Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der Begründung, daß sie die vormalige Ehewohnung nach der Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner für sich und die beiden ehelichen Kinder, die ihr zugewiesen seien, dringend benötige und im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Vereinbarung über die Benützung dieser Wohnung nicht habe erzielt werden können, stellte die Antragstellerin das Begehren, ihr diese Wohnung zuzuweisen (wörtlich: dem Antragsgegner das Betreten der Wohnung zu untersagen bzw. aufzutragen, daß er diese Wohnung ehebaldigst zu verlassen habe).
Das Erstgericht wies dieses Begehren mit der Begründung ab, daß der von den Parteien im Zuge der Ehescheidung geschlossene Vergleich über das eheliche Gebrauchsvermögen auch die Ehewohnung erfaßt habe und dabei vereinbart worden sei, daß diese dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung verbleibe.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz mit Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist jedoch unzulässig und muß deshalb zurückgewiesen werden, denn das Rekursgericht hat nicht, wie dies § 232 AußStrG für die Anfechtbarkeit der Entscheidung zweiter Instanz fordert, die Rekurszulässigkeit ausgesprochen; ein derartiger Ausspruch kann dann auch nicht mehr nachgetragen werden (EvBl 1982/96 S 330).
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