OGH 9Os75/85

OGH9Os75/8529.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. als Beteiligte nach § 12, dritter Fall, StGB. über den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Februar 1985, GZ. 2 c Vr 6282/84-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

1.) Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird verweigert.

2.) Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten werden zurückgewiesen.

3.) Gemäß § 390 a StPO. fallen ihr auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Renate A des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147

Abs. 1 Z. 1 StGB. als Beteiligte nach § 12, dritter Fall, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem sie in der Hauptverhandlung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte, gab sie noch vor Zustellung einer Urteilsausfertigung am 14.März 1985 bekannt, daß ihr ausgewiesener Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. B) das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt habe. Infolgedessen stellte ihr das Erstgericht mit ausführlicher Rechtsbelehrung am 1.April 1985 das Urteil (zu eigenen Handen) zu.

Am 17.April 1985 - also nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist - erschien die Angeklagte beim Erstgericht und beantragte Gewährung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der im § 43 a StPO. normierten Frist sowie gegen den Ablauf der Frist zur Ausführung der von ihr angemeldeten Rechtsmittel. Sie habe in der Zeit vom 2. bis zum '18'.(?)April 1985 an einer Nierenbeckenentzündung gelitten und sei infolge der dadurch bewirkten Bettlägrigkeit außerstande gewesen, die zur Rechtsmittelausführung erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Die hierauf vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen ergaben (neben der Unrichtigkeit der Art der von ihr behaupteten Erkrankung), daß Renate A am 10.April 1985 wieder vollkommen gesundet war (vgl. die Angaben der behandelnden örztin Med.Rat Dr. C, S. 193 f.) und es ihr demnach keineswegs durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde, die zur Rechtsmittelausführung erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Rechtliche Beurteilung

Mangels der Voraussetzungen des § 364 Abs. 1 Z. 1 StPO. war der Angeklagten sonach bezüglich der Rechtsmittelfristen die begehrte Wiedereinsetzung zu verweigern.

Da ein Antrag nach § 43 a StPO. nur innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder einer sonstigen Prozeßhandlung offenstehenden Frist gestellt werden kann, ist mit der Entscheidung über das darauf bezügliche Wiedereinsetzungsbegehren jenes in Richtung der §§ 43 a, 41 Abs. 2 StPO. gegenstandslos geworden und mußte darüber nicht gesondert abgesprochen werden.

Wohl aber waren bei der gegebenen Sachlage aus Gründen der Verfahrensökonomie sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung der Angeklagten sogleich zurückzuweisen, weil in der Rechtsmittelanmeldung weder einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, noch angegeben wurde, durch welche Punkte des (Straf-) Erkenntnisses sich die Angeklagte beschwert findet (§§ 285 a Z. 2, 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO.).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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