European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00547.840.0509.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Beschlüsse des Erstgerichts wiederhergestellt werden, und zwar der Beschluss ON 24 mit der Maßgabe, dass es im Pkt 1) statt „unbedingten“ richtig „bedingten“ Erbserklärung zu lauten hat.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht infolge Rekurses des Noterben und Verlassenschaftsgläubigers Dr. Richard F***** den Mantelbeschluss und die Einantwortungsurkunde des Erstgerichts auf und verfügte, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung der vom Genannten gegen die Erbin angestrengten Rechtsstreitigkeiten zu 8 Cg 629/81 und 8 Cg 630/81 mit der Einantwortung des Nachlasses innegehalten werde.
Der dagegen von der erbserklärten Alleinerbin erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eigenberechtigte Noterben kein Pflichtteilsausweis zu erstatten ist. Während für pflegebefohlene Noterben nach den §§ 49 und 162 AußStrG von Amts wegen vorzusorgen ist, sind die Rechte des eigenbrechtigten Noterben im Verlassenschaftsverfahren auf die Errichtung eines Inventars gemäß §§ 784 und 804 ABGB und die Absonderung des Nachlasses gemäß § 812 ABGB beschränkt ( Ehrenzweig , System 2 II/2, 579 f, Weiss in Klang 2 III 867, SZ 23/232, NZ 1974, 13 uva). Die weitere Ansicht des Rekursgerichts, dass dennoch auch bei eigenberechtigten Noterben ein Streit zwischen diesen und dem Erben über das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs die Einantwortung hemme, kann sich zwar auf die Entscheidungen GlUNF 7508 und 5 Ob 75/69 = RPflSlg A 5039, stützen, vom erkennenden Senat aber nicht geteilt werden. Die ältere Entscheidung lässt nicht einmal erkennen, ob es sich überhaupt um einen eigenberechtigten Noterben handelte, zumal darin ausgeführt wurde, dass unter Umständen ein Pflichtteilsausweis gemäß § 162 AußStrG zu erstatten sein werde. Sie stützt sich nur, keineswegs zwingend, auf die Parteistellung des Noterben. In der neueren Entscheidung wurde der Rechtssatz der alten Entscheidung bloß am Rande zitiert, er bildete keine tragende Begründung ( Ehrenzweig aaO FN 34a) hat der Entscheidung GlUNF 7508 (die er auf einen eigenberechtigten Noterben bezog) mit der Begründung widersprochen, es sei nicht einzusehen, warum ein solcher Noterbe besser behandelt werden solle als ein Gläubiger des Erblassers. Auch sonst ist sich die Lehre darüber einig, dass nur bei pflegebefohlenen Noterben mit der Einantwortung bis zum Pflichtteilsausweis zugewartet werden muss ( Weiss in Klang aaO; Mähr , Ausschlagung einer gesetzlichen Erbschaft mit Vorbehalt des Pflichtteils, NZ 1978, 133, 135; Ehrenzweig‑Kralik , Erbrecht 4 316). Im gleichen Sinn hat der Oberste Gerichtshof schon in NZ 1890, 248 entschieden und zB auch in der Entscheidung SZ 47/12 die Einantwortung trotz anhängiger Pflichtteilsklage eines eigenberechtigten Noterben vorgenommen. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist nicht einzusehen, warum trotz Unanwendbarkeit der nur auf pflegebefohlene Noterben bezogenen Bestimmung des § 162 AußStrG der Streit über die Pflichtteilserfüllung das Verlassenschaftsverfahren aufhalten sollte, obwohl ohnehin die Schätzung und Inventur im Außerstreitverfahren für den Pflichtteilsstreit nicht bindend sind (NZ 1977, 89 ua).
Nur am Rande bleibt zu bemerken, dass der zweite Rechtsstreit zwischen der Erbin und dem Pflichtteilsberechtigten eine bloße Nachlassschuld betrifft, die eine Hemmung des Verlassenschaftsverfahrens noch weniger rechtfertigen kann.
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