Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1. Wolfgang B des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2, zweiter Fall, StGB in Verbindung mit § 313 StGB und 2. Josef A des Verbrechens der Veruntreuung als Beteiligter nach §§ 12, dritte Alternative, 133 Abs. 1, Abs. 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach haben in Wien in der Zeit vom 5.Jänner 1984 bis zum 20.April 1984
I. Wolfgang B als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit als Amtsleiter des Postamtes 1216 Wien gebotenen Gelegenheit ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich Gelder im Gesamtbetrag von 195.000 S dadurch, daß er diesen Betrag zu Lasten des Postsparbuches Nr 1348495 der Erna C unter Fälschung ihrer Unterschrift auf den Rückzahlungsscheinen in zehn Angriffen abhob und das Geld teils für eigene Zwecke verwendete, den Großteil jedoch dem Josef A zukommen ließ, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich bzw Josef A dadurch unrechtmäßig zu bereichern und II. Josef A insbesondere dadurch, daß er mit Wolfgang B die im Punkt I. geschilderte Vorgangsweise vereinbarte und bei den Abhebungen am 5.Jänner, 27.März sowie 17. April 1984 im Postamt 1216 Wien anwesend war, zur Ausführung der unter Punkt I. inkriminierten strafbaren Handlungen des Wolfgang B beigetragen, wobei sich der zurechenbare Schaden auf S 153.550 belief.
Nur der Angeklagte Josef A bekämpft das Urteil mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge ist nicht begründet.
Keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vermag die Beschwerde aufzuzeigen, soferne sie darauf verweist, daß B bei seiner ersten Ausssage vor der D und E für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 24.April 1984 angegeben habe, es sei seine Idee gewesen, Abhebungen von einem fremden Postsparbuch zu tätigen, im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 24.Mai 1984 er jedoch - wie auch in der Hauptverhandlung am 9.November 1984 - deponierte, er könne nicht mehr angeben, von wem der Einfall zu dieser Tathandlung stamme, er glaube, der Gedanke sei gemeinsam geboren worden. Denn die relevierten Differenzen in der Verantwortung betreffen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen, welche entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben konnten (vgl Entscheidung Nr 26 zu § 281 Z 5 StPO in Mayerhofer-Rieder 2 ). Dem Beschwerdeführer wird nicht angelastet, Miturheber oder Mitplaner der gegenständlichen strafbaren Handlung gewesen zu sein, ihm liegt vielmehr zur Last, im Sinne der 3. Alternative des § 12 StGB dadurch, daß er die Vorgangsweise mit Wolfgang B vereinbarte und durch Anwesenheit bei den Abhebungen am 5.Jänner, 27.März und 17. April 1984 psychische (intellektuelle) Beihilfe leistete, zur Tat des Genannten beigetragen zu haben; die Frage, ob die ursprüngliche Planung der Tat vom Angeklagten B allein ausging oder der Beschwerdeführer sich daran beteiligte, war für dieses Verfahren nicht entscheidungswesentlich im oben aufgezeigten Sinne. Kein Widerspruch ist in der Verantwortung des Erstangeklagten B in der Hauptverhandlung vom 9.November 1984 zu erblicken, wenn dieser deponierte, 'die Idee mit dem Postsparbuch' hätten beide Angeklagte gemeinsam gehabt, auf das Postsparbuch der Zeugin C sei er 'dann' zufällig gekommen. Denn schon das Vorhaben, von irgendeinem Sparbuch unberechtigt Abhebungen vorzunehmen, reicht (für den Fall der tatsächlichen widerrechtlichen Behebung) zur Erfüllung des Tatbestandes aus; wann der Entschluß gefaßt wurde, von einem bestimmten Sparbuch zu beheben, ist unentscheidend. Auch mit dem weiteren Vorbringen, das Erstgericht habe nicht erörtert, daß Wolfgang B bei seiner Vernehmung vor der D und E für WIEN, F G H nicht davon gesprochen habe, daß der Beschwerdeführer bei einzelnen Abhebungen im Postamt anwesend war, sich aber bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter genau erinnern konnte, zu welchen Zeiten die Abhebungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers getätigt wurden, wird ein formaler Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht dargetan.
Abgesehen davon, daß B bei der erstgenannten Vernehmung bereits angegeben hat, den Beschwerdeführer 'in der Mittagspause getroffen zu haben', war das Erstgericht im Sinne einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, auf alle Einzelheiten der Aussage des Genannten einzugehen; dies umsoweniger, als auch hier keine entscheidenden Tatsachen berührt werden. Mit der Relevierung der behaupteten Widersprüche versucht der Beschwerdeführer vielmehr die Beweiskraft der Verantwortung des Wolfgang B in Zweifel zu ziehen und bekämpft damit im Ergebnis nur in unzulässiger Weise die dem Erstgericht freistehende Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzeigen zu können.
Mangels einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung war die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus Anlaß einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 286 b Abs. 6 StPO dem hiefür an sich zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
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