Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung, der Kaufvertrag sei noch nicht wirksam geschlossen worden, ist eine unzulässige Neuerung. Im übrigen wäre selbst ein bedingtes Rechtsgeschäft wegen Irrtums anfechtbar.
Wolfgang C war zugestandenermaßen Vertreter der Beklagten bei den Verkaufsgesprächen und ist deshalb nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (SZ 49/13 ua). Ohne Rücksicht auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ist ihr Irrtum über die Höhe der monatlichen Belastung der Eigentumswohnung (50 % höher als zugesagt) nach objektivem Verkehrsmaßstab als erheblich anzusehen, sodaß die Erklärung der Kläger, den Kauf unter den wahren Umständen nicht geschlossen zu haben, redlicher Verkehrsübung entspricht (EvBl. 1976/125 ua).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO abgesehen.
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