OGH 11Os48/85

OGH11Os48/8514.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marianne und Helmuth Erich A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmuth Erich A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 11.Oktober 1984, GZ 10 a Vr 1.021/83-95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Trachtenberg, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben seiner Ehefrau Marianne - der am 27.Februar 1951 geborene Gastwirt Helmuth Erich A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB (Fakten A I 2 und 3 des Schuldspruches) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB (B des Schuldspruches) schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in den genannten Schuldsprüchen mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

I./ Zum Faktum A I 2:

Zu diesem Punkt des Schuldspruches, demzufolge der Beschwerdeführer und seine mitangeklagte Ehefrau Marianne im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 26.März 1983 in Bischofshofen Angestellte der Fa. B OHG Georg C durch Täuschung über die Tatsache ihrer Zahlungsunfähigkeit mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zur Lieferung verschiedener Waren im Wert von insgesamt 15.393 S zwecks Ausstattung der Eigentumswohnung der Marianne A verleiteten, wirft der Beschwerdeführer in Ausführung seiner Mängelrüge dem Schöffengericht vor, den Ausspruch über die entscheidenden Tatsachen, insbesondere die Annahme, daß er die Zahlungsunfähigkeit seiner Ehefrau kannte oder zumindest ernstlich für möglich hielt, nicht begründet zu haben. überdies setze sich das Urteil mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, wonach der Auftrag für diese Bestellung von seiner Ehefrau erteilt worden sei, nicht auseinander.

Dem ist zu erwidern, daß insoweit die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes zunächst schon in der einleitenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 4.Oktober 1984 (Bd. II/S 143), in welcher er sich zu diesem Faktum uneingeschränkt (und damit im Sinn der Anklageschrift ON 69, vgl. insbes. Bd. II, S 68, 79, 80) schuldig bekannte, Deckung finden. Darüber hinaus stützte das Erstgericht seine Konstatierungen in freier Beweiswürdigung ausdrücklich (Bd. II, S 249) auf die Angaben des Zeugen Karl D (insbes. S 13 in ON 48 und Bd. II, S 193, 194). Es leitete daraus (Schilderung des Bestellvorganges einschließlich der Information des Beschwerdeführers über die Zahlungsbedingungen im Zusammenhalt mit dem unmittelbar darauf folgenden Verhalten des Beschwerdeführers wie auch dessen Ehefrau) in Verbindung mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen und hinlänglich begründeten Feststellungen über die Vermögens- und Einkommenslage der Angeklagten denkmöglich ab, daß der Beschwerdeführer den Zeugen Karl D (durch Verschweigen seiner wahren finanziellen Lage) über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen mit Schädigungsvorsatz täuschte. Es setzte sich dabei auch der Sache nach (wenngleich ohne spezielle Bezugnahme) mit der geänderten Verantwortung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vom 4.Oktober 1984 auseinander, indem es - dieser Darstellung auf Grund der Beweisergebnisse den Glauben versagend - die auch hier zum Tragen kommende Generallinie dieser Einlassung, sich nur für einen weitgehend unwissenden und unbeteiligten kleinen Angestellten seiner Frau auszugeben, in den Urteilsgründen zur Sprache brachte (Bd. II, S 283, 285) und zum Ergebnis gelangte, daß es im Gegenteil der Beschwerdeführer war, der in den einzelnen Fällen die Bestellungen (nur im vorliegenden Fall zusammen mit seiner Frau) besorgte.

Daß der Beschwerdeführer bei der in Rede stehenden Bestellung auch die Zahlungsunfähigkeit der Marianne A kannte, konnte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung aus dem vorangegangenen Zusammenleben mit ihr (als Lebensgefährte und später als Ehegatte) folgern, zumal er ihr sogar unter Vortäuschung nicht vorhandenen eigenen Vermögens versprochen hatte, 'alle ihre Schulden zu bezahlen' (vgl. Bd. II, S 243).

