OGH 1Ob581/85

OGH1Ob581/858.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Vormundschaftssache der am 9.9.1966 unehelich geborenen Michaela A infolge Revisionsrekurses des Vaters Gerhard B, Zahntechniker, Brandanger 8 a, D-8923 Lechbruck, BRD, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10.Oktober 1984, GZ.43 R 998/84-93, womit der Rekurs des Gerhard B gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 15.März 1984, GZ.1 P 156/71-89 zurückgewiesen wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluß des Erstgerichtes wegen Verspätung zurück, weil der Rekurswerber sein Rechtsmittel nicht an das Erstgericht, sondern an das Amtsgericht Kaufbeuren adressiert hatte, von dem es an das Erstgericht weitergeleitet wurde, dort aber erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist am 26.7.1984 einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs des Vaters ist ebenfalls als verspätet zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluß wurde dem Rechtsmittelwerber am 16.11.1984 zugestellt. Der Rekurswerber richtete sein am 27.11.1984 zur Post gegebenes Rechtsmittel an das Rekursgericht, das die Eingabe an das Erstgericht weiterleitete, wo sie am 6.12.1984 einlangte. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionrekurs (Rekurs), der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EvBl.1976/11; 1 Ob 778/83 uva.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Rekursfrist am 30.11.1984 endete.

Da das unterhaltsberechtigte Kind aus dem erstgerichtlichen Beschluß bereits Rechte erworben hat, die durch eine Abänderung des angefochtenen - überdies ohnehin der Rechtslage entsprechenden - Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes beeinträchtigt würden, kann auf das verspätete Rechtsmittel auch nicht gemäß § 11 Abs.2 AußStrG Rücksicht genommen werden (1 Ob 614/84).

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