OGH 13Os67/85

OGH13Os67/8530.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sonja A und Benno B wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr.Neustadt als Schöffengerichts vom 14.Februar 1985, GZ. 12 a Vr 1405/84-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, der Angeklagten Sonja A und der Verteidiger Dr. Pfoser und Dr. Strobl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Benno B, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 15.Dezember 1956 geborene Kellnerin Sonja A und der am 28.Jänner 1957 geborene beschäftigungslose Benno B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB (I), B auch des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG (II) schuldig erkannt. Nach dem von der Anfechtung allein umfaßten Schuldspruch I haben beide Beschwerdeführer im Juli 1984 (richtig auch: Ende Juni) im einverständlichen Zusammenwirken fremde Sachen, nämlich (im Urteilstenor näher bezeichnete) Rauch- und Eßwaren in einem Wert von unter 5.000 S, die die abgesondert verfolgten Gerhard C und Manfred D durch Einbruchsdiebstähle (§§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB) erlangt hatten, an sich gebracht, wobei ihnen die Umstände bekannt waren, die die fünf Jahre erreichende Strafdrohung begründen.

Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In den Mängelrügen (Z. 5) werfen beide Beschwerdeführer dem Gericht übereinstimmend vor, es habe ihre Verantwortung übergangen, wonach die Zigaretten und Fleischwaren nicht an einem, sondern an zwei verschiedenen Tagen in ihre Wohnung mitgebracht wurden. B betont weiters, daß die Zigaretten nur der Erstangeklagten A geschenkt worden seien, wovon er nichts wußte. Beide Beschwerden ergehen sich dann in Darlegungen darüber, daß auch abendliche Besucher als Gastgeschenke Konsumgüter der vorliegenden Art mitzubringen pflegen, und bestreiten die Richtigkeit der im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Annahme, sie seien mit den näheren, durch Begehung von Serieneinbrüchen gekennzeichneten Lebensumständen ihrer (gelegentlichen) Mitbewohner D und C vertraut gewesen. Damit versuchen die Angeklagten, ihrer - vom Erstgericht abgelehnten - Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, von der Herkunft der in der Nacht in ihre Wohnung gebrachten Waren nichts gewußt zu haben.

Dem Vorbringen zuwider hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, daß Gerhard C und Manfred D die verfahrensgegenständlichen Konsumgüter bei den in der Nacht zum 26.Juni 1984 und zum 6.Juli 1984 verübten Einbruchsdiebstählen im Raum Neunkirchen erbeuteten und diese Sachen noch in der (jeweiligen) Nacht in die Wohnung der Sonja A, in der sich zum damaligen Zeitpunkt auch ihr Lebensgefährte Benno B aufhielt, brachten (S. 153). Im sprachlichen Kontext gelesen lassen diese Konstatierungen keinen Zweifel offen, daß das Diebsgut in zwei verschiedenen Nächten in die Wohnung der beiden Angeklagten mitgebracht wurde. Im gesamten Verfahren stand außer Zweifel, daß jeweils auch Benno B zugegen war (Aussagen S. 21, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 139). All diese Bekundungen stützen aber auch die weitere Urteilskonstatierung, daß der Zweitangeklagte damals der Lebensgefährte der Wohnungsmieterin A war, was bedeutet, daß B mit der Erstangeklagten zur Tatzeit in einer auf längere Dauer eingerichteten, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommenden Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft lebte (LSK 1978/229, SSt 46/45). Wenn der Zweitangeklagte in der Hauptverhandlung plötzlich behauptete, damals noch nicht bei A gewohnt zu haben, sondern 'eigentlich nur Gast' gewesen zu sein (S. 132 unten), widerspricht dies nicht nur den Angaben des Zeugen D, dem das Gericht zum gesamten Sachverhalt vollen Glauben schenkte (S. 155), sondern auch den Einlassungen dieses Angeklagten im Vorverfahren (S. 29) und den damit übereinstimmenden Angaben der Sonja A (S. 27, 135 unten). Benno B hat aber auch - entgegen seinen nunmehrigen Beschwerdebehauptungen - noch in der Hauptverhandlung zugegeben, dabei gewesen zu sein, als die Zigaretten gebracht wurden (S. 133). Damit zeigt sich, daß die bekämpften Feststellungen in den Verfahrensergebnissen volle Deckung finden, soweit sie - wie noch darzulegen sein wird - von rechtlicher Bedeutung sind, und daß es sich daher erübrigte, auf die bloß zusätzlich und illustrativ als Begründung herangezogene Kenntnis der Lebensumstände der Vortäter noch näher einzugehen. Beide Mängelrügen erweisen sich somit als unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge vertritt Sonja A den Standpunkt, das Erstgericht hätte detaillierte Feststellungen darüber treffen müssen, welche Teile der Beute sie selbst verbraucht hat (was hinsichtlich der Zigaretten ohnehin geschehen ist - S. 154 oben) und meint, daß sie nur insoweit schuldig zu erkennen gewesen wäre. Gleiches macht B hinsichtlich der Eßwaren geltend und vermeint, daß er in Ansehung der von A allein verbrauchten Zigaretten (S. 133, 154) freizusprechen gewesen wäre. Beide Rechtsrügen verkennen die Rechtslage, wenn sie ausschließlich auf den Verzehr (Verbrauch) der an sich gebrachten Güter abstellen. Nach den - mängelfrei begründeten und eingangs zitierten - Feststellungen haben beide Angeklagten durch die Entgegennahme des in die gemeinsam benützte Wohnung mitgebrachten und zum gemeinsamen Verzehr (als Gegenleistung für die Unterkunftsgewährung) übergebenen Diebsguts in Kenntnis der Umstände der Beschaffung diese Sachen an sich gebracht, somit beide Gewahrsam daran erlangt. Unter Ansichbringen ist nämlich jeder Erwerb des Gewahrsams an einer Sache zu verstehen, sodaß es genügt, wenn der Hehler an den gestohlenen Gegenständen unter Aufrechterhaltung des vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustands Mitgewahrsam begründet und gemeinsam mit dem Vortäter Verfügungen trifft (Leukauf-Steininger 2 , RN. 10 zu § 164 StGB). Da sich die Beschwerdeführer bei der Begründung dieses Mitgewahrsams auch der für die höhere Strafdrohung nach § 164 Abs. 3, letzter Fall, StGB maßgebenden Umstände der Herkunft der Sachen bewußt waren, wurden sie zu Recht wegen Verhehlung der gesamten, in ihre Wohnung verbrachten Beute gemäß allen, im Urteilsspruch angeführten Gesetzesstellen verantwortlich gemacht. Nach dem Gesagten kommt es nämlich nicht darauf an, welchen Teil der in zwei Nächten gestohlenen Waren der eine oder der andere Angeklagte letztlich verzehrt oder verbraucht hat, weil der Tatbestand auch schon erfüllt wäre, wenn sich die Tätigkeit auch nur im einverständlichen Verheimlichen (Verwahren) der Diebsbeute erschöpft hätte (LSK. 1976/218 u.a., zuletzt 13 Os 42/84).