Festgestellt wurde auch, daß die (unter Eigentumsvorbehalt gelieferten) Waren und Materialien für die Eigentumswohnung der Angeklagten Marianne A bestimmt waren und dort mit Ausnahme eines Teppichs (dessen Rückholung durch die Fa. 'B' als teilweise Schadensgutmachung gewertet werden konnte) auch verbaut wurden (Bd. II, S 248 f.). Diesem Umstand kommt jedoch keine den Beschwerdeführer entlastende rechtliche Bedeutung zu, weil zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges auch der Vorsatz genügt, nicht sich selbst, sondern einen Dritten zu bereichern. Der Mängelrüge zu Faktum A I 2 des Schuldspruches kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Soweit der Beschwerdeführer in Anziehung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO (Urteils-) Annahmen zur subjektiven Tatseite vermißt, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er die diesbezüglich getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes (vgl. Bd. II, S 246, 249) übergeht. Im Ergebnis Gleiches gilt für sein Vorbringen, das Erstgericht hätte aus den Beweisergebnissen auch andere Schlüsse ziehen können. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, sondern allein darauf, ob der gezogene Schluß den Gesetzen der Logik entspricht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO II 2 , ENr. 144, 145 zu § 281 Z 5).

II./ Zum Faktenkomplex A I 3 (a bis o):

Was die Ausführungen der Mängelrüge zu Punkt A I 3 des Urteilsspruches anlangt (15 dem Beschwerdeführer allein angelastete Betrugsfakten, die durchwegs im Zusammenhang mit der Pachtung des Bahnhofhotels in Schwarzenau durch ihn und die Mitangeklagte Marianne A stehen), so ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtlich ohne Belang, wer von den Eheleuten A die Erlangung der Konzession für die Führung des Hotel- bzw. Restaurationsbetriebes in diesem Objekt anstrebte, ob Marianne A es war, die schließlich am 29.Dezember 1983, also lange nach den vorliegenden Tatzeiten, eine derartige Konzession erlangte und wer im zunächst (von beiden Angeklagten; vgl. S 55 ff. !Beilage 5 in ON 48) gepachteten Betrieb faktisch die Geschäftsführertätigkeit ausübte. Maßgebend ist allein, daß sich der Beschwerdeführer, obgleich nur (Mit-) Pächter des Bahnhofhotels in Schwarzenau, nach den (begründeten und durch die Aktenlage gedeckten) Feststellungen des Erstgerichtes als Eigentümer des Hotels ausgab und in seinem Namen die betrügerischen Bestellungen aufgab. Diese Feststellungen stützte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschädigten und die vorgelegten schriftlichen Unterlagen und versagte damit den gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers - einschließlich jener, er sei nur ein kleiner Angestellter seiner Ehefrau gewesen - den Glauben (vgl. die Zitierungen in den Urteilsgründen zu den einzelnen Fakten sowie Bd. II, S 283, 285).

