Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von 190.000 S samt Zinsen und Kosten führt die betreibende Partei wider den Verpflichteten Exekution durch Zwangsverwaltung seiner Liegenschaften EZ 17 I und EZ 11 II in der Katastralgemeinde S*****. Andere Gläubiger sind der Zwangsverwaltung beigetreten.
Über das Vermögen des Verpflichteten wurde am 9. 11. 1982 der Konkurs eröffnet. Die beiden Liegenschaften wurden auf Antrag des Masseverwalters mit Beschluss des Konkursgerichts vom 22. 2. 1983 aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner unbeschadet der Rechte Dritter zur freien Verfügung überlassen (Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. 2. 1983, GZ S 154/82-17).
Der Zwangsverwalter legte am 11. 10. 1983 über die erste Periode vom 25. 8. 1982 bis 1. 9. 1983 Rechnung. Das Finanzamt Kitzbühel berief sich auf den Rückstandsausweis vom 4. 11. 1983, wonach Abgaben des Verpflichteten zur Steuernummer 110/2498 an Umsatzsteuer für 1982 von 284.396 S, an Straßenverkehrsbeitrag für die Zeit Juni bis Dezember 1982 von 24.457 S, der Verspätungszuschlag für 1982 von 5.400 S und der Säumniszuschlag für 1982 von 5.796 S, zusammen von 320.049 S rückständig seien und dieser Rückstand vollstreckbar sei, meldete diesen Rückstand an und begehrte die Berücksichtigung im bevorzugten Rang nach § 124 Abs 2 EO.
Das Erstgericht erledigte die Verwaltungsrechnung mit Beschluss vom 10. 11. 1983, ON 35, dahin, dass die Rechnung, aus der sich nach Abzug der Belohnung des Verwalters ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben von 143.112,66 S ergab, genehmigt und dieser Betrag der Verwaltungskosten dem Finanzamt Kitzbühel zur teilweisen Berichtigung der bevorrangten Abgabenforderung zugewiesen wird.
Die betreibende Partei bekämpfte diesen Beschluss mit ihrem Rekurs nur soweit, als der Überschuss von 143.112,66 S dem Finanzamt zugewiesen wurde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den Beschluss insoweit auf und trug dem Erstgericht - ohne Rechtskraftvorbehalt - auf, zu prüfen, inwieweit sich die Abgabenverbindlichkeiten auf die zwangsverwalteten Liegenschaften beziehen, und sodann neu zu entscheiden.
Bei der nun wiederholten Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse behauptete das Finanzamt, dass die Umsatzsteuerforderung und der Anspruch auf Zahlung des Straßenverkehrsbeitrags aus dem auf der zwangsverwalteten Liegenschaft betriebenen Unternehmen des Verpflichteten (Landwirtschaft und auf einen Traktor mit Anhänger beschränkten Holztransport) stammten. Der Verpflichtete habe 1981 312.338,11 S und 1982 249.870 S gemäß § 12 UStG an Umsatzsteuerrückvergütungen (Vorsteuern) geltend gemacht. Die im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung vorgenommene Überprüfung habe, weil Rechnungen nicht bezahlt waren und mit ihrer Bezahlung auch nicht gerechnet werden konnte, zu einer Berichtigung und zu der Vorsteuerrückforderung im Jahr 1982 geführt. Eine Aufgliederung auf den Landwirtschafts- und den Holztransportbetrieb sei unmöglich, weil der Verpflichtete die Verwendung der Anschaffungen nicht aufgeschlüsselt habe. Er sei nämlich nicht buchführungspflichtig, aber auch nicht pauschaliert sondern umsatzsteuerpflichtig.
Das Erstgericht entschied nun neuerlich über die Erledigung der Verwalterrechnung und wies den Ertragsüberschuss wieder dem Finanzamt zur teilweisen Berichtigung der Umsatzsteuerforderung von 284.396 S zu, so dass zur Verteilung kein Ertragsüberschuss mehr verbleibe. Die Umsatzsteuervorschreibung stelle die Rückforderung der vom Verpflichteten als umsatzsteuerpflichtiger Landwirt und Holztransportunternehmer zu Unrecht beim Finanzamt geltend gemachten Vorsteuer dar. Diese Forderung sei als Verwaltungsauslage nach § 120 Abs 2 Z 1 EO zu berichtigen. Der Verpflichtete habe bis zur Eröffnung des Konkurses am 9. 11. 1982 auf seiner Liegenschaft neben der Landwirtschaft das auf Holztransporte mit einem Traktor beschränkt im Standort S***** verliehene Güterbeförderungsgewerbe betrieben. Der Zwangsverwalter sei auf der Liegenschaft EZ 17 I der Katastralgemeinde S***** am 25. 8. 1982 eingeführt worden. Das Holztransportgewerbe sei damit in die Zwangsverwaltung einbezogen. Mit der Konkurseröffnung sei die Gewerbeberechtigung erloschen. Da die Erwerbsarten Landwirtschaft und Holztransport auf der zwangsverwalteten Liegenschaft betrieben wurden, sei die von den Betrieben zu entrichtende Umsatzsteuer eine Verwaltungsauslage nach § 120 Abs 2 Z 1 EO, gleich ob die Steuer von dem einen oder anderen Betrieb zu entrichten sei.
