Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.Ing.Gerhard A, Peter B und Herbert C des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB, Peter B als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB, schuldig erkannt. Darnach haben Dipl.Ing.Gerhard A und Herbert C in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Beteiligte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die Stahlbau August D KG unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung Wien durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die die Republik Österreich am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung eines um 619.406 S überhöhten Preises für die Herstellung, Lieferung und Montage von Aluminiumfenstern und Portalen beim Bauteil II des Bundestaubstummeninstituts verleitet, indem Dipl.Ing.Gerhard A als leitendes Bauaufsichtsorgan der Bundesgebäudeverwaltung Wien Ende 1978 bis Anfang 1979 Scheinpositionen in das Leistungsverzeichnis aufnahm, dieses am 4. Jänner 1979 der öffentlichen Ausschreibung zu Grunde legte und am 14. März 1979 den Vorschlag auf Vergabe des Auftrages an die Stahlbau August D KG als Mindestbieter seinen Vorgesetzten vorlegte, sowie Herbert C als Prokurist der Stahlbau August D KG am 15. Februar 1979 ein Anbot der genannten Firma mit besonders niedriger Auspreisung der Scheinpositionen abgab. Peter B hat kurz vor dem 15. Februar 1979 zur Ausführung dieser strafbaren Handlung des Herbert C dadurch beigetragen, daß er das Anbot der Stahlbau August D KG gemeinsam mit dem Genannten kalkulierte und erstellte. Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar der Angeklagte Dipl.Ing.Gerhard A aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und lit b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO, die Angeklagten Peter B und Herbert C jeweils aus jenen der Z 3, 4, 5, 9 lit a und 10 der genannten Gesetzesstelle.
Rechtliche Beurteilung
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO:
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nach Ansicht der Beschwerdeführer B und C deshalb vor, weil die Zeugen Ing.Erich E (S 230/II) und Dipl.Ing.Johann F (S 222/II) bei ihrer Aussage nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden sind.
Die Aussagen der genannten Zeugen wurden vom Erstgericht im Urteil nicht verwertet; auch wenn der behauptete Formverstoß vorgelegen haben sollte, hat sich dieser mithin nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt (§ 281 Abs 3 StPO; vgl. auch SSt. 38/46). Ing.Erich E ist zwar im Urteil bei der Aufzählung der Beweismittel erwähnt (S 236/II), de facto wurden aber seine Angaben nicht verwertet, weil er keine Erinnerung an die verfahrensgegenständlichen Vorgänge hatte. Ein Antrag, die Zeugen in den Akt der Bundesgebäudeverwaltung Einsicht nehmen zu lassen, wurde nicht gestellt (vgl. S 231/II).
Ein Verstoß gegen § 276 a StPO hinwieder - den die Beschwerde darin erblickt, daß bei der am 20.September 1984 neu durchgeführten Hauptverhandlung lediglich die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlung an Hand des Protokolles vorgetragen wurden - begründet keine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle (Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 276 a Nr. 7). Auf diesen Einwand war daher nicht einzugehen.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO:
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügen die Angeklagten B und C, daß das Gericht dem Antrag in der Hauptverhandlung am 10. Mai 1984, die drei Ausführungen des Leistungsverzeichnisses der gegenständlichen Baustelle beizuschaffen, zwar Folge gegeben und den betreffenden Akt der Bundesgebäudeverwaltung beigeschafft hat, in welchem sich jedoch nur zwei Ausführungen befanden, es sodann aber unterlassen habe, der Frage weiter nachzugehen, welchen Inhalt die zweite Version des Leistungsverzeichnisses, die nicht beigeschafft worden sei, gehabt habe, und daß es in dieser Hauptverhandlung die Einvernahme eines Sachverständigen beschlossen, einen solchen in der Folge aber nicht gehört habe.
Die Beschwerdeführer sind indes zur Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht legitimiert, weil sie es unterlassen haben, in der (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 20.September 1984, die allein maßgebend ist, entsprechende Anträge zu stellen bzw. die früher gestellten Anträge zu wiederholen (Mayerhofer-Rieder a.a.O. § 281 Z 4 Nr. 31 ff.).