Beide Beschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über beide Angeklagte unter Zugrundelegung der Strafnorm des § 164 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Sonja A unter Anwendung des § 41 StGB drei Monate, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und über Benno B unter Anwendung des § 28 StGB zehn Monate. Hiebei wurden bei A nichts, bei B das Zusammentreffen des Verbrechens (der Hehlerei) mit dem Vergehen (nach § 16 SuchtgiftG) und die (in beiden Richtungen) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet, wogegen bei beiden Angeklagten der geringe Wert der verhehlten Sachen, bei A auch der bisher unbescholtene Wandel und bei B sein Teilgeständnis (hinsichtlich Besitz und einer überlassung von Suchtgift) als Milderungsumstände ins Kalkül gezogen wurden.

Mit ihren Berufungen streben beide Rechtsmittelwerber die Herabsetzung der über sie verhängten Feiheitsstrafen an, A begehrt auch an deren Stelle eine Geldstrafe und B beeantragt zusätzlich die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe.

Keinem Berufungsantrag kann entsprochen werden.

Dem Hinweis beider Berufungen auf den geringen Wert der verhehlten Waren ist entgegenzuhalten, daß sich die Höhe der Strafdrohung nicht nur am Wert orientiert, sondern auch an der den Hehlern bekannten Beschaffenheit der Vortaten (Einbruchsdiebstähle), sodaß diesem vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten Umstand keine weitergehende strafmildernde Bedeutung zuzuerkennen ist. Sonja A erklärte auch beim Gerichtstag nicht, ob sie die Verhängung nur einer bedingten Geldstrafe anstrebt oder ob sie deren unbedingten Ausspruch als mildere Strafvariante gegenüber einem Freiheitsentzug, sei er auch bedingt aufgeschoben, hinnehmen würde (13 Os 124, 125/84). Im Hinblick darauf, daß sie Einbrechern nicht nur Unterschleif gewährte, sondern auch noch deren Beute verhehlte, käme die bedingte Nachsicht der Geldstrafe nicht in Frage. Bei dem Ausspruch einer unbedingten Geldstrafe bestünde hingegen unter Berücksichtigung der bescheidenen Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin und ihrer Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder die Gefahr des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, was im Ergebnis zu ihrem Nachteil ausschlagen könnte, weshalb die vom Erstgericht gewählte Sanktion am ehesten allen Strafzwecken gerecht wird.

Bei Benno B verbieten die (den Voraussetzungen des § 39 StGB genügenden) bisher nicht wirksamen Vorstrafen (Rückfall nach letzter Strafverbüßung am 16.März 1984 !) sowohl eine Milderung der ohnehin nur wenig über der Strafuntergrenze angesetzten Freiheitsstrafe als auch deren bedingte Nachsicht.

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