OGH 2Ob586/84

OGH2Ob586/8421.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Udo A, Cafetier und Konditor, 6330 Kufstein, Kinkstraße 14, vertreten durch Dr. Harald Meder, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei B C D E F G & CO KG, 6306 Söll, vertreten durch Dr. Gert Kastner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 347.198,67 samt Anhang und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Februar 1984, GZ 2 R 8/84-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. August 1983, GZ 9 Cg 673/81-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der beklagten Partei die mit S 16.322,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.265,70 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. März 1980 um ca. 13.00 Uhr stieß der Kläger als Schifahrer bei der Abfahrt vom Hochsöll unmittelbar vor der Talstation des von der beklagten Partei betriebenen Hochsöll-Schleppliftes gegen die dort befindliche erste Portalliftstütze und wurde schwer verletzt. In der Klage wird behauptet, die Unfallstelle befinde sich bereits im Bereiche der Liftstation, wo alle Schifahrer anhalten müßten; die Schipiste sei auch bis unmittelbar an die Portalstütze heran präpariert und daher für die Schiläufer gewidmet gewesen. Somit sei es der beklagten Partei oblegen, im Rahmen ihrer Pistensicherungspflicht die Stütze zumindest mit Strohballen abzusichern, was ihr auch zumutbar gewesen sei. Wegen der schuldhaften Unterlassung einer solchen Sicherung hafte sie dem Kläger, der im Besitze einer gültigen Liftkarte gewesen sei, für alle bereits erlittenen und im Sinne des erhobenen Feststellungsbegehrens auch für alle seine künftigen Schäden aus dem Unfall. Aus prozeßökonomischen Gründen werde lediglich eine Quote von 70 %

des Schadens, für bereits erlittene Schäden daher ein Betrag von S 347.198,67

samt Anhang und im Rahmen des Feststellungsbegehrens die Haftung für die künftigen Schäden im Umfang von 70 % begehrt.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, weil sie ihre Pistensicherungspflicht nicht verletzt habe. Der Kläger sei, von nicht präpariertem Gelände kommend, trotz eines angebrachten Verbotsschildes über die Lifttrasse gefahren und schließlich, wiederum in nicht präpariertem Gelände fahrend, gegen die Liftstütze gestürzt. Dieses riskante Fahrmanöver habe er offenbar deswegen gewählt, damit er sich nicht hinter dem letzten, wartenden Schiläufer anstellen müsse. Unter diesen Umständen treffe die beklagte Partei aber kein Verschulden am Unfall, vielmehr habe der Kläger dessen Folgen allein zu tragen.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung dahin, daß der Grund des Anspruches bejaht und die Haftung der beklagten Partei für 70 % der bereits entstandenen und künftig entstehenden Schäden des Klägers ausgesprochen, im übrigen aber die Rechtssache hinsichtlich des gestellten Leistungsbegehrens an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gestellt. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Den unterinstanzlichen Entscheidungen liegt folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt zugrunde: Im Bereiche der ersten, von der Talstation ca. 20 m entfernten Portalstütze des Schleppliftes weist der, bergwärts gesehen, rechts von der Schlepplifttrasse befindliche Hang ('rechte Piste') ein leichtes Gefälle von 10 bis 15 % auf, um sodann 100 m von der Talstation entfernt ein solches von 30 bis 35 % zu erreichen. Dieser sehr breite Hang weist eine Markierung auf. Von der Bergstation aus kann man aber auch in den auf der anderen, von unten gesehen linken, Seite der Schlepplifttrasse gelegenen, unmarkierten Hang einfahren und auf dieser Seite die Talstation erreichen. Beide Hänge waren am Unfallstag präpariert, auf dem letztgenannten Hang, der 'linken Piste', war ein Riesentorlauf ausgesteckt. Um auf der Fahrt von dem einen zum anderen Hang zu gelangen, müßte man die Schlepplifttrasse überqueren. Ca. 10 m oberhalb der ersten Portalstütze befindet sich eine Verbotstafel, nach welcher ein solches überqueren der Schlepplifttrasse untersagt ist. Dieses Verbot war auch dem Kläger, der die Strecke sehr gut kannte (Ersturteil Seite 9 unten), bekannt. An einer ca. 30

