OGH 8Ob506/85

OGH8Ob506/8525.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei D*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alfred Thewanger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 5,500.000, ‑ ‑ s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1984, GZ. 3 b R 108/84‑28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Handelsgerichtes vom 26. April 1984, GZ. 11 Cg 948/81‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00506.850.0425.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 33.373,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen S 7.200, ‑ ‑, die USt. S 2.379,45) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung von S 5,5 Millionen im wesentlichen darauf, daß die Beklagte auf Grund einer Vereinbarung vom 19. 12. 1980 den unwiderruflichen Auftrag gehabt habe, Traktoren, Maschinen und Geräte, die die Firma Gerhard H*****ges.m.b.H. (künftig Firma H***** genannt) vom Kläger gekauft habe, zu versteigern und sich die Beklagte unwiderruflich verpflichtet habe, ein vom Kläger errichtetes Konto mit S 15 Millionen bereitzustellen, damit von diesem Konto die aus dem Kaufvertrag zwischen ihm und der Firma H***** aushaftenden Zahlungen fristgerecht getätigt werden können. Die Beklagte sollte aus den Versteigerungserlösen vorzüglich die Forderungen des Klägers berichtigen. Im Vertrauen auf die Garantieerklärung der Beklagten habe der Kläger mit 28. 1. 1981 alle Maschinen an Gerhard H***** ausgeliefert, der die ordnungsgemäße Übernahme bestätigte. In der Folge sei zwar am 30. 1. 1981 eine Vereinbarung getroffen worden, wonach dem Kläger der Restkaufpreis durch Einlösung von übergebenden Schecks über S 12,5 Millionen gutgebracht werde, wobei aber ausdrücklich diese Vereinbarung nur gelten sollte, wenn tatsächlich die Schecks termingemäß eingelöst würden, ansonsten die Vereinbarung von 19. 12. 1980 wieder voll gelten würde. Von der Firma H***** sei in der Folge ein Wechsel über S 3 Millionen nicht eingelöst worden, vom Kaufpreis würden noch S 5,5 Millionen aushaften. Der Versteigerungserlös sei von der Beklagten an Gerhard H***** ausgefolgt worden. Auf Grund der Garantieerklärung hafte daher die Beklagte dem Kläger für die restliche Summe von S 5,5 Millionen.

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 nicht zustande gekommen sei, weil Direktor Karl P*****, der Leiter der Zweigstelle der Beklagten in L*****, der diese Vereinbarung gezeichnet habe, für die Beklagte nicht zeichnungsberechtigt war, was dem Kläger auch ausdrücklich mitgeteilt wurde. Die Zentrale der Beklagten in W***** habe die Garantieerklärung, auf die sich der Kläger stütze, abgelehnt, und Zahlung an den Kläger nur nach Maßgabe der einlangenden Versteigerungserlöse zugesichert, was aber vom Kläger nicht akzeptiert wurde. Im übrigen sei am 30. 1. 1981 zwischen dem Kläger und der Firma H***** eine neue Vereinbarung geschlossen worden, wonach der restliche Kaufpreis mittels Schecks abgedeckt werden sollte, sodaß dadurch allfällige frühere Vereinbarungen hinfällig seien. Vorsichtshalber werde auch mangelnde Fälligkeit der Klageforderung eingewendet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende zusammengefaßt dargestellte Feststellungen:

Zwischen dem Kläger und der Firma H***** wurde am 25. 11. 1981 ein Kaufvertrag über insgesamt 514 Positionen an Traktoren, Maschinen und anderen Geräten (gebraucht) um den Preis von S 24,150.000, ‑ ‑ abgeschlossen. Ein Restkaufpreis von S 15 Millionen sollte in vier Raten a S 3,750.000, ‑ ‑ am 1. 6. 1981, 1. 12. 1981, 1. 6. 1982 und 1. 12. 1982 bezahlt werden. Die Firma H***** sollte zur Sicherung dieses aushaftenden Kaufpreisrestes bis 22. 12. 1980 dem Kläger vier entsprechende Bankgarantien ausfolgen.

Notar Dr. P***** faßte über Ersuchen des damaligen Leiters der Zweiganstalt der Beklagten in L***** Direktor P***** eine schriftliche Erklärung, datiert mit 19. 12. 1980 ab, die vom Kläger, vom Geschäftsführer der Firma H*****, Gerhard H***** und von Direktor P***** unterfertigt wurde. Als Vertragspartner scheinen in dieser Vereinbarung der Kläger unter seiner üblichen Bezeichnung Firma H***** Josef P*****, Gerhard H*****ges.m.b.H. sowie die Beklagte auf. Bei der letzten handelt es sich um eine Zweigniederlassung der Beklagten, die ihre Hauptniederlassung in W***** hat. Geschäftsführer der Beklagten sind Dr. Herbert K*****, Dkfm. Alfred K***** und Walter U*****, alle W*****, Gesamtprokuristen sind Kurt H*****, Otto K*****, beide W*****, und Friedrich S*****, K*****. Die Gesellschaft wird laut Handelsregister durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder einen von ihnen gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen oder von zwei Gesamtprokuristen gemeinsam vertreten.

In der angeführten Vereinbarung wurde im wesentlichen die Beklagte von der Firma H***** beauftragt, die Kaufgegenstände laut dem oben angeführten Kaufvertrag zur Versteigerung zu bringen. Der Punkt III. dieser Vereinbarung lautet: „Die Firma H***** Josef P***** errichtet bei der D*****ges.m.b.H. in L***** ein Konto, welche seitens der D*****ges.m.b.H, in L***** mit einem Betrag von S 15 Millionen bereitgestellt wird und daß von diesem Konto die im vorbezeichneten Kaufvertrag angeführten Zahlungen fristgerecht getätigt werden können.“

In Punkt VI. wurde vereinbart, daß die Beklagte leistungsfrei sein sollte, wenn die Firma H***** ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Aus diesem Grunde seien die drei Vertragspartner untereinander verpflichtet, die übrigen bei Änderung der Sachlage bzw. Zahlungen usw. unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz.

Dieser Vereinbarung vom 19. 12. 1980 waren mehrere Besprechungen zwischen dem Kläger, H***** und P***** vorangegangen, im Verlaufe welcher der Inhalt dieser Vereinbarung erarbeitet wurde. Damit im Zusammenhang erfolgten auch mehrere telefonische und persönliche Vorsprachen Dir. P*****s bei Herren der Geschäftsleitung der Beklagten in W*****. P***** hatte sich vorerst mit Generaldirektor Dkfm. K*****, der für den kaufmännischen Bereich der Beklagten zuständig war und mit dem P***** bei größeren Versteigerungen das Einvernehmen herzustellen hatte, besprochen. Dieser erklärte Dir. P***** vorerst, daß er selbst mit der Versteigerung einverstanden sei, daß er sich aber noch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden besprechen werde und sich P***** wegen der vom Kläger gewünschten Bankgarantie vorerst mit dem Leiter des Bankbereiches der Beklagten, Wolfgang K*****, in Verbindung setzen möge. Als P***** dies machte, erklärte ihm Wolfgang K*****, daß er sich bezüglich der Bankgarantie vorerst noch mit jemandem beraten müsse. In der Folge teilte Wolfgang K***** Dir. P***** telefonisch mit, daß die Beklagte eine Bankgarantie ablehne, daß allerdings eine Ankaufsfinanzierung durch die Beklagte erfolgen könne, wenn diese die Eigentumsrechte an den Maschinen und Geräten übertragen erhalte, wobei aber auch noch eine Bonitätsprüfung und letztlich die Zustimmung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Beklagten notwendig wäre. Daraufhin wurde die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 zwischen der Firma H*****, dem Kläger und Dir. P***** ausgearbeitet. Daß eine Zahlungsgarantie von der Beklagten ohne Rücksicht auf die Versteigerungserlöse übernommen werden sollte, wie dies aus Punkt III. dieser Vereinbarung hervorgeht, war nicht erweislich.

