch) seiner Meinung nach D nicht der Anrufer war (S. 280 i.V.m. S. 522), ist ersichtlich ohnedies in den Kreis der Urteilserwägungen einbezogen und wurde deshalb für mit den getroffenen Feststellungen vereinbar gehalten, weil D mit verstellter Stimme telefonierte (S. 537, 543).
Bei der Annahme, daß der Rechtsmittelwerber in beiden Fällen der Anrufer war, stützte sich das Gericht insbesondere auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten A, die der Beschwerdeführer (ohne damit den angerufenen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen) nur anders gewürdigt wissen will. Hiebei vermag aber der Beschwerdeführer insofern einen angeblich nicht berücksichtigten Widerspruch in den Angaben des A nicht darzutun, als er einerseits auf dessen Aussage vor dem Untersuchungsrichter:
'Angerufen bei dem Schweizer wurde nur zweimal. Patricia wählte mir die Telefonnummer und ich führte das Gespräch' (S. 86), und andererseits auf die Bermerkung des A in der Hauptverhandlung, wonach D zwei- oder dreimal angerufen habe (S. 505), hinweist. Abgesehen davon, daß zweimal gegenüber zwei- bis dreimal nur eine geringfügige Einschränkung darstellt, bezog sich die erste Äußerung auf die eigenen Telefongespräche des German A (dementsprechend gab A in der Hauptverhandlung an, H - nur - zweimal angerufen zu haben: S. 502), die zweite aber auf die Telefongespräche des Herbert D. Da die für die Täterschaft des Beschwerdeführers gegebene Urteilsbegründung (S. 536, 537, 543, 544), dessen Behauptungen zuwider, auch sonst 'mit den allgemeinen Lebenserfahrungen und den forensischen Erkenntnissen' durchaus vereinbar ist, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach nur in dem unzulässigen Versuch, die auf Grund eines gesamthaften überdenkens der Verfahrensergebnisse zustandegekommene erstrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) zu kritisieren. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert D war daher zu verwerfen.
Rechtliche Beurteilung
Hingegen kommt der den Schuldspruch A 3 b bekämpfenden, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Nichtannahme der Qualifikation nach § 145 Abs. 1 Z. 1 vorletzter und letzter Fall, StGB. rügt, Berechtigung zu.
Das Gericht konstatierte über den im Urteilsspruch enthaltenen Sachverhalt hinaus die von D beim Anruf am 4. Oktober 1984 zum Zweck, seiner Forderung auf Bezahlung von 5.000 sfr. Nachdruck zu verleihen, gebrauchte Äußerung: 'Wenn die Traudl (Freundin des Paul F) und Ihre Verwandtschaft einverstanden ist, auch bei Ihnen unten tut man das echt ein bisserl verlautbaren, ob dies für ihr Geschäft gut ist, das weiß ich dann auch nicht' (S. 537, 538 in Verbindung mit der Tonbandaufzeichnung S. 173). Der Gerichtshof vermeinte aber dann ohne weitere Begründung, diese Äußerung sei wohl als gefährliche Drohung, nicht aber als Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung zu qualifizieren (S. 545).
Die Staatsanwaltschaft weist unter § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. mit Recht darauf hin, daß diesen Urteilsausführungen nicht entnommen werden kann, weshalb die zitierte Drohung nicht geeignet gewesen sein soll, ernst genommen zu werden. Der Gerichtshof befaßt sich weder damit, welches 'Geschäft' Paul F betreibt noch welchen Gesellschaftskreisen er zugehört. Die Frage, ob im Hinblick auf die erwähnte Drohung allenfalls eine Vernichtung (nicht bloß Beeinträchtigung) der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung des Bedrohten befürchtet werden mußte, kann aber ohne Kenntnis dieser Umstände nicht beantwortet werden. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß Mitteilungen der angekündigten Art dazu führen konnten, die weitere bisherige Berufsausübung unmöglich zu machen oder eine die gesellschaftliche Stellung vernichtende Minderung der Wertschätzung des Erpressungsopfers über die Familie hinaus in jenen Kreisen, in denen es gesellschaftlich verkehrt (EvBl. 1983/9 = LSK. 1982/136), zu bewirken.
Im zweiten Rechtsgang wird daher zu prüfen und an Hand begründeter Feststellungen neuerlich zu beurteilen sein, ob beim Angeklagten D die strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 Abs. 1 Z. 1 StGB. (deren Annahme voraussetzt, daß sie von seinem wenigstens bedingten Vorsatz umfaßt waren) vorliegen.
Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten
B:
Die Anklage wirft Patricia B vor, ihrem Freund German A bei seiner Tat (A 1) dadurch behilflich gewesen zu sein, daß sie ihm die Telefonnummer des Paul F verschaffte und mit diesem telefonierte. Sie wurde von diesem Anklagevorwurf (§§ 12, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 StGB.) im wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, daß sie von den erpresserischen Drohungen des German A nichts gewußt habe. Sie sei zwar an einer Zurücknahme der gegen sie wegen Geheimprostitution erstatteten Anzeige interessiert gewesen und habe deshalb zweimal bei F (der sie belastende Angaben gemacht hatte) angerufen, den Inhalt des von A am 10. Oktober 1984 mit F geführten Telefongesprächs (A 1) habe sie aber nicht verfolgt und darum keine Kenntnis davon gehabt, daß von F 5.000 sfr. gefordert wurden. Unter § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. wendet die Staatsanwaltschaft vorerst zutreffend ein, daß den Angaben der B (S. 92 a i.V.m. S. 508, 509) trotz der Konstatierung zweier Telefongespräche mit F nur ein einziges, das vor dem 10. Oktober 1984 stattgefunden hat, entnommen werden kann. Vor allem aber weist die Staatsanwaltschaft mit Recht auf die - dem Erstgericht als Feststellungsgrundlage dienende - Tonbandaufzeichnung des Gesprächs vom 10. Oktober 1984 hin. Daraus ergibt sich keineswegs, daß der Gesprächsbeitrag der Patricia B bei dem am 10. Oktober 1984 (mittags) mit Paul F geführten Telefongespräch äußerst dürftig gewesen sei, daß sie den Hörer zur weiteren Führung des Gesprächs (sogleich) dem German A übergeben und sich dann aus dem Zimmer entfernt habe, weswegen sie die Erklärung des F, unter gewissen Bedingungen 5.000 sfr. zu bezahlen, nicht mehr gehört habe (S. 539). Vielmehr geht aus dieser Tonbandaufzeichnung im Gegenteil hervor, daß der Betrag von 5.000 sfr. seitens FS im Gespräch mit B erwähnt wurde (S. 183 unten, 185).
Es ist nicht auszuschließen, daß das Schöffengericht bei aktengetreuer und denkrichtiger Verwertung der Tonbandaufzeichnung und bei Berücksichtigung des Umstands, daß B bei diesem Telefongespräch von der gegenüber F erhobenen Geldforderung erfuhr, andere Schlüsse betreffend die Rolle BS bei der von German A versuchten Erpressung gezogen hätte. Dazu kommt, daß B auch zugab, am Tag der geplanten Geldübernahme dabei mitgewirkt zu haben, Norbert C zu holen (S. 509).
Die Aufhebung des Freispruchs der Patricia B erweist sich somit als unumgänglich. Auf das weitere, diese Angeklagte betreffende Beschwerdevorbringen braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten
C:
Auch diesem Angeklagten wird das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 StGB. vorgeworfen, weil er am 11. Oktober 1984 German A und Johannes E mit seinem Personenkraftwagen zum Rastplatz Satteins brachte, dort den E aussteigen ließ und anschließend den A zum gegenüberliegenden Autobahnrastplatz brachte (A 2), wo ein Geldbetrag von 4.200 sfr. übernommen werden sollte.
Das Erstgericht hat diesen Freispruch im wesentlichen darauf gestützt, daß C, der erst knapp vor dem übergabetermin in das Geschehen eingeschaltet wurde und nur als Fahrer fungierte, von den anderen Angeklagten keine Informationen über die beabsichtigte Geldabnahme erhielt und von den erpresserischen Drohungen keine Kenntnis hatte.
Hiezu macht die Staatsanwaltschaft einen Begründungsmangel dahin geltend, daß sich das Gericht bei diesen Feststellungen nicht mit den Angaben des Angeklagten E auf dem Gendarmerieposten Feldkirch vom 11. Oktober 1984
auseinandergesetzt habe, wonach A zu C sagte, er müsse beim ersten Parkplatz stehenbleiben, weil dort ein Schweizer warte, und A habe auch sonst vom 'übergabeort' und von der 'übergabezeit' gesprochen (S. 60).