bis 40 m oberhalb der ersten Portalstütze gelegenen Stelle wird die Lifttrasse trotz des Verbotes immer wieder von Schifahrern, die 'die linke Piste heruntergefahren waren, nach rechts überquert', weil sodann die Anstellspur schneller erreicht wird. Die 'Anstellschlange' reichte nicht zur ersten Stütze hinauf, sondern verlief in einer anderen Richtung. Die Präparierung der Piste war am Unfallstag derart, daß sie bis auf 5 m an die erste Portalstütze, also an die Schlepplifttrasse, heranreichte. Zahlreiche Spuren von die Schlepplifttrasse verbotswidrig überquerenden Schiläufern befanden sich auch in diesem nicht präparierten Gelände, also jeweils zwischen der Schipiste und der Schlepplifttrasse. Der Unterschied zwischen Piste und nichtpräpariertem Gelände war aber dennoch optisch erkennbar. Die übliche Fahrlinie der den 'rechten Pistenhang' befahrenden Schiläufer lag außerhalb des Bereiches der Unfallstelle, die Schifahrer 'weichen nach Westen hin aus, um in entsprechender Entfernung am Stationsgebäude vorbeizufahren'. Am Unfallstag herrschte schönes Wetter, die erste Portalstütze war auf 500 m Entfernung sichtbar. Der Kläger, ein geübter Schiläufer, war mit dem Schlepplift bergwärts und sodann auf der 'linken Piste' den dort ausgesteckten Riesentorlauf heruntergefahren. Ca. 30 bis 40 m oberhalb der ersten Stütze überquerte er - verbotenerweise - die Schlepplifttrasse und fuhr sodann im Nahbereich des Pistenrandes auf der rechten Piste weiter. Ca. 10 m oberhalb der ersten Portalstütze machte er auf der präparierten Piste einen Rechtsschwung, verkantete sich dabei - in diesem Augenblick betrug sein Seitenabstand zur Lifttrasse 10 m - und fuhr in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gegen den, bergwärts gesehen, rechten Teil der ersten Portalstütze. Dabei zog er sich schwere Knie- und Bänderverletzungen zu. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hätte der Kläger durch Vornahme eines Notsturzes den Unfall vermeiden können.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die der beklagten Partei gemäß § 1319 a ABGB sowie auf Grund des mit dem Kläger abgeschlossenen Beförderungsvertrages obliegende Pflicht, die Schiläufer vor auf der Piste drohenden, atypischen Gefahren zu schützen. Diese Pflicht beziehe sich auch auf am Pistenrand und selbst außerhalb des Pistenrandes befindliche Hindernisse dann, wenn 'solche Hindernisse bei sonst gleicher Situation innerhalb der Piste abzusichern wären'. Bei Prüfung, ob die Gefahrenquelle abzusichern sei, müsse auf die Größe der Gefahr, die Eigenverantwortlichkeit des Schifahrers, die Zumutbarkeit der Absicherung sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht genommen werden. Grundsätzlich nehme ein Schifahrer Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen des Schilaufes ergäben, in Kauf und müsse sie selbst bewältigen. Nach der Rechtsprechung habe er sein Fahrverhalten so einzurichten, daß er die Fahrt beherrsche und vor einem Hindernis anzuhalten oder diesem auszuweichen in der Lage sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Absicherung der gegenständlichen Portalstütze für die beklagte Partei sei davon auszugehen, daß es sich bei dieser Stütze um ein bereits aus 500 m Entfernung, also leicht erkennbares Hindernis gehandelt habe und in Anbetracht des Vorhandenseins von Abfahrtsstrecken links und rechts der Lifttrasse sowie des dort ziemlich flachen Geländes eine Kollision mit der Stütze leicht vermeidbar erschienen sei. Somit habe die beklagte Partei nicht damit rechnen müssen, daß diese Stütze für einen Schifahrer eine Gefahr darstellen könne. Die Sicherungspflicht bestehe grundsätzlich in einer Warnpflicht und nicht einer Gefahrentschärfungspflicht derart, daß Hindernisse zu 'polstern' seien. Eine Stütze, die sich 5 m außerhalb einer ziemlich flachen Piste befinde, müsse daher nicht abgesichert werden. Treffe die beklagte Partei vorliegendenfalls aber kein Verstoß gegen ihre Pistensicherungspflicht, dann sei ihre Haftung für den gegenständlichen Unfall des Klägers jedenfalls zu verneinen.

Das Berufungsgericht hielt weder die Mängel- und Beweis- noch die Rechtsrüge des Klägers für gerechtfertigt. Ob der Kläger den Unfall durch einen Notsturz verhindern habe können, sei nicht erheblich, sodaß auf die Bekämpfung dieser Feststellung in der Berufung nicht weiter eingegangen werden müsse. Ihre grundsätzliche Haftung aus einem mit dem Kläger abgeschlossenen Beförderungsvertrag habe die beklagte Partei gar nicht bestritten.

Entscheidend sei vorliegendenfalls, ob die beklagte Partei die 5 m außerhalb der präparierten Piste gelegene Portalstütze absichern hätte müssen. Dies habe das Erstgericht im Hinblick auf die gute Erkennbarkeit derselben und das schon 100 m vor der Unfallsstelle nur noch ein Gefälle von 10 bis 15 % aufweisende Gelände zu Recht verneint, wobei auf die Entscheidung EvBl 1981, 169 verwiesen werden könne. Im konkreten Falle komme aber noch hinzu, daß die Schipiste vom Hochsöll in ihrer ganzen Länge durch die Schlepplifttrasse erkennbar in zwei Teile geteilt werde, sodaß die Liftstützen wie überhaupt die Lifttrasse - im Unterschied zu einer nur vereinzelt auf der Abfahrtsstrecke befindlichen Stütze - während der gesamten Abfahrt ein unübersehbares Hindernis und eine unübersehbare Gefahrenquelle darstellten. Jeder Schifahrer müsse demgemäß jederzeit einen entsprechenden Sicherheitsabstand zu den Liftstützen einhalten. Von einer Gefahr, mit der er nicht habe rechnen müssen, könne daher nicht die Rede sein. Wollte man den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Klägers teilen, dann müßte nicht nur die erste Stütze, sondern müßten sämtliche Stützen abgesichert beziehungsweise die gesamte Trasse eingezäunt werden, was die Grenze der Zumutbarkeit zweifellos sprengen würde. Somit sei die behauptete Pflichtverletzung der beklagten Partei zu verneinen. In der Revision wird ausgeführt, mangels ausdrücklicher Begrenzung des Pistenrandes auf dem zu beiden Seiten der Schlepplifttrasse präparierten Hang und im Hinblick darauf, daß durch zahlreiche, die niveaugleich verlaufende Lifttrasse querende Schispuren das äußere Erscheinungsbild einer einheitlichen Piste vorgelegen sei, habe beim Kläger der Eindruck entstehen müssen, daß das gesamte im Nahbereich des Hochsöll-Schleppliftes gelegene Gebiet von der beklagten Partei als Schiraum gewidmet und daher von ihrer Pistensicherungspflicht erfaßt würde. Ein einzelnes, 10 m oberhalb der ersten Liftstütze befindliches Schild mit dem Hinweis, daß das überqueren der Schlepplifttrasse verboten sei, könne dieses einheitliche Erscheinungsbild nicht entkräften, wenn sich die Schifahrer nicht daran hielten, vielmehr sei diesfalls eine weitere 'optische Absperrung' oder ähnliches erforderlich.

Demgemäß habe der Kläger aber davon ausgehen können, daß die Schifläche insgesamt gewidmet und frei von Gefahren sei. Dabei komme es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein gefährliches Hindernis erkennbar sei, vielmehr müsse der Pistenhalter vor einem solchen jedenfalls schützen. Dies gelte nach den Ausführungen von Dittrich-Reindl in ZVR 1982, 321, insbesondere auch für Liftstützen, wenn sie eine 'nahe Gefahr' bildeten, was hier im Stauraum, wie der Unfall beweise, der Fall gewesen sei. Im übrigen müsse zwar ein 'Sturzraum' für zu schnell fahrende und an den Pistenrand geratende Schifahrer nicht gewährleistet sein, der Kläger sei aber langsam gefahren. Mit der Benützung des Pistenrandbereiches im Sinne eines von König in ZVR 1982, 289, genannten 'Bankettes' im Stauraum vor der Talstation müsse der Pistenhalter jedenfalls rechnen. Als Feststellungsmangel rügt der Kläger, daß sein vom Sachverständigen angegebener Anhalteweg von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden sei.

Diesen Ausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil der Anhalteweg des Klägers für die Entscheidung ohne Bedeutung bleibt. Die Unterinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Rahmen der einem Liftunternehmer obliegenden Pistensicherungspflicht den Benützern der Schipiste grundsätzlich Schutz vor solchen Gefahren geboten werden muß, mit welchen sie nicht zu rechnen brauchen und welchen sie selbst nicht stets und ohne weiteres begegnen können. Dieser Schutz kann in der konkreten Warnung vor der Gefahr oder der entsprechenden Kennzeichnung beziehungsweise Absicherung der Gefahrenstelle liegen.