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO:
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Dipl.Ing.A als leitendes Bauaufsichtsorgan der Bundesgebäudeverwaltung in das von Arch. G für den Neubau des Bundestaubstummeninstitutes erstellte Leistungsverzeichnis - in welchem die bei diesem Bau im einzelnen zu erbringenden Leistungen angeführt waren und das zur Ausschreibung bzw. für die Auftragsvergabe herangezogen wurde - 'Scheinpositionen' aufgenommen, welche weder im Bauplan noch in den Fensterlisten aufgeschienen sind und von denen es von vorneherein feststand, daß diese Leistungen nicht ausgeführt werden. Dies hatte den Zweck, einem informierten Bieter die möglichst billige Anbietung dieser Scheinpositionen zu ermöglichen, um so den Auftrag zu erhalten (S 237-239/II). Dipl.Ing.A hatte dazu den Angeklagten C, den Prokuristen der Firma D, die begünstigt werden sollte, über diese Scheinpositionen informiert (S 240/II). Mit diesem manipulierten Leistungsverzeichnis wurde vom Angeklagten A die öffentliche Ausschreibung veranlaßt; es wurde für die Erstellung eines Anbotes an die in Frage kommenden Anbieter versendet (S 238/239/II). Der Angeklagte B hat in Kenntnis der beabsichtigten Irreführung bei der Firma D bei der Erstellung und der Kalkulation eines Anbotes mitgearbeitet (S 240/II). Beide - C und B - wußten, daß es niemals zur Ausführung dieser Scheinpositionen kommen werde (S 242/II). Von der Firma D wurde sodann ein Anbot erstellt, wobei gerade diese Scheinpositionen äußerst niedrig angeboten wurden (S 240/II). In der Folge wurde dieser Auftrag an die Firma D vergeben, die Bestbieter war. Tatsächlicher Bestbieter wäre bei Abzug dieser Scheinpositionen jedoch die Firma H gewesen (S 241/II oben).
In der Folge kam es zu einer Auftragsreduktion, um Schwierigkeiten bei der Abrechnung dieser Scheinpositionen (deren Ausführung ja nie geplant war) zu vermeiden. Nach Legung der Schlußrechnung erhielt die Firma D den in Rechnung gestellten Betrag ausbezahlt. Der Schaden - bezogen auf das Anbot der Firma H - beläuft sich auf 619.406 S (S 241/242/II).
Das Gericht nahm als erwiesen an, daß die festgestellte Manipulation nur den Zweck hatte, die Firma D zu begünstigen und ihr den Auftrag zukommen zu lassen (S 243/II). Dies und die Konstatierung, daß der Angeklagte A die Mitangeklagten über die Scheinpositionen informiert hatte, begründete es damit, daß es ansonsten unerklärlich wäre, daß die Firma D gerade die Scheinpositionen äußerst billig anbot, während die übrigen Positionen vergleichsweise mit den anderen Firmen 'normal' angeboten wurden.
1.) Der Angeklagte Dipl.Ing.A wirft dem Ersturteil in mehrfacher Beziehung Begründungsmängel vor.
a) Er bezeichnet zunächst die Feststellung, daß Arch. G das - vom Angeklagten zunächst an ihn zur Verbesserung zurückgestellte - Leistungsverzeichnis an die Bundesgebäudeverwaltung zurückgesandt habe, als unvollständig begründet, weil das Erstgericht nicht den Zeitpunkt dieser Rücksendung anführe, was aber deshalb wesentlich gewesen wäre, weil ihm für die Manipulation des Leistungsverzeichnisses nur die Zeit vom 2. bis 4.Jänner 1979 zur Verfügung gestanden sei, in welcher (infolge ihrer Kürze) eine solche Manipulation nicht möglich gewesen wäre. Die Aufforderung an Arch. G sei mit 22.Dezember 1978
datiert; auch habe er in einem von ihm konzipierten Schreiben die Ausschreibungsunterlagen des Arch. G beanstandet und erst am 2. Jänner 1979 erfahren, daß dieses nicht abgesandt worden war. In der Zeit vom 27. bis 29.Dezember 1978 sei er auf Urlaub gewesen. Ferner wird ein Widerspruch des Urteils behauptet, weil im Spruch angeführt sei, daß diese Manipulationen in der Zeit zwischen Ende 1978 und dem 4.Jänner 1979 erfolgten, während es in den Gründen dazu heiße, es sei denkbar, daß diese erst nach dem 4.Jänner 1979 erfolgten.
Die behaupteten Mängel liegen jedoch in Wahrheit nicht vor. Denn das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die inkriminierten Manipulationen in der Zeit zwischen Ende 1978 und dem 4.Jänner 1979 vorgenommen wurden, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit dem manipulierten Leistungsverzeichnis die öffentliche Ausschreibung der Arbeiten veranlaßte. Es hielt allerdings auch für denkbar, daß sie erst nach dem 4.Jänner 1979 durchgeführt wurden, jedenfalls aber vor der Versendung des Leistungsverzeichnisses an die anbietenden Firmen (S 239/II unten). Weil das Erstgericht damit die Möglichkeit offen ließ, daß die Veränderungen im Leistungsverzeichnis nach dem 4.Jänner 1979 vorgenommen wurden, mußte es sich nicht damit auseinandersetzen, wann das verbesserte Leistungsverzeichnis zurückgesandt wurde. Abgesehen davon spricht nichts gegen die Annahme, daß die Manipulationen nicht auch in der in der Beschwerde angeführten Zeit vorgenommen werden konnten und vorgenommen wurden, sodaß es weiterer Erörterungen hierüber nicht bedurfte.
b) Die Annahme, daß in der fraglichen Zeit nur Beamte der Bundesgebäudeverwaltung zu diesen Unterlagen Zutritt hatten und diese Manipulationen daher nur von einem Beamten durchgeführt werden konnten, und daß, da der Angeklagte A der für das Projekt zuständige Beamte war, er diese entweder selbst durchgeführt oder durch eine andere Person durchführen ließ, hat das Erstgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus denkrichtig und lebensnah, mithin zureichend begründet. Eine Ausschreibungsmanipulation von anderer Seite als vom Angeklagten als leitendem Bauaufsichtsorgan konnten die Tatrichter - beweiswürdigend - deshalb für ausgeschlossen halten, weil niemand an die in der Bundesgebäudeverwaltung liegenden Unterlagen herankommen konnte, um dort Einfügungen vorzunehmen (S 244/II). Ebenso konnten sie einen Irrtum oder eine Schlamperei - wie dies von den Angeklagten behauptet werde - mit der Begründung negieren, daß in diesem Leistungsverzeichnis Positionen aufgenommen wurden, die nicht im Bauplan eingezeichnet waren (S 243/II). Solcherart konnte das Gericht somit insgesamt die überzeugung gewinnen, daß ein Mißverständnis oder ein Fehler des Arch. G auszuschließen ist, die Scheinpositionen bewußt eingefügt wurden und den Zweck hatten, den Auftrag der Firma D zukommen zu lassen, wobei eine Ausschreibungsmanipulation von anderer Seite als vom leitenden Bauaufsichtsorgan nicht in Betracht kommt, zumal - wie gesagt - niemand anderer an die in der Bundesgebäudeverwaltung liegenden Unterlagen herankommen konnte, um dort Einfügungen anzuschließen. Soweit die Rüge die bezügliche Begründung als unzureichend bezeichnet und in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. I und Dipl.Ing.F über die überlastung des Angeklagten verweist, bekämpft sie im Ergebnis nur nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung und übersieht, daß eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung nicht als unzureichend begründet im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes angefochten werden kann.
c) Insoferne sich die Rüge gegen die Annahme des Erstgerichtes wendet, daß Arch. G für die Manipulation nicht in Frage komme, gibt sie die Urteilsgründe zunächst nicht vollständig wieder: Denn das Erstgericht hat nicht nur - wie in der Rüge angeführt - damit argumentiert, daß der Genannte sonst nicht das Leistungsverzeichnis, in dem keine Scheinpositionen enthalten waren, an das Sicherheitsbüro herausgegeben, sondern vernichtet hätte; es hat in diesem Zusammenhang vielmehr auch darauf verwiesen, daß erst durch die Gegenüberstellung der beiden vorhandenen Exemplare, nämlich eines ohne und eines mit Scheinpositionen, die ganze Angelegenheit zu klären gewesen sei (vgl. S 244/II), und überdies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, daß Arch. G seinerzeit in einem Brief einen Irrtum seines Büros zugegeben habe, was jedoch nach Ansicht des Erstgerichtes nicht den Tatsachen entsprochen hat (S 244/II unten). Es hielt die Vermutung des Genannten für naheliegend, daß der Angeklagte A das Original des Leistungsverzeichnisses, welches zunächst bei ihm verblieben war, von ihm unter dem Vorwand, daß die übersendeten Unterlagen nicht kopierbar seien, verlangt und auch bekommen habe (S 238/II). Es hat sich ferner auch damit auseinandergesetzt, daß neben diesen Scheinpositionen auch ein 'Stahlgang' angeführt worden war, der tatsächlich zur Ausführung kam und besonders niedrig angeboten wurde, wobei es das Gericht für denkbar hielt, daß dies zur Verschleierung dienen sollte (S 243/II). Im übrigen zeigt der Angeklagte Dipl.Ing.A mit seinen Ausführungen auch hier keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1
StPO auf, sondern versucht nur die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Arch. G in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen über einen Aktenvermerk im sogenannten 'Ursus'-Buch dieses Zeugen, der bei einer späteren Wiedervorlage dieses Beweismittels nicht mehr enthalten war; weiters für die Behauptung, daß diese Manipulationen allenfalls im Büro des Zeugen vorgenommen wurden und für die Ausführungen, daß der Genannte ursprünglich drei Leistungsverzeichnisse vorgelegt habe und die daraus - gegen die Richtigkeit und die Verläßlichkeit der Angaben dieses Zeugen - gezogenen Schlußfolgerungen der Beschwerde sowie schließlich für den Hinweis der Rüge auf die Aussage der Zeugen Dipl.Ing. I und Dipl.Ing. F, es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß nicht alle im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen gebaut würden. Denn daß auch andere als die vom erkennenden Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen möglich waren und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, der einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist.
d) Als unvollständig bezeichnet die Rüge das Urteil, weil es sich zu wenig mit der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.J und in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob es überhaupt zu einer Täuschung gekommen sei. Denn der genannte Zeuge habe - wie seinen Angaben zu entnehmen sei - die Anbote der Firmen D und H verglichen, wobei ihm auch die Unterpreisanbote aufgefallen seien. Dieser habe sodann die Firma H vorgeschlagen; obwohl hier bereits von einer Aufklärung der Täuschung gesprochen werden müsse, sei der Auftrag schließlich doch an die Firma D vergeben worden. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß im Bundesministerium für Bauten und Technik dem zuständigen Beamten Dipl.Ing.J die Unterpreisanbote aufgefallen sind. Es hat aus dessen Aussage jedoch - beweiswürdigend - nicht den Schluß gezogen, daß zu diesem Zeitpunkt bereits konkret der Verdacht solcher Manipulationen feststand, der Auftrag aber trotzdem vergeben wurde, sondern - an anderer Stelle des Urteils - lediglich darauf verwiesen, daß die Täuschung bei gewissenhafter Prüfung hätte erkannt werden können und daß eine allfällige Nachlässigkeit des Getäuschten, welcher vielleicht durch arbeitsmäßige überlastung die Anbote nicht so genau prüfte, die Tatbildmäßigkeit nicht ausschließe (vgl. S 246/II). Wenn die Rüge demgegenüber dahin argumentiert, daß im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits konkret der Verdacht hinsichtlich dieser 'Füllpositionen' bestand, dennoch aber über Weisung des Ministeriums der Auftrag an die Firma D erteilt wurde, so findet dies in der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.J jedenfalls keine Deckung, sondern stellt vielmehr bloß eine Spekulation dar, auf die nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
e) Keine entscheidende Tatsache betrifft der Einwand, der Schaden habe in Wahrheit nur etwa 450.000 S betragen; denn auch diesfalls wäre die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB jedenfalls (immer noch) überschritten. Daß der Schaden 619.406 S betragen hat, weil das Anbot der Firma H um diesen Betrag billiger gewesen wäre, und auch in dieser Höhe tatsächlich eingetreten ist, weil die Firma D nach Rechnungslegung bezahlt worden ist, findet im übrigen im Akteninhalt seine Deckung (vgl. Anzeige S 5, 7, Band I).
Auch der in der Beschwerde angeführte Zeuge K spricht davon, daß ein finanzieller Nachteil in dieser Höhe entstanden ist (vgl. S 39 und 43, Band II). Daß in der Folge durch die Bundesgebäudeverwaltung bei anderen Aufträgen Geldbeträge zurückbehalten wurden, steht der Annahme eines konkreten Schadenseintrittes nicht entgegen und bedurfte demnach keiner weiteren Erörterung im Urteil.
2.) Die Mängelrügen der Angeklagten B und C bringen zunächst (übereinstimmend) vor, das Erstgericht sei 'offensichtlich' von den beiden Prämissen ausgegangen, daß das Leistungsverzeichnis manipuliert wurde und die Firma D den Auftrag unbedingt haben wollte, woraus es den Schluß gezogen habe, daß nur die beiden Beschwerdeführer als Prokuristen dieser Firma mit den Manipulationen befaßt sein konnten, was sich jedoch als Scheinbegründung erweise. Damit übergehen die Beschwerden jedoch die für die Annahme der Täterschaft im Urteil gegebene, oben dargestellte Begründung und stellen damit nicht auf den entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt ab. Sie sind daher einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Auch die weiteren Einwände der Rügen, das Urteil lasse gänzlich unerwähnt, daß Arch. G zunächst erklärt habe, die Aufnahme dieser Scheinpositionen sei auf eine von ihm zu vertretende Schlamperei zurückzuführen, daß der 'Stahlgang' von der Firma D mit einem äußerst niedrigen Preis angeboten wurde, daß die Firma D nicht Bestbieter war und der Bautenminister die Weisung erteilt habe, der Firma D den Auftrag zu erteilen, übergehen die diesbezüglichen Urteilsausführungen (siehe S 241, 243, 240/241, 241 3. Absatz). Im Gegensatz zum Vorbringen in den Rügen hat sich das Gericht auch damit auseinandergesetzt, daß die Täuschung bei gewissenhafter Prüfung von den Kontrollorganen hätte erkannt werden können und später (nach Bezahlung der Rechnung) auch erkannt wurde (vgl. S 246).
Mit ihren übrigen Ausführungen verkennen die Beschwerdeführer einerseits grundsätzlich das Wesen eines formalen Begründungsmangels sowie der dem Gericht durch § 258 Abs 2 StPO eingeräumten Befugnis, andererseits aber auch den Umfang der Begründungspflicht bei Urteilen gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO So erschöpft sich das Vorbringen nach Art einer Schuldberufung nur in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung, wenn beispielsweise behauptet wird, Dipl.Ing.A sei nicht in der Lage gewesen, diese Manipulationen durchzuführen, weil er zur fraglichen Zeit auf Urlaub war, wenn aus der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.F, es komme vor, daß Positionen in ein Leistungsverzeichnis aufgenommen werden, die später nicht durchgeführt werden und aus dem Umstand, daß dieses Leistungsverzeichnis mit den Manipulationen auch an alle anderen Firmen versandt wurde, welche den Umstand dieser Manipulation hätten bemerken müssen, andere, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden; daß ferner beim ersten Bauabschnitt die Firma H die Bauarbeiten durchführte und die vorliegende prozeßgegenständliche Ausschreibung auf sie zugeschnitten gewesen sei; daß nach der Auskunft des Bautenministeriums die Feststellung nicht möglich sei, ob die Firma H tatsächlich der billigere Bieter gewesen wäre.
