OGH 3Ob1010/85

OGH3Ob1010/8520.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** H*****, vertreten durch Dr. Winfried Obitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Prof. Dr. M***** H*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 1984, GZ 46 R 276/84‑16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 S 2 und § 528 Abs 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den auf § 372 Abs 1 EO idF BGBl 1976/251 gestützten Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsbeträge in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung abgewiesen, weil die Unterhaltsverpflichtung in dem gerichtlichen Vergleich vom 20. August 1976 für den Fall der Scheidung der Ehe festgelegt war und die betreibende Partei den Eintritt dieser Bedingung nicht schon mit dem Exekutionsantrag durch Vorlage einer mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Ausfertigung des Scheidungