Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz aufgehoben und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Das Zollamt Wien wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Günter A wurde des Verbrechens nach § 12 Abs.1 SuchtgiftG., des Vergehens nach § 16 Abs.1 Z.2 SuchtgiftG. und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG. schuldig erkannt und nach § 12 Abs.1 SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. 'Gemäß § 38
Abs.1 lit.a FinStrG.' wurde ferner 'auf die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von S 30.000,-- erkannt' und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG. wendet sich das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz und macht Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs.1 Z.11 StPO geltend.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus der Bezeichnung der Strafe von 30.000 S als 'Wertersatz' unter Anwendung des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG. und dem Fehlen jeglicher Erläuterung in den Urteilsgründen bleibt unklar, ob diese Geldstrafe nach §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 FinStrG. oder aber als Wertersatz nach § 19 Abs.1 FinStrG.
ausgesprochen wurde. Darüber hinaus hat das Kreisgericht jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags an Eingangsabgaben (§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG.) sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände unterlassen. Letzterer ist (unter den Voraussetzungen der §§ 17, 19 Abs.1
FinStrG.) gemäß § 19 Abs.3 FinStrG. der Strafe des Wertersatzes zugrundezulegen. Die Aufhebung des Urteils im angefochtenen Teil erweist sich damit als unerläßlich.
Auf die §§ 22 Abs.1, 37 Abs.2, 38 Abs.1 lit.a FinStrG. wird im zweiten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein; desgleichen auf die Neufassung des § 17
Abs.2 lit.a FinStrG. durch das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1984, BGBl. Nr. 532
(siehe JABl. 1984/51). Treffen die Bedingungen des § 19 Abs.1 oder 2 FinStrG. zu, so wird auch die Bestimmung des § 19 Abs.4 FinStrG. zu beachten sein (hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 38 - E 46 zu § 19
FinStrG.). Entgegen der in den Rechtsmittelausführungen des Zollamts angestellten Berechnung ist allen Strafaussprüchen nach dem FinStrG. der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens, welcher sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Erkenntnis nach § 12 SuchtgiftG.
bloß auf 2.500 g Cannabisharz bezieht, zugrunde zu legen. Mit ihrer Berufung war die Finanzstrafbehörde auf die Kassierung des betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.
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