Dies gilt - wie ein Vergleich der Urteilsgründe mit den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zeigt - für das gesamte weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund. Auch hier wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt, sondern - beispielsweise mit der Behauptung, das Erstgericht beschäftige sich nicht damit, ob nicht auch die Firma H manipuliert habe oder dies versuchte; es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die fragliche Baustelle mit einem Verlust der Firma D geendet habe und daß beim planenden Architekten es bei anderen Baustellen zu Schlampereien gekommen sei;
wenn weiters unter der Behauptung einer Scheinbegründung versucht wird, die Verfahrensergebnisse anders zu deuten oder unter Anführung einzelner Beweismittel daraus andere Schlußfolgerungen zu ziehen - auch hier nur die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Zu den Rechtsrügen:
Die Rechtsrügen der Angeklagten sind zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Der Angeklagte Dipl.Ing. A hält den Tatbestand deshalb für nicht erfüllt, weil eine Täuschung nicht erfolgt sei, werde doch im Urteil angeführt, daß dem zuständigen Beamten im Ministerium die Unterpreisanbote aufgefallen seien, sodaß dies noch vor der Vergabe rechtzeitig aufgekllärt wurde. Weiters sei die Tat beim Versuch geblieben, weil ein Vermögensschaden noch nicht eingetreten sei. Schließlich habe sich das Erstgericht nicht mit der Frage des Rücktrittes vom Versuch auseinandergesetzt.
Damit negiert die Beschwerde die ausdrücklichen gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach die Täuschung gelungen und der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Auch die Behauptung, ein Rücktritt vom Versuch sei deshalb anzunehmen, weil der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem Schreiben an Arch. G und der Auftragsreduktion die Prüfung ins Rollen brachte und der Erfolg so abgewendet wurde, erschöpft sich im Ergebnis in dem Versuch, die (eindeutigen) Urteilskonstatierungen im Sinne des Beschwerdeführers umzudeuten.
Soweit die Angeklagten C und B in ihren Rechtsrügen (zunächst) auf das bisherige Vorbringen verweisen, entbehren diese deshalb einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil ein und dasselbe Beschwerdevorbringen nicht als gesetzmäßige Darstellung zweier Nichtigkeitsgründe beurteilt werden kann (vgl. 10 Os 91/77, 13 Os 42/83).
Mit ihren weiteren Ausführungen, es sei im Ergebnis kein Schaden eingetreten, wobei in diesem Zusammenhang auch die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte Manipulation in Abrede gestellt wird, entfernen sich auch diese Beschwerdeführer von den erstgerichtlichen Feststellungen.
Soweit unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behauptet wird, der Angeklagte C sei nicht Mittäter, sondern allenfalls Beteiligter, das Gericht habe nicht geklärt, worin es die unmittelbare Täterschaft dieses Angeklagten gegeben sehe, und weiters vorgebracht wird, der Angeklagte B könne nicht einmal Mittäter oder Beteiligter sein, weil er nur die zur Verfügung stehenden schriftlichen Unterlagen ausgepreist habe, übergehen die Beschwerdeführer neuerlich die gegenteiligen Urteilskonstatierungen. Denn das Erstgericht hat ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß diese Angeklagten von Dipl.Ing.A hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Manipulationen informiert worden waren, die vorerst Genannten in Kenntnis der beabsichtigten Irreführung diese Scheinpositionen äußerst niedrig kalkulierten, weil sie wußten, daß diese niemals zur Ausführung kommen werden, und auch mit Schädigungsvorsatz handelten.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sind daher teils offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO), weshalb sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen waren. über die Berufungen der Angeklagten wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
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