Dir. P***** hatte am 19. 12. 1980 Dkfm. K***** noch telefonisch verständigt, daß die Verhandlungen bezüglich des Versteigerungsprojektes fast fertig seien, ohne allerdings in diesem Zusammenhang auf die Frage der Bankgarantie einzugehen. Dkfm. K***** teilte ihm mit, daß er bezüglich der Versteigerung „grünes Licht“ habe, daß er aber noch die ganzen Unterlagen zur Beklagten nach W***** schicken müsse. Die Vereinbarung wurde außer vom Kläger und Gerhard H***** über Ersuchen des Klägers auch von P***** unterfertigt. Der Kläger hatte P***** um seine Unterschrift mit der Begründung gebeten, daß er diese benötigt, weil er die Vereinbarung seiner Sparkasse vorweisen müsse, die ihm ansonsten nicht glauben würde. Der Kläger hatte sich nämlich bei der Sparkasse S***** um die Gewährung eines Zwischenkredites in Höhe von S 10 Millionen beworben, dessen Gewährung die Sparkasse von entsprechenden Sicherheiten abhängig machte. Dazu sollte eben auch die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 bzw. die dort aufgenommene Zahlungsgarantie der Beklagten und ein diesbezügliches Schreiben P*****s namens der Zweiganstalt vom 22. 12. 1980 an den Kläger, in dem nochmals die Zahlungsgarantie bestätigt wurde, dienen.

Dir. P***** wies bei den Verhandlungen den Kläger ausdrücklich darauf hin, daß er nicht zeichnungsberechtigt sei und daß die Vereinbarung erst nach W***** übersendet werden müsse zur entsprechenden Unterfertigung durch die Geschäftsleitung der Beklagten, die zur Rechtsgültigkeit der Vereinbarung notwendig sei. Dir. P***** brachte zwar im Rahmen der diversen Besprechungen mit H***** und dem Kläger mehrfach zum Ausdruck, daß die letztlich dann getroffene Vereinbarung vom 19. 12. 1980 nach seinen diversen Rücksprachen mit den Herren der Geschäftsleitung der Beklagten in Ordnung gehen werde, er wies aber andererseits immer wieder darauf hin, daß er in dem gegenständlichen Geschäftsfall für die Beklagte nicht abschluß‑ bzw. zeichnungsberechtigt sei.

Dir. P***** übermittelte dann die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 an die Beklagte nach W*****. Diese Vereinbarung vom 19. 12. 1980 wurde jedoch von der Geschäftsleitung der Beklagten in W***** nie genehmigt und auch nie unterzeichnet. Ebenso war auch eine Bestätigung des Schreibens vom 22. 12. 1980 durch Zeichnungsberechtigte der Beklagten nicht erweislich.

Auch gab sich die Sparkasse S*****, der der Kläger den Kaufvertrag zwischen ihm und der Firma H***** sowie die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 und das Schreiben vom 22. 12. 1980 überbrachte, damit noch nicht zufrieden, worauf Dir. P***** nach telefonischer Rücksprache mit dem Geschäftsführer H***** über Ersuchen des Klägers am 30. 12. 1980 an die Sparkasse S***** ein Schreiben richtete, in dem er mitteilte, daß sich die Beklagte, Zweigstelle L*****, unwiderruflich verpflichtet, zu den laut Vereinbarung vom 19. 12. 1980 angeführten Terminen und unter Einhaltung der Vereinbarung je S 3,750.000, ‑ ‑ auf das Konto des Klägers zur Überweisung zu bringen. Mit der Formulierung „unter Einhaltung der Vereinbarung“ wollte P***** zum Ausdruck bringen, daß die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 noch nicht endgültig sei, zumal eben noch die Unterschrift der Geschäftsleitung der Beklagten fehlte. Die Sparkasse S***** gab sich mit diesem Schreiben P*****s eben wegen dieses einschränkenden Vermerkes wieder nicht zufrieden. Dir. P***** teilte der Sparkasse S***** auch telefonisch mit, daß die im Schreiben enthaltene Einschränkung nach wie vor aufrecht sei. Daß Dir. P***** gegenüber dem stellvertretenden Sparkassenleiter Helmut F***** eine Zustimmung der Geschäftsleitung der Beklagten zur Vereinbarung behauptet habe, war nicht erweislich.