Diesen Beschluss bekämpfte der betreibende Gläubiger. Nur die nicht länger als drei Jahre rückständigen von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern seien vorrangig zu berücksichtigen. Eine Zwangsverwaltung des Holztransportunternehmens sei weder beantragt noch bewilligt worden. Das Finanzamt habe nicht aufschlüsseln können, welche Steuern von der Liegenschaft und welche von dem Holztransportgewerbe zu entrichten seien.
Das Rekursgericht gab nun mit dem Ausspruche des Rechtskraftvorbehaltes (§ 78 EO, § 527 Abs 2 ZPO) diesem Rekurs Folge, hob die Zuweisung des Ertragsüberschusses von 143.112,66 S an das Finanzamt Kitzbühel auf und wies, weil die Forderungsanmeldung der Sozialversicherung der Bauern und ihr beanspruchter Rang nicht erörtert wurde, die Sache zur neuen Verteilung des Überschusses unter Abstandnahme von der unmittelbaren Berichtigung der vom Finanzamt angemeldeten Umsatzsteuer von 284.396 S an das Erstgericht zurück.
Das Rekursgericht stellte klar, dass nach den Exekutionsbewilligungsbeschlüssen nur die Zwangsverwaltung der beiden Liegenschaften bewilligt wurde. Bei der Liegenschaft EZ 17 I in der Katastralgemeinde S***** handle es sich um einen geschlossenen Hof, zu dem die walzenden Grundstücke in der EZ 11 II der Katastralgemeinde S***** gehörten. Die Zwangsverwaltung erfasse grundsätzlich nur den auf der Liegenschaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb. Die Verwendung der Liegenschaft durch den Gewerbebetrieb des Holztransportes trete gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung völlig in den Hintergrund. Die Exekution auf den Gewerbebetrieb wäre abgesondert nach den §§ 341 ff EO zu führen gewesen. Das konzessionierte Transportgewerbe sei kein Hilfsbetrieb des dem Wesen nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Da nicht feststehe, dass es sich bei der angemeldeten Umsatzsteuer um eine von der Liegenschaft zu entrichtende Steuer handle, scheide eine vorzugsweise Zuweisung des Überschusses an das Finanzamt aus. Der dagegen erhobene Rekurs der Republik Österreich ist zulässig (§ 78 EO; § 527 Abs 3 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Ob die bloß auf die Liegenschaft geführte Zwangsverwaltung ein auf der Liegenschaft betriebenes Unternehmen einbezieht, hängt vor allem davon ab, ob die Liegenschaft dem Betrieb gewidmet ist. Wird das Unternehmen nur zufällig auf der Liegenschaft oder von dieser aus als Standort betrieben, bleibt es ein selbständiges Exekutionsobjekt. Erfasst die Zwangsverwaltung den Betrieb, dem die Liegenschaft gewidmet ist, ist die Zwangsverwaltung erforderlichenfalls der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen und bezüglich des Unternehmens genehmigen zu lassen. Eine dem Verpflichteten verliehene Konzession unterliegt der Zwangsverwaltung. Nur wenn die Liegenschaft zur Gänze dem Betrieb des Unternehmens gewidmet ist, sind die Erträgnisse zusammenzufassen und einheitlich zu verteilen (Heller-Berger-Stix 950; ZBl. 1936/362). Schon bei der Einführung des Zwangsverwalters am 25. 8. 1982 und 2. 3. 1983 ist von einem dem Zwangsverwalter übergebenen Transportunternehmen, ja überhaupt von einem Traktor als Liegenschaftszubehör nicht die Rede gewesen. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss bezeichnet als Exekutionsobjekt jeweils nur die Liegenschaft.
Es ist daher der Ansicht beizutreten, dass die vom Verpflichteten als Unternehmer im Holztransportgewerbe abzuführende Umsatzsteuer nicht als eine von der Liegenschaft zu entrichtende Steuer anzusehen und demnach nicht nach § 124 Z 2 EO zunächst zu berichtigen ist, bevor es zur Tilgung von Forderungen kommt, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Dass aber eine von der Liegenschaft (aus dem landwirtschaftlichen Betrieb) zu entrichtende Steuerverbindlichkeit besteht, konnte die Rekurswerberin bei der Verhandlung über die Verteilung der Ertragsüberschüsse nicht dartun.
Es ist daher der Ansicht des Rekursgerichts beizupflichten, dass die Voraussetzungen für den Vorrang der angemeldeten Steuerforderung nach § 120 Abs 2 Z 1 EO fehlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.
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