Vorliegendenfalls hat die beklagte Partei einerseits durch ihr mittels eines Hinweisschildes erkennbar ausgesprochenes und dem Kläger auch tatsächlich bekanntes Verbot der überquerung der Schlepplifttrasse und andererseits durch eine nur bis auf 5 m an die Schlepplifttrasse heranreichende Präparierung der Piste einer Annäherung von abfahrenden Schifahrern an die Liftstützen von vornherein entgegengewirkt. Der Unterschied zwischen präparierter Piste und dem nicht präparierten Lifttrassen-Nahbereich war festgestelltermaßen auch tatsächlich erkennbar. Damit hatte die beklagte Partei aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Lifttrasse und der an diese angrenzende unpräparierte Streifen den abfahrenden Schiläufern nicht zur Verfügung gestellt wird, also nicht für den Pistenverkehr bestimmt ist. Von einem äußeren Erscheinungsbild einer einheitlichen, auch nicht durch die Lifttrasse geteilten, vielmehr diese mitumfassenden Schipiste kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinesfalls die Rede sein.

Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob die beklagte Partei zur Absicherung eines außerhalb der gewidmeten Piste gelegenen Hindernisses, wie es jede einzelne Liftstütze und so auch die erste Portalstütze darstellte, verpflichtet war. Die Verletzung einer Warn- und Kennzeichnungspflicht scheidet nämlich im Hinblick darauf, daß diese erste Liftstütze festgestelltermaßen auf große Entfernung wahrnehmbar war, von vornherein aus.

Hinsichtlich der Absicherung außerhalb der präparierten Piste gelegener Hindernisse hat der Oberste Gerichtshof in den auch vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 590/79, 7 Ob 649/79 = (teilveröffentlicht bei Greiter, Gerichtsurteile für Fremdenverkehr und Sport Nr. 40, S. 86), 6 Ob 530/81 = EvBl 1981/169 = ZVR 1982/268 = JBl 1981, 481, sowie 1 Ob 514/83 den Standpunkt vertreten, daß auch der Randbereich einer Abfahrtsstrecke von der Pistensicherungspflicht ihres Trägers erfaßt wird und es daher notwendig ist, entweder die Präparierung der Piste nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranzuführen oder solche Gefahrenquellen auf andere Weise, etwa durch Anbringung von Strohballen, abzusichern. Davon ausgehend wurde eine Absicherung lediglich für unmittelbar neben oder zum Beispiel nur einen halben Meter, also jeweils ganz knapp außerhalb der präparierten Piste befindliche, gar nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse für erforderlich gehalten, nicht jedoch zum Beispiel hinsichtlich einer 5 m außerhalb der präparierten und ziemlich flachen Piste befindlichen Liftstütze. Der Revisionswerber verweist nun darauf, daß nach den Ausführungen von Dittrich-Reindl in ZVR 1982, 321 auch Liftstützen dann abzusichern seien, wenn sie eine 'nahe Gefahr' bildeten. Dabei wird aber übersehen, daß sich diese Forderung lediglich und ausdrücklich auf Liftstützen bezieht, die sich in der Piste befinden. Die genannten Autoren vertreten im übrigen in diesem Artikel hinsichtlich der Sicherung des Pistenrandes den Standpunkt, daß in einer Entfernung von bis zu einem Meter außerhalb des Pistenrandes gelegene, unerkennbare Hindernisse abzusichern seien, um dem Schiläufer ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf ein von König in ZVR 1982, 289 im Anschluß an den Pistenrand gefordertes 'Bankett' ist irreführend, weil ein solches von König nur bei 'besonderer Beschaffenheit des Schigeländes wie z.B. bei erheblich zum Pistenrand hin geneigter Abfahrtspiste, bei unvermutet scharfer Richtungsänderung der Abfahrtspiste usw' als zusätzlicher Sturzraum genannt wird. Insgesamt vertritt König aaO aber den Standpunkt, daß die Pistensicherungspflicht grundsätzlich am Pistenrand enden müsse.

Somit findet die Ansicht des Revisionswerbers weder in der Judikatur noch in der Lehre eine Stütze. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß er nach verbotswidriger überquerung der Schlepplifttrasse im Nahbereich des Pistenrandes weiterfuhr, ohne den für einen möglichen Sturz beziehungsweise für den Fall eines Verkantens erforderlichen Abstand zum Pistenrand hin einzuhalten. Zu dieser Fahrweise war er aber im Hinblick auf den vorhandenen, sehr breiten Hang in keiner Weise genötigt. Somit ist der Unfall nicht auf eine Verletzung der Pistensicherungspflicht der beklagten Partei, sondern auf das Fehlverhalten des Klägers selbst zurückzuführen. Sein Schadenersatzbegehren wurde demgemäß zu Recht abgewiesen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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