Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Edvard A wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB (1) und des Vergehens nach § 14 Abs. 2 FremdenpolizeiG ( 2) schuldig erkannt. Darnach hat er am 16.April 1984 in Lindenberg, Bezirk Deutschlandsberg, dem Johannes und der Annemarie B durch Einsteigen durch ein geöffnetes Kippfenster und Aufbrechen einer Wohnzimmertür Sachen (darunter fünf Silbermünzen) im Gesamtwert von ca. 65.000 S (1 a) und der Edeltraud C Sachen im Gesamtwert von 6.000 S (1 b) sowie am 31.Mai 1984 in Schwanberg, Bezirk Deutschlandsberg, der Frieda D durch gewaltsames Öffnen eines Fensters und Einsteigen Sachen in einem Gesamtwert von 2.300 S (1 c) gestohlen; ferner ist er am 16.April, 31.Mai und 9.Juli 1984 in Spielfeld, Bezirk Leibnitz, einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt, obwohl er innerhalb der letzten drei Jahre der gleichen Tat wegen von der Verwaltungsbehörde bestraft worden war (2).
Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 3 und 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Beschwerdevorbringen, dem Verteidiger des Angeklagten sei die Ladung zur Hauptverhandlung nicht unter Wahrung der dreitägigen Vorbereitungsfrist des § 221 Abs. 1 StPO zugestellt worden, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht in beachtlicher Weise geltend gemacht.
Zufolge § 221 Abs. 1 StPO ist nämlich der Tag der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten .... bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt. Da die Vorbereitungsfrist (sogenannte Einlassungsfrist) nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dem Angeklagten (dieser wurde laut Rückschein per 21.September 1984 zur Hauptverhandlung für den 2. Oktober 1984 - also in Wahrung der Frist des § 221 Abs. 1 StPO - geladen), nicht auch anderen Prozeßbeteiligten, so insbesondere auch nicht dem Verteidiger, eingeräumt wird, wurde ein formalrechtlicher Nichtigkeitsgrund durch den Hinweis auf Umstände, die ihn nach dem Gesetz gar nicht zu begründen vermögen, in Wahrheit nicht aufgezeigt.
Die Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO) greift willkürlich ein Detail aus dem Beweisverfahren, daß nämlich die Zeugin Annemarie B eine vom Angeklagten zur Zahlung verwendete Silbermünze an Spuren einer Reinigung mit einer Zahnbürste (S. 117; richtig: mit Zahnpasta: S. 6, 62, 108 oben) als ihr gestohlenes Eigentum wiedererkannt habe, 'als Groteske' heraus und bestreitet, daß darin eine für einen Schuldspruch zureichende Grundlage gefunden werden könne. Die Beschwerde, die alle anderen, einer eingehenden Beweiswürdigung (S. 115 bis 118) unterzogenen Verfahrensergebnisse ignoriert, läuft solcherart auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus.
Da sohin weder die angerufenen, noch andere, im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO angeführte Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht werden, war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970, S. 17, 18; 1973 S. 70 u.v.a., zuletzt 13 Os 32/85).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)