Spruch:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vilim B wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Vilim B und Goran C werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
3. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Mai 1984, GZ 6 b Vr 14.341/83-60, wurden ua die Angeklagten Vilim B und Goran C neben einer anderen strafbaren Handlung des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wurde hinsichtlich des genannten Vergehens Folge gegeben und es wurden der betreffende Schuldspruch - hinsichtlich der Angeklagten A und C gemäß § 290 Abs. 1 StPO - und demgemäß auch hinsichtlich sämtlicher Angeklagten die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zurückgewiesen.
In der Folge zog die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift gegen Tibor A, Goran C und Vilim B wegen des bezeichneten Vergehens aus dem Grunde des § 34 Abs. 2 Z 1 StPO gemäß § 227 StPO zurück, worauf das Verfahren vom Gericht nach der letztgenannten Bestimmung insoweit eingestellt wurde und in der Hauptverhandlung nur mehr die Straffestsetzung mit Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche erfolgte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten B dagegen aus der Z 7 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bringt weder den relevierten, noch einen anderen der im § 281 Abs. 1 taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Abgesehen nämlich davon, daß - der Beschwerde zuwider bei der gegebenen Fallgestaltung der Ankläger sehr wohl vor der neuen Hauptverhandlung von der Anklage wegen jener Taten, bezüglich welcher eine Aufhebung erfolgt war, gemäß § 227 StPO zurücktreten konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 3 zu § 227), ist der Angeklagte grundsätzlich nicht berechtigt, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 7 StPO geltend zu machen (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 1 zu § 281 Z 7) und könnte ein Verstoß gegen § 227 (oder auch gegen § 259 Z 2) StPO auch nicht unter der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft werden, weil diese Normen vom Gesetz nicht unter Nichtigkeitssanktion gestellt sind.
Die Beschwerde war sonach mangels Beschwerdelegitimation nach § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufungen begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)