Nach einer Besprechung der Geschäftsführer der Beklagten am 13. 1. 1981 richtete die Beklagte am 14. 1. 1981 ein von ihren Geschäftsführer Dkfm. K***** und Dr. K***** gezeichnetes Schreiben an den Kläger, in dem angeführt wird, daß die Zweigstelle L***** die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 vorgelegt habe, die Beklagte mit den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich einverstanden sei, ausgenommen die Bestimmung des Punktes III. dieser Vereinbarung. In diesem Schreiben wird angeführt, daß sich die Beklagte verpflichte, den von der Firma H***** an den Kläger geschuldeten Kaufpreisrest von S 15 Millionen zu den hiefür vorgesehenen Zahlungsterminen aus den erzielten Versteigerungserlösen zu überweisen. Dir. P***** teilte dann über schriftliche Anfrage der Sparkasse S***** vom 16. 1. 1981 dieser mit Schreiben vom 19. 1. 1981 mit, daß die am 19. 12. 1980 geschlossene Vereinbarung noch nicht zur Gänze erfüllt sei, daß jedoch die Beklagte sämtliche Zahlungen unwiderruflich auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse S***** aus dem Versteigerungserlös überweisen werde. Da sich die Sparkasse S***** auch mit diesem Schreiben nicht begnügte, wendete sich der Kläger in der Folge wieder an Gerhard H***** und Dir. P*****, um mit deren Hilfe vorerst einmal einen dringend benötigten Kredit in Höhe von S 3 Millionen zu erhalten. Am 21. 1. 1981 kam es zu einer Einigung zwischen den Genannten dahin, daß der Kläger einen Wechsel über S 3 Millionen ausstellte, der von der Firma H***** akzeptiert wurde, wobei besprochen wurde, daß dieses Akzept für die 1. Kaufpreisteilzahlung von S 3,750.000, ‑ ‑ fällig am 1. 6. 1981, dienen sollte. Dies hielt Dir. P***** auch in einem Schreiben vom 21. 1. 1981, gerichtete an den Kläger, fest, und zwar mit dem Hinweis, daß dieses Schreiben als Ergänzung zum Schreiben der Geschäftsleitung der Beklagten vom 14. 1. 1981 erfolge und daß sich die Beklagte verpflichte, den Wechsel bei Fälligkeit und Präsentation einzulösen. Eine Genehmigung dieses von Dir. P***** verfaßten Schreibens durch die Geschäftsleitung der Beklagten ist nicht erfolgt.

Am 23. 1. 1981 richtete der damalige Klagevertreter Dr. S***** an die Beklagte ein Schreiben, in welchem er im Auftrage des Klägers mitteilte, daß die im Schreiben vom 14. 1. 1981 bzw. 19. 1. 1981 enthaltene Bedingung, wonach Zahlung aus den Versteigerungserlösen zu leisten sei, unrichtig sei und der getroffenen Vereinbarung widerspreche. Die Beklagte wurde angewiesen, das Schreiben entsprechend klarzustellen bzw. zu berichtigen.

Die Geschäftsleitung der Beklagten kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach. Sie faßte vielmehr das Schreiben Dris. S***** vom 23. 1. 1981 als Ablehnung ihres Vorschlages laut ihrem Schreiben vom 14. 1. 1981 auf.