Es haftet aber auch den erstgerichtlichen Feststellungen zur angeblichen Erwartung des Beschwerdeführers, einen AVA-Kredit in der Größenordnung von 700.000 S zugezählt zu erhalten, entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Begründungsmangel an. Das Schöffengericht konstatierte nämlich - im Einklang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers -, daß weiterhin Günther E grundbücherlicher Eigentümer des Bahnhofhotel- und Restaurationsgebäudes in Schwarzenau, EZ 221 der KG Schwarzenau, war (Bd. II, S 251) und der Zeuge Peter F als Vertreter der G, nachdem sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber fälschlich als Eigentümer der Liegenschaft ausgegeben hatte, von vornherein als Grundvoraussetzung für eine Kreditgewährung die Beibringung eines Grundbuchsauszuges (zum Nachweis des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers an der Liegenschaft) und die hypothekarische Sicherstellung des Kredites auf der Liegenschaft nannte (Bd. II, S 257) - ein Begehren, dem (so die logische Folgerung des Erstgerichtes) der Beschwerdeführer zufolge der in Wahrheit anders gelagerten Eigentumsverhältnisse nicht nachkommen konnte. Keineswegs im Widerspruch hiezu - wie der Beschwerdeführer vermeint - steht die weitere Feststellung des Erstgerichtes, daß Peter F, als er später (nachdem ihm der Pachtvertrag zwischen E und den Ehegatten A samt Grundbuchsauszug vorgelegt worden war) die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft erkannte, telefonisch mit Günther E über dessen allfälliges Einverständnis als Liegenschaftseigentümer zur Sicherstellung des an den Beschwerdeführer zu gewährenden Kredites auf seiner Liegenschaft sprach und E (der den Beschwerdeführer auf Grund der Täuschungshandlungen als künftigen Käufer der Liegenschaft ansah) sich damit 'grundsätzlich' einverstanden erklärte. Abgesehen davon, daß nach den Bekundungen des Zeugen Peter F die 'Grundsätzlichkeit' dieser Zustimmung zu bedeuten hatte, daß E dafür noch auszuhandelnde Gegenleistungen begehrte (vgl. S 103, 104 in ON 48 und Bd. II, S 189), übergeht der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelausführungen völlig, daß nach den weiteren, ebenfalls auf die Zeugenaussage F (siehe die oben zitierte Aktenstelle) gegründeten Feststellungen des Erstgerichtes E die weitere Bedingung stellte, daß der Beschwerdeführer die hiezu nötigen Erklärungen und Anträge veranlasse, der Angeklagte aber nichts dergleichen tat und sich nicht mehr mit F in Verbindung setzte (Bd. II, S 257). Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nach Stellung des Kreditantrages an die G am 29.Juni 1983 sohin selbst nichts unternahm, um die an ihn herangetragenen Bedingungen für die Kreditgewährung zu erfüllen, die Kreditbewilligung also selbst gar nicht ernstlich weiterverfolgte und schon deshalb mit keiner Kreditgewährung rechnen konnte, ist es aber auch belanglos, ob und wann ihm 'klar sein mußte, daß eine Kreditgewährung seitens der G-Bank Horn nicht in Betracht kommt' (Nichtigkeitsbeschwerde, S 348/II) und wie lange von Seiten der Bank eine Geneigtheit zur Kreditgewährung bestand.

Feststellungsmängel, wie sie in dieser Richtung vom Beschwerdeführer releviert werden, liegen sohin ebenfalls nicht vor. Das Erstgericht hatte aber auch entgegen der in der Beschwerde verfochtenen Meinung keine Veranlassung, Feststellungen darüber zu treffen, daß der Beschwerdeführer damit habe rechnen können, Marianne A werde sich mit ihren Eltern über eine Löschung des zu deren Gunsten für eine Eigentumswohnung intabulierten Veräußerungsverbotes arrangieren, diese Wohnung dann verkaufen und mit dem Erlös die hier in Rede stehenden Schulden bezahlen, zumal das Verfahren hiefür keine konkreten Anhaltspunkte ergab.

III./ Zu Punkt B des Schuldspruches (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB):

Daß das Erstgericht die Stellung eines Kreditantrages an die G und die damit zusammenhängenden näheren Umstände keineswegs - wie der Beschwerdeführer behauptet - in den Gründen seines Urteiles überging, sondern sich sehr eingehend damit auseinandersetzte (vgl. neuerlich Bd. II, S 257), wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt. Hier sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zu Punkt II verwiesen.

