OGH 13Os77/85

OGH13Os77/859.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 18.März 1985, GZ. 36 Vr 4038/84-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Peter A, unter anderem des von ihm einbekannten (S. 189) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130, zweiter Strafsatz, StGB. schuldig erkannt, wendet sich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung.

Er macht Nichtigkeit des Schuldspruchs aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend.

Ob aus den im Urteil angeführten (S. 195, 198) und in der Beschwerde wiederholten, sonach unbestrittenen Umständen betreffend die Person des Angeklagten, die Tatausführung und die Verwertung der Beute auf die gewerbsmäßige Absicht geschlossen werden kann, hatten die Tatrichter in freier und durch eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu bekämpfende Beweiswürdigung zu entscheiden. übrigens ist es für die Tatmodalität der Gewerbsmäßigkeit (§§ 70, 130 StGB.) gleichgültig, ob die verbrecherischen Einnahmen zum Lebensunterhalt oder zur Abdeckung von Verbindlichkeiten (Spielschulden) verwertet werden sollten.

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende Beschwerde, die dennoch aus den von ihr gar nicht gerügten Urteilstatsachen einen anderen, für den Rechtsmittelwerber günstigeren Schluß ziehen will, verläßt den Boden der im § 281 Abs. 1 StPO. abgegrenzten Nichtigkeiten und war gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Akten aber waren zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzumitteln (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70 u.v.a.).

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