Der Kläger, noch immer bemüht, den erwünschten Kredit zu erhalten, wozu die Sparkasse St***** unter anderem nun neben einer Zession der Kaufpreisforderung verlangte, daß er ihr eine Bestätigung von der Firma H***** darüber bringe, wonach er den Kaufvertrag mit der letzteren zur Gänze erfüllt habe, bestürmte dann Gerhard H*****, ihm eine derartige Bestätigung zu geben, was H***** vorerst ablehnte, weil die Übergabe der verschiedenen Kaufgegenstände noch nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Schließlich ließ sich aber H***** dadurch, daß ihn der Kläger darauf hinweis, er müsse sofort Konkurs eröffnen, wenn er den Kredit von der Sparkasse S***** nicht erhalte, dazu bewegen, dem Kläger am 28. 1. 1981 eine Bestätigung dahin auszustellen, daß alle Lieferungen laut Kaufvertrag erfolgt seien.

Da letztlich auch diese Bestätigung der Sparkasse S***** nicht zureichte, bot Gerhard H***** unter dem Eindruck der Konkursdrohung des Klägers diesem eine vorzeitige Zahlung des Kaufpreisrestes bei Gewährung eines Nachlasses an. Es kam diesbezüglich zu einer Einigung der Genannten vom 30. 1. 1981. Unter Mitwirkung des Dir. P***** wurde schriftlich festgelegt, daß die Firma H***** an Josef P***** den Restkaufpreis mittels Schecks bezahle, welche zu nachstehenden Daten zur Einlösung gebracht würden:

Am 29. 1. 1981 S 3  Millionen

am 4. 2. 1981 S  3,5 Millionen

am 5. 2. 1981 S  1  Million

am 7. 2. 1981 S  5  Millionen

zusammen S 12 Millionen

Diese Vereinbarung sollte nur dann Gültigkeit haben, wenn alle vorher angeführten Schecks termingemäß eingelöst werden können. Durch diese Zahlung sei der Restkaufpreis laut Kaufvertrag beglichen und die Firma P***** erkläre sich damit voll befriedigt, es seien somit alle getroffenen Vereinbarungen hinfällig und entfalle hiemit auch der Eigentumsvorbehalt und seien alle diese Geräte Eigentum der Firma H*****. Der Differenzbetrag von S 2,5 Millionen wurde durch diese Vorauszahlung als Pauschalzinsenvergütung in Abzug gebracht, ebenso seien hiemit alle getroffenen Garantieleistungen seitens der Beklagten nicht mehr in kraft.

Im Rahmen der Vereinbarung vom 30. 1. 1981 war zwischen dem Kläger und Gerhard H***** klargestellt worden, daß die vom Kläger seinerzeit verlangte Sicherstellung durch eine Bankgarantie wegfällt. Der Passus bezüglich des Außerkrafttretens aller getroffenen Garantieleistungen seitens der Beklagten wurde dann über Wunsch Dir. P*****s in die Vereinbarung aufgenommen. Es ist aber nicht erweislich, daß zwischen dem Kläger und Gerhard H***** näher besprochen worden wäre, bis wann welche Zahlungen seitens der Firma H***** an den Kläger zu leisten sind, falls sie einen oder mehrere Schecks nicht rechtzeitig einlösen sollte bzw. falls der Kläger die noch ausständigen Lieferungen nicht erbringen würde, wie er damals wiederum versprochen hatte. Es dürfte in diesem Zusammenhang auch seitens P*****s überhaupt nur davon die Rede gewesen sein, daß die Einlösung des letzten Schecks durch die Erlöse der den Zahlungstermin 9. 2. 1981 vorangehenden Versteigerungen – die Versteigerungstermine 6. und 7. 2. 1981 waren zur Zeit der Vereinbarung vom 30. 1. 1981 schon bekannt – vom Kläger erwartet werden kann. Daß P***** für den Fall einer nicht entsprechenden Scheckeinlösung seitens der Firma H***** die Geltung der seinerzeitigen Vereinbarung vom 19. 12. 1980 zugesagt hat, ist mit Sicherheit auszuschließen. Fraglich geblieben ist nur, ob er damals dezitiert ein Aufleben des seinerzeitigen Anbotes der Beklagten laut ihrem Schreiben vom 14. 1. 1981 angekündigt oder nur eine derartige Möglichkeit in Aussicht gestellt hat, wobei sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür ergab, daß diesbezüglich eine Zustimmung seitens der Geschäftsleitung der Beklagten vorlag oder von P***** gegenüber dem Kläger und H***** auch nur behauptet wurde.

