Spruch:
Beschluß gefaßt:
Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Rechtliche Beurteilung
§ 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO), weil es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß der Mieter den als Folge des qualifizierten Zinsrückstandes eingetretenen Räumungsanspruch nur durch den ihm obliegenden Beweis des Fehlens eines groben Verschuldens an dem Rückstand abwehren kann und daher der Beklagte wegen der ihn treffenden Beweislast den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder möglichen Richtung zu konkretisieren gehabt hätte, was nicht geschehen ist (MietSlg.35.586; 30.474; 25.374 u.a.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)