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß das Gericht diese Angaben, mögen sie im Urteil auch nicht ausdrücklich erwähnt werden, der Sache nach ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Entsprechend den zitierten Angaben des E bleibt nämlich nicht außer acht, daß der Angeklagte C möglicherweiee am Rand gehört haben kann, daß von einem Schweizer Geld kassiert werden sollte. Dennoch wird die Frage, ob C die Zusammenhänge gekannt und mit entsprechendem Tätervorsatz gehandelt hat (S. 546), im Urteil verneint. Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zeigt sonach keinen Begründungsfehler in der formalen Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. auf.
In der Ausführung der Rechtsrüge leitet die Staatsanwaltschaft die behauptete Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung nicht aus einem Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz ab, sodaß eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. mangelt.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Zunächst war die Staatsanwaltschaft mit ihrer das Strafausmaß bei Herbert D als zu gering bekämpfenden Berufung auf die hinsichtlich dieses Angeklagten getroffene kassatorische Entscheidung zu verweisen.
über die Angeklagten German A und Johannes E wurden nach § 144 Abs. 1 StGB. (bei E ohne ausdrückliche Anführung des § 28 Abs. 1 StGB.) unbedingte Freiheitsstrafen verhängt, und zwar über A zehn Monate und über E sechs Monate. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen Vorstrafen der beiden Angeklagten und bei E das Zusammentreffen mit einem Vergehen als erschwerend und berücksichtigte als mildernd, daß es beim Versuch geblieben war, bei A vor allem, daß er durch seine geständige Verantwortung auch zur überführung des Angeklagten D beigetragen hat und zu seinen Drohungen auch durch ein 'leicht' provokantes Verhalten des F ermuntert wurde, bei E schließlich das Tatsachengeständnis. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrem Berufungsbegehren, die über diese beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen schuldangemessen zu erhöhen, im Recht.
Bei der Bewertung der personalen Täterschuld fällt die wiederholte Straffälligkeit dieser beiden Angeklagten wegen Aggressionsdelikten, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen und nicht zuletzt der Umstand schwer ins Gewicht, daß sich beide in dem rechtlich geschützte Werte weitgehend ablehnenden Milieu des Dirnen- und Zuhälterunwesens bewegen (§ 32 Abs. 2 StGB.). Das allein erfordert eine entsprechende Reaktion des Staates, die sich nicht an der oder nahe der Untergrenze des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens bewegen kann. Wenngleich dem Angeklagten A sein Geständnis und sein beträchtlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugutezuhalten sind, darf nicht übersehen werden, daß er sich selbst als aggressiven Menschen einstuft, der (aus Gründen der eigenen Sicherheit) die Angeklagten E und C in die Tat verwickelte, was ihm als zusätzlicher Erschwerungsumstand anzulasten ist (§ 33 Z. 4 StGB.). Dies wirkt sich zwar umgekehrt bei E als mildernd aus (§ 34 Z. 4 StGB.), jedoch kann bei ihm - den Gegenausführungen zuwider - keinesfalls von einer untergeordneten Tatbeteiligung gesprochen werden, war es ihm doch zugedacht, in der entscheidenden Ausführungsphase das Geld zu übernehmen.
Zieht man im Sinn der gesetzlichen Anordnung (§ 28 Abs. 1 StGB.) den kriminellen Unwert des (mit der Erpressung nicht in Verbindung stehenden) Vergehens nach § 216 StGB. heran, ist es wohl nicht möglich, nur die vom Gesetz angedrohte Mindeststrafe zu verhängen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu den aus dem Spruch ersichtlichen Straferhöhungen veranlaßt.
German A hat zwar ebenfalls die Berufung angemeldet (ON. 99), das Rechtsmittel aber nicht zur Ausführung gebracht (ON. 110). Auch Herbert D hat nach der Urteilsverkündung die Berufung angemeldet (S. 527), aber Berufungsgründe weder mündlich noch schriftlich vorgebracht (ON. 106). Beide Berufungen waren daher gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 3 StPO.
zurückzuweisen.
In die Kosten zweiter Instanz waren die im Berufungsverfahren unterlegenen Angeklagten A, E und D (letzterer blieb auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde ohne Erfolg) zu verfällen, nicht aber der Angeklagte C, bezüglich dessen nur ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel des Gegners (§ 390 a StPO.) vorlag; auch nicht die Angeklagte B, für welche der Sachausgang offen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)