Die ersten drei Schecks laut Vereinbarung vom 30. 1. 1981 wurden zu den vereinbarten Terminen eingelöst, nicht hingegen auch der letzte Scheck über S 5 Millionen. Die Firma H***** hatte diesbezüglich nicht für eine entsprechende Deckung gesorgt bzw. diesen Scheck sperren lassen, zumal der Kläger seinen Lieferverpflichtungen noch nicht voll nachgekommen war. Außerdem brachten die Versteigerungen Anfang Februar 1981 nicht die erwarteten Ergebnisse; es traten offenbar Scheinbieter mit dem Ziel auf, eine Veräußerung der Traktoren, Maschinen und Geräte zu behindern. Diese Boykottmaßnahmen dürften von Konkurenten ausgegangen sein, zu denen übrigens auch der Kläger zählt. Dieser hat jedenfalls gegen die Versteigerung in verschiedener Form Gegenwerbung betrieben.

In der Folge kam es zwischen dem Kläger und Gerhard H***** zu einer Einigung dahin, daß der vierte Scheck laut der Vereinbarung vom 30. 1. 1981 storniert werde und statt dessen der Kläger von der Firma H***** einen Scheck über S 2 Millionen und ein Dreimonatsakzept über S 3 Millionen erhält. Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung erfolgte am 16. 2. 1981. Der Kläger setzte in der Folge vereinbarungswidrig in diesen Wechsel Gerhard H***** anstelle der Firma H***** als Bezogenen ein. Es war abgesprochen, daß der Kläger die fehlenden Lieferungen in der Zeit bis zur Wechselfälligkeit nachzuholen habe, was aber nicht geschehen ist. Der Kläger informierte die Beklagte bzw. Dir. P***** weder seinerseits von der Nichteinlösung des letzten Schecks noch dann von der statt dessen erfolgten Hingabe eines Schecks über S 2 Millionen, der im übrigen entsprechend eingelöst worden ist, und eines Wechsels über S 3 Millionen durch die Firma H*****. Die Beklagte zahlte die Versteigerungserlöse von zusammen S 10.344.714,80 auf das Konto der Firma H***** bei der Beklagten ein. Zahlungen an den Kläger erfolgten seitens der Beklagten nicht.

