Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Peter A wurde des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 6. Mai 1981 Bedienstete verschiedener Postämter darüber getäuscht, daß sein Konto bei der B C keine Deckung (nämlich bloß ein Guthaben von 3,59 S) aufwies, und sich infolge Einlösung von elf Schecks um 55.996,41 S zum Nachteil der Postsparkasse bereichert.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 (der Sache nach lit. a und b sowie allenfalls Z. 10) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Keiner dieser Nichtigkeitsgründe liegt vor.
Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte die von ihm bei den Bediensteten der Postämter hervorgerufenen falschen Vorstellungen über die Kontodeckung dazu nützen, seine Vermögensverhältnisse entscheidend zu verbessern, wobei es ihm klar war, daß er keinen Anspruch auf eine solche Vermögensvermehrung hatte (Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz) und daß die Postsparkasse um den durch sein minimales Guthaben fast nicht gedeckten Betrag geschädigt wird (Schädigungsvorsatz). Der Beschwerde (Z. 5) zuwider sind die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, aus dem äußeren Tatverhalten und dem Motiv des Angeklagten abgeleitet, in seiner Verantwortung gedeckt (S. 32 in Verbindung mit S. 60, 55 f., 58). Darnach hat er sich in schlechten finanziellen Verhältnissen befunden, keinen Kredit erhalten und zur Abwendung des Vollzugs einer sechsmonatigen Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verwaltungsstrafe (von 33.000 S) einen hohen Geldbetrag benötigt (S. 68, 70). Ob ihm eine interne Regelung der Postsparkasse bekannt war, Scheckkartenbesitzern pro Scheck bis zu 5.000 S ohne Rückfragen auszuzahlen (was eine unverzügliche Aufdeckung der mangelnden Kontodeckung verhinderte), ist weder für den Täuschungsvorsatz noch für die Irreführungseignung der Tathandlungen entscheidend. Wer, wie der Angeklagte, (Bar-)Schecks zur Einlösung vorlegt, bekundet damit bereits nach der Verkehrsauffassung stillschweigend (§ 863 abGB.) die Deckung des entsprechenden Kontos. Daß diese nicht vorhanden war, hat der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen bewußt verschwiegen. Er hat daher vorsätzlich (§ 5 Abs. 1 StGB.) die Scheckauszahler über die Kontodeckung getäuscht. Für den Betrug kommt es nicht darauf an, ob eine Täuschung leicht oder schwer durchschaubar ist (Leukauf-Steininger 2 RN 12 zu § 146 StGB. m.w.N.). Eben deshalb gehen auch die in der Rechtsrüge (sachlich Z. 9 lit. a) gegen die Täuschungseignung erhobenen Einwände fehl, die Postsparkasse habe durch die Ausfolgung von Schecks mit Scheckkarte 'das Risiko, durch Scheckabhebungen ohne entsprechende Kontodeckung einen Vermögensausfall zu erleiden, provoziert' und die Schecks seien überdies zufolge von 'Schlamperei und Pflichtverletzung der Kassabeamten ohne Prüfung bezahlt' worden. Eine Nachlässigkeit des Getäuschten oder des von ihm Repräsentierten schließt eben den Betrug nicht aus. Im übrigen wäre ohne die Ausfolgung von Scheckformularen an die Kontoinhaber ein Scheckverkehr, welcher gemäß den Realitäten des Wirtschaftslebens auf ständig wechselnde Kontostände Bedacht nehmen muß, schlechterdings unmöglich. Die Einrichtung der Scheckkarte erschwert ohnehin die auf diesem Gebiet denkbaren Mißbräuche. Die Forderung des Nachweises einer Schädigungsabsicht verkennt, daß für die subjektive Tatseite des Betrugs bedingter (Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungs-)Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB.) genügt. Dieser aber wurde, wie dargelegt, festgestellt. Damit ist auch der rechtliche Einwand, das Verhalten des Angeklagten sei zufolge 'augenfälliger Mitwirkung der Postsparkasse' (gemeint offenbar - siehe vorher - durch Ausfolgung von Scheckformularen und der Scheckkarte sowie durch mangelnde Prüfung der Kontodeckung) nicht rechtswidrig gewesen, entkräftet: Entfernt sich die Beschwerde doch damit von den Urteilstatsachen betreffend die innere und die äußere Tatseite des Betrugs und bringt darum den materiellen Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit. a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine Kontoüberziehung war dem Rechtsmittelwerber lediglich bis zur Höhe eines Monatseinkommens gewährt worden (S. 57), das sich seiner eigenen Darstellung zufolge nur auf ca. 5.000 S bis 6.000 S belief (S. 32 in Verbindung mit S. 60). Diese Größenordnung hat auf die Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB. (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) gegenständlichenfalls keinen Einfluß. Der Vermögensschaden traf die Postsparkasse bereits mit der Auszahlung der Scheckbeträge, womit der Betrug vollendet war. Daß der Geschädigten gegenüber einer Versicherung für derartige Schadenszufügungen haftet, bedeutet nur die Möglichkeit einer Schadensüberwälzung nach Deliktsvollendung und vermag nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens zu ändern. Selbst ein Irrtum des Täters darüber, in wessen Vermögen der Schaden letztlich eintreten wird, wäre bedeutungslos (LSK. 1976/214, EvBl. 1977 Nr. 181). Schließlich versagt die Beschwerde auch, wenn sie, vermeintlich unter der Z. 5, der Sache nach aus § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO., den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 Abs. 2 Z. 2 StGB. (gemeint auch Abs. 4) deshalb reklamiert, weil einerseits der Angeklagte mit der Postsparkasse eine Ratenvereinbarung geschlossen hat und andererseits deren Vermögensausfall durch eine Versicherung gedeckt worden ist. Die Beschwerde übersieht, daß zum einen die Vollständigkeit der Schadensgutmachung fehlt. Sie ist auch im Fall einer vertraglichen Verpflichtung des Täters, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit Ersatz zu leisten (§ 167 Abs. 2 Z. 2 StGB.), erforderlich; aus welchen Gründen der Täter an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gehindert war, bleibt unerheblich (Kienapfel BT II § 167 StGB. RN 47 und 48 m.w.N., insbes. EvBl. 1955 Nr. 299). Zum anderen kommt eine vollständige Schadensgutmachung durch Dritte dem Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, nur dann zustatten, wenn sie von einem Dritten in seinem Namen oder von einem anderen an der Tat Mitwirkenden geleistet wird (§ 167 Abs. 4 StGB.). Der Versicherer hat aber keineswegs seine Ersatzleistung an die Postsparkasse im Namen des Angeklagten erbracht, der ausdrücklich zugibt, selbst zur (vollständigen) Schadensgutmachung nicht in der Lage gewesen zu sein (S. 32, 59 f.). Irgendwelche Feststellungen zur Frage der tätigen Reue waren daher entbehrlich.
Die Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte dieses rechtzeitig, aber ohne Bezeichnung von Beschwerdepunkten angemeldete Rechtsmittel (S. 75, 76) in der Folge nicht ausgeführt hat (§§ 294 Abs. 2, 296 Abs. 3 StPO.).
Auf die handschriftliche Eingabe des Angeklagten konnte nicht Bedacht genommen werden, weil die Strafprozeßordnung nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (§ 285 Abs. 1 StPO.) und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt worden ist. Als Berufungsausführung wäre die Eingabe jedenfalls verspätet (siehe oben).
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