Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wie folgt aufgehoben:
1) im Punkt I (Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster und letzter Fall StGB) in Ansehung der Fakten 2) a) und b), 3) und 4) a), 2) im Punkt II (Schuldspruch wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB und § 15 StGB) hinsichtlich der Fakten 1) und 2), 3) im Punkt III (Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) bezüglich der Fakten 4) und 5), 4) in dem zu Punkt I)
2) a) erfolgten, jedoch zu Punkt III) 2) gehörigen Ausspruch, die zuletzt bezeichnete Tat sei mit einem solchen Mittel, nämlich mit einem Kantholz, und durch die Schlagrichtung auf den Kopf auf eine solche Weise begangen worden, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, sowie demgemäß auch in der rechtlichen Unterstellung der im Punkt III) 2) beschriebenen Tat (auch) unter den § 84 Abs. 2 Z 1 StGB, sowie 5) im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB);
insoweit wird die Sache gemäß § 288 Abs. 2 Z 1 und 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Juli 1938 geborene Hilfsarbeiter Adolf A I) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB, II) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 (zu ergänzen: Z 1) erster Fall und § 15 StGB, III) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, IV) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB und V) des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach § 92 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 5
und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Zu den Punkten 2) a) und b), 3) und 4) a) des unter I) des Urteils ergangenen Schuldspruches mangelt es, wie die Verteidigung zutreffend aufzeigt, an jeglichen Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen der dort (sohin lediglich im Urteilsspruch) beschriebenen Taten rechtfertigen könnten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Punkte II) 1) und 2) sowie III) 5), welche in den Entscheidungsgründen zum Teil (konkret) überhaupt nicht erwähnt sind - Punkt III)5) - oder doch wegen ihrer ganz allgemein gehaltenen Darstellung einen Konnex mit einer beabsichtigten oder erfolgten schweren Nötigung nicht erkennen lassen. Zu Punkt III) 4) wieder stehen Spruch und Gründe insoweit im Widerspruch, als Doris A nach dem Spruch durch Schläge ihres Vaters Verletzungen am Körper (blaue Flecken und Hautabschürfungen) erlitt, inhaltlich der Entscheidungsgründe aber auf eine im Urteil nicht näher beschriebene Weise durch Kalkspritzer an den Bindehäuten (der Augen) verätzt wurde.
Hinsichtlich der Qualifikation der unter I) 2) a) und III) 2) beschriebenen Tat nach § 84 Abs. 2 Z 1 StGB wird im Urteil (vgl S 176) lediglich angeführt, daß der Angeklagte mit einem (in der Hauptverhandlung vorgezeigten) Kantholz von einem Meter Länge auf seine Kinder Regina, Birgit und Adolf B einschlug und sie dabei (leicht) verletzte. Feststellungen über die Stärke und das Gewicht des verwendeten Prügels sowie über die Wucht und die Zielrichtung der Schläge enthält das Urteil jedoch nicht. Solcherart kann also nicht beurteilt werden, ob die unter III) 2) beschriebene Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde.
Diese Mängel des Urteils nötigen zu dessen Aufhebung in den eingangs bezeichneten Schuldsprüchen und zur Anordnung einer neuen Hauptverhandlung über die ihnen zugrundeliegende Anklage. Im übrigen aber ist die Beschwerde nicht berechtigt. Denn es treffen die vom Beschwerdeführer in Ansehung der Schuldspruchfakten I), II) und III) 1) erhobenen Einwände keineswegs zu.
Mit Beziehung auf den zuletzt bezeichneten Schuldspruch, wonach der Angeklagte in der Zeit von 1982 bis Dezember 1983 seine Ehefrau Regina A in mehreren Angriffen durch Faustschläge 'in Form von blauen Flecken' vorsätzlich am Körper verletzt hat, wird, den Beschwerdeausführungen zuwider, ohnedies konstatiert, daß der Angeklagte in den Jahren 1982 und 1983
wiederholt gegen seine Ehegattin durch Versetzen von Faustschlägen und Hieben tätlich geworden ist und ihr hiedurch blaue Flecken (Hämatome, besonders im Bereich der Arme) zugefügt hat (S 172, 173, 176). Ein Feststellungsmangel liegt daher insoweit nicht vor. Unzutreffend ist ferner die Behauptung des Angeklagten, daß die Annahme einer Qualifikation der zu Punkt I) und II) ergangenen Schuldsprüche wegen Drohung mit dem Tod (§ 107 Abs. 2 StGB zu I. und § 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu II.) verfehlt sei, weil er bei den Bedrohten keinesfalls Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorrufen wollte und die Genannten nach den von ihm gemachten (alkoholbedingten) Äußerungen auch gar nicht den Eindruck gewinnen konnten, er sei in der Lage und willens, tatsächlich ihren Tod herbeizuführen.
Mit dem zur subjektiven Tatseite erhobenen Einwand weicht der Beschwerdeführer von den darauf Bezug nehmenden Feststellungen des Erstgerichtes (S 173 und 179) ab und bringt solcherart die Rechtsrüge (Z 10) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Frage aber, ob die gemachten Äußerungen als Drohungen mit dem Tod (oder als verbale übertreibungen) aufzufassen sind, ist nicht nach deren Wortlaut, sondern nach dem Sinngehalt derselben in Verbindung mit dem sonstigen Tatverhalten zu beurteilen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 106 RN 7 und § 107 RN 17, jeweils mit Judikaturnachweisen). Darnach ist vorliegend (nicht nur nach der Diktion, sondern) nach dem Sinngehalt der gebrauchten Worte im Zusammenhalt mit den wiederholten und intensiven Tätlichkeiten des Angeklagten und den zur 'Unterstreichung der Drohungen' (S 173) bereitgehaltenen Werkzeugen (Hacke, Messer, Eisenstange usw) die objektive Eignung derselben, bei den Bedrohten Todesbefürchtungen auszulösen, sehr wohl zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Angeklagte die Bedrohten bei früheren und späteren Tätlichkeiten (nicht wirklich getötet, sondern 'nur') leicht verletzt hat.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)