Dem Beschwerdeführer stand zur Tatzeit - was er selbst nicht bestreitet - die Verbüßung einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bevor. Die vom Erstgericht hieraus gezogene Folgerung, daß auch dieser Umstand - der jedenfalls den nahen Ausfall einer wichtigen Arbeitskraft bedeutete - die gewinnbringende Führung eines (erst im Aufbau befindlichen und allein aus dem Umsatz zu finanzierenden) Hotel- und Gastgewerbebetriebes ohne Eigenkapital beeinträchtigen mußte und dies von den Angeklagten zu berücksichtigen gewesen wäre, entspricht den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Die weitere Feststellung des Schöffengerichtes, daß keiner der beiden Angeklagten zur Tatzeit (20.Mai - Juli 1983) eine Konzession für die Führung des Betriebes besaß und daher mit der Möglichkeit einer gewerbebehördlichen Schließung gerechnet werden mußte, ist ebenfalls durch die Verfahrensergebnisse gedeckt. Die vom Beschwerdeführer dazu ins Treffen geführten Umstände, daß nämlich Marianne A bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl um die Erteilung einer Gewerbeberechtigung und um Nachsicht von der Ablegung einer Konzessionsprüfung angesucht hatte und daß viel später, nämlich am 29. Dezember 1983, eine Konzession zum Betrieb eines Cafe-Restaurants erteilt wurde (die allerdings nicht auf die Angeklagte, sondern eine Gabriele H Gesellschaft m.b.H. lautete - Beilage 1 zu ON 12/I. Bd.), vermag entgegen der Meinung des Beschwerdeführers daran nichts zu ändern.

Auch zu diesem Faktum des Schuldspruches weist also das Urteil weder 'wesentliche Widersprüche zum Akteninhalt' auf, noch läßt es entscheidungswesentliche Beweisergebnisse unberücksichtigt, weshalb die Mängelrüge des Beschwerdeführers auch insoweit verfehlt ist. Was den dieses Faktum betreffenden Teil der Rechtsrüge anlangt, so kommt es (siehe auch hier die Ausführungen zu Punkt II) entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht darauf an, wer von den beiden Angeklagten das Hotel 'betreiben' sollte.

Entscheidungswesentlich ist, daß nach den getroffenen und beweismäßig gedeckten Feststellungen des Erstgerichtes (vgl. Bd. II, S 277, 279) beide Angeklagte - sohin auch der Beschwerdeführer (vgl. den Inhalt des Pachtvertrages) - Pächter des Bahnhofshotels in Schwarzenau waren und bereits durch diese Pachtung ohne Gewerbekonzession und hinreichende Finanzierung im Zusammenhalt mit den daraufhin folgenden, für den gepachteten Betrieb bestimmten Bestellungen von Einrichtungsgegenständen und Waren sowie der erheblichen überziehung eines Kontokorrentkredites bei der I J und der gleichzeitigen Bezahlung kleinerer geschuldeter Beträge an die betreffenden Gläubiger fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder zumindest einzelner davon vereitelten oder schmälerten, indem sie neue Schulden eingingen und in geringfügigem Umfang auch Schulden zahlten.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, es sei nicht geklärt worden, ob er im dargelegten Rahmen für sich selbst oder aber (gemeint: nur) im Auftrag und Namen der Erstangeklagten kontrahierte, bringt er den herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund neuerlich nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht von der (Urteils-)Feststellung insoweit gemeinsamen Handelns ausgeht.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Helmuth Erich A nach dem § 147 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die große Schadenshöhe, den sehr raschen Rückfall nach mehreren, zuletzt massiven einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Verleitung der Mitangeklagten Marianne A zu den von ihr zu vertretenden Straftaten, als mildernd aber bloß das teilweise Geständnis des Angeklagten.

Der Berufung des Helmuth Erich A, mit der allein das Strafausmaß angefochten wird, kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht übersah nämlich, dem Berufungswerber auch den Umstand, daß zumindest teilweise eine Schadensgutmachung erreicht werden konnte, als mildernd zugute zu halten. Diese Tatsache in Verbindung mit den besonderen Gegebenheiten des Falles läßt aber, auch bei Berücksichtigung des sehr getrübten Vorlebens des Berufungswerbers, das in erster Instanz gefundene Strafmaß überhöht erscheinen.

Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren reicht aus, den Unrechts- und Schuldgehalt der hier zur Ahndung vorliegenden Straftaten voll zu erfassen.

Mithin war in Stattgebung der Berufung spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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