OGH 1Ob1509/85 (1Ob1510/85)

OGH1Ob1509/85 (1Ob1510/85)17.4.1985

Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses der klagenden Partei als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, weil es sich hiebei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß nach § 519 Abs1 Z 2 ZPO handelt, gegen den ein Rekurs ohne die Voraussetzungen des § 502 Abs4 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen ist (ähnlich 7 Ob 58/83; 1 Ob 663/84; Fasching LB Rz 1981).

 

Spruch:

Der Beklagtenvertreter wird vor Wiedervorlage des Aktes

Text

aufzufordern sein,

Rechtliche Beurteilung

eine vor Erlöschen der erstbeklagten Partei (9.8.1980) ausgestellte, (allenfalls durch den Liquidator gefertigte) Vollmacht vorzulegen.

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