OGH 13Os69/85

OGH13Os69/8525.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 24. Jänner 1985, GZ 25 Vr 4040/84-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der Hilfsarbeiter Klaus (Josef) A wurde des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er am 16. November 1984 in Pfaffenhofen (Tirol) Roswitha B dadurch, daß er sie zu Boden warf, ihr den Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern, ihr die Hose herunterriß, ihre Beine über seine Schultern legte und an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf (I) und Andrea C dadurch, daß er sie zu Boden riß, sie festhielt, ihr die Hose herunterzog, mit einem Finger in ihre Scheide fuhr, mit Gewalt zur Unzucht (II) genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z. 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an. In der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, einen psychologischen Sachbefund zum Beweis dafür aufzunehmen, daß sich der Angeklagte auf Grund seiner sexuellen überregbarkeit zum Tatzeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand befunden habe (S. 121), erblickt er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.

Das Schöffengericht hielt in Begründung seines abweislichen Zwischenerkenntnisses die Beweisaufnahme für entbehrlich, weil es sich auf Grund des im (verlesenen: S. 121) Vorakt 27 Hv 29/80 (= 27 Vr 2797/79) des Landesgerichts Innsbruck erliegenden (psychiatrischen) Gutachtens (dort ON 18) und des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten ein Bild über dessen Geisteszustand zu machen in der Lage erachtete (S. 122). Demgemäß heißt es in den Urteilsgründen wörtlich, daß dem Gutachten zufolge 'beim Angeklagten ein Schwachsinn mäßigen Grades vor(liegt), der jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausschließt. Diese festgestellte Minderbegabung liegt nach den Feststellungen des Gerichtes - gewonnen aus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung - auch derzeit vor. Es besteht kein Zweifel, daß der Angeklagte zum nunmehrigen Tatzeitpunkt das Unrecht seines Vorgehens erkannte, diese Erkenntnis jedoch beiseite schob, um zu dem angestrebten Ziel, nämlich einer geschlechtlichen Befriedigung mit den beiden Mädchen, zu gelangen' (S. 137; siehe auch S. 139). Dieser Argumentation ist durchaus beizupflichten und ergänzend lediglich beizufügen, daß das Beweisziel laut der für die Erledigung der Beschwerde maßgebenden Antragstellung (S. 121): der Nachweis eines die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bloß beeinträchtigenden, nicht jedoch eines diese ausschließenden Zustands (so nur die Beschwerde S. 148, 149), keine Relevanz für die Schuldfrage beanspruchen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, weil nach Lage des Falls Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt wurden, als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zur öffentlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

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