Die Firma H***** zahlte den vorhin erwähnten Wechsel über S 3 Millionen in der Folge nicht, zumal der Kläger nicht entsprechend nachgeliefert hatte. Die Raiffeisenkasse S*****, bei der der Wechsel indosiert wurde, klagte den Wechsel gegen Gerhard H***** ein, die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 lediglich als Vertragsentwurf zu werten sei, da Dir. P***** zum endgültigen Abschluß dieser Vereinbarung von der Beklagten nicht bevollmächtigt war. Eine Genehmigung durch die Zeichnungsberechtigten der Beklagten sei nicht erfolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 14. 1. 1981 an den Kläger sei als ein neues Anbot der Beklagten zu werten, zu welchem der Kläger mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. 1. 1981 ablehnend Stellung genommen habe, sodaß davon auszugehen sei, daß zwischen den Streitteilen überhaupt kein Vertrag zustande kam. Im übrigen sei eine Zusage von Dir. P***** nicht bewiesen, wonach im Falle der Nichteinlösung der Schecks laut Vereinbarung vom 30. 1. 1981 durch die Firma H***** dem Kläger entsprechende Zahlungen aus den Versteigerungserlösen im Sinne des seinerzeitigen Anbotes der Beklagten vom 14. 1. 1981 zu leisten seien. Selbst wenn solches der Fall gewesen wäre, sei zu berücksichtigten, daß dann auch die Verständigungspflicht laut Punkt VI der Vereinbarung vom 19. 12. 1980 zum Tragen gekommen wäre. Eine Verständigung der Beklagten von der Nichteinlösung des 4. Schecks laut Vereinbarung vom 30. 1. 1981 und der damit im Zusammenhang stehenden neuen Vereinbarung vom 16. 2. 1981 sei jedoch nicht sogleich erfolgt, sondern erst Monate später durch Dr. S*****. Weiters habe der Kläger selbst dazu beigetragen, daß die Firma H***** letztlich den anstelle des Schecks über S 5 Millionen gegebenen Wechsel nicht eingelöst habe, weil der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Firma H***** nicht vollständig nachgekommen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Ersturteiles billigte es auch dessen Rechtsansicht: Der Kläger stütze seinen Anspruch primär auf die behauptete, von der Beklagten abgegebene Garantieerklärung vom 19. 12. 1980, sekundär auch auf einen zumindest schlüssig zustandegekommenen Vertrag im Sinne des Anbotes der Beklagten vom 14. 1. 1981. Die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 sei jedoch nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil die erforderliche Zeichnung durch die hiezu befugten Organe der Beklagten nicht erfolgte. Der Kläger könne nicht auf den Grundsatz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand (§ 1029 ABGB) berufen. Eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes setze nämlich ein Verhalten des Machtgebers voraus, woraus der Dritte nach den Regeln des redlichen Verkehrs auf eine Bevollmächtigung des Vertreters, schließen kann. Lägen aber Umstände vor, die im Dritten bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel am Bestehen oder am Umfang einer Vertretungsmacht auszulösen geeignet sind, dann bestehe kein Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand. Im konkreten Fall sei dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden, daß die vorerst nur von Karl P***** gezeichnete Vereinbarung vom 19. 12. 1980 der Genehmigung und Zeichnung der Geschäftsleitung der Beklagten bedarf, sodaß von einem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand beim Kläger nicht gesprochen werden kann. Daran änderten auch die von Karl P***** in der Folge gezeichneten Schreiben nichts, denn auch in diesem Zeitpunkt habe der Kläger von der mangelnden Zeichnungsberechtigung des Karl P***** gewußt. Zutreffend sei das Schreiben der Beklagten vom 14. 1. 1981 zwar als ein neues Vertragsangebot an den Kläger im Sinne des § 861 ABGB zu beurteilen. Dieses Anbot der Beklagten sei aber vom Kläger mit dem Schreiben seines Vertreters vom 23. 1. 1981 ausdrücklich abgelehnt worden, sodaß davon auszugehen sei, daß es auch zu einer Willensübereinstimmung zwischen den Parteien im Sinne des Anbotes vom 14. 1. 1981 nicht gekommen ist. Da weder die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 rechtsgültig, noch das Anbot vom 14. 1. 1981 angenommen wurde, könne auch ein Wiederaufleben einer dieser vom Kläger behaupteten Vereinbarung durch das Nichteinhalten der späteren vertraglichen Verpflichtung vom 30. 1. 1981 nicht stattgefunden haben, denn ein Wiederaufleben würde voraussetzen, daß die ursprünglichen Vereinbarungen rechtsgültig zustande gekommen wären.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens wendet sich der Kläger insbesondere dagegen, daß verschiedentliche Aussagen nicht unter dem von ihm für richtig befundenen Blickwinkel gewürdigt worden seien. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegt jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

In der Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, daß entgegen der Ansicht der Vorinstanzen am 19. 12. 1980 sehr wohl eine Vereinbarung in der vom Kläger behaupteten Form zustandegekommen sei. Die vom Revisionswerber dazu vorgebrachten Argumente sind jedoch nicht stichhältig:

Wie die Vorinstanzen zutreffend aus den getroffenen Feststellungen ableiteten, fehlte für die Rechtswirksamkeit der sohin bloß als Vertragsentwurf zu behandelnden Vereinbarung vom 19. 12. 1980 von vornherein die Zeichnungsberechtigung des hiebei mitwirkenden Karl P*****. Dieser hat ausdrücklich und immer wieder (Seite 9 des Berufungsurteiles) darauf hingewiesen, daß er nicht zeichnungsberechtigt sei bzw., daß die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung und Zeichnung der Geschäftsleitung der Beklagten bedürfe. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers kann daher nicht davon ausgesprochen werden, daß von Karl P***** ein Verhalten an den Tag gelegt worden wäre, das den Kläger berechtigterweise auf das endgültige Zustandekommen der genannten Vereinbarung hätte vertrauen lassen. Aber auch die Beklagten selbst bzw. ihre zeichnungsberechtigten Organe haben im Gegensatz zur Ansicht des Klägers weder ausdrücklich erklärt noch stillschweigend zu erkennen gegeben, daß der Vertragsentwurf vom 19. 12. 1980 als rechtswirksam zustandegekommene Vereinbarung gelten solle. Im Schreiben der Beklagten vom 14. 1. 1981 an den Kläger wurde im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte mit Punkt III. der Vereinbarung vom 19. 12. 1980, der den hier strittigen Passus darüber enthielt, wonach „die Beklagte ein von der Firma H***** Josef P***** bei ihr errichtetes Konto mit einem Betrag von S 15 Millionen bereitstellt, daß von diesem Konto die im bezogenen Kaufvertrag angeführten Zahlungen fristgerecht getätigt werden könnten“, nicht einverstanden sei (Seite 8 des Berufungsurteiles). Der Gegenvorschlag der Beklagten auf Befriedigung des Klägers „aus den erzielten Versteigerungserlösen“, fand nicht die Zustimmung des Klägers und führte zum ablehnenden Schreiben vom 23. 1. 1981 (Seite 9 des Berufungsurteiles).

Soweit der Kläger in der Revision aus dem Verhalten Karl P*****s gegenüber der Sparkasse S***** (siehe 7/8 des Berufungsurteiles) auf ein rechtsunwirksames Zustandekommen der Vereinbarung vom 19. 12. 1980 schließen möchte, ist ihm die dazu weiters getroffene Feststellung der Vorinstanzen entgegenzuhalten, wonach P***** im Schreiben vom 30. 12. 1980 mit der Formulierung „unter Einhaltung der Vereinbarung“ zum Ausdruck bringen wollte, daß die Vereinbarung vom 19. 12. 1980 noch nicht endgültig sei, weil die Unterschrift der Geschäftsleitung der Beklagten fehlte. Dieser Vermerk war dann auch ausschlaggebend für die negative Haltung der Sparkasse S***** gegenüber den Kreditwünschen des Klägers.

Abschließend sucht der Kläger aus dem „langen Stillschweigen“ der Beklagten seit dem Vertragsentwurf vom 19. 12. 1980 zu argumentieren, daß damit auf die Genehmigung dieses Entwurfes durch die Geschäftsleitung geschlossen werden mußte. Abgesehen jedoch davon, daß die Geschäftsleitung schon mit dem Schreiben vom 14. 1. 1981 den oben dargelegten ablehnenden Standpunkt vertrat, könnte nach ständiger Rechtsprechung das Stillschweigen nur unter besonderen Umständen als Annahme gewertet werden, nämlich dann, wenn der nicht Zustimmende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätte reden müssen (SZ 37/59; SZ 44/90; 6 Ob 772/77 u.a.); davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Kläger mußte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt davon ausgehen, daß sich die Geschäftsleitung der Beklagten die endgültige für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 19. 12. 1980 maßgebliche Billigung vorbehalten hatte; soweit er diese seinen weiteren Maßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt unterstellte, zu dem das letzte Wort darüber noch nicht gefallen war, ging dies auf sein eigenes Risiko; eine Bindung der Beklagten an den Vertragsentwurf vom 19. 12. 1980 konnte er damit nicht erreichen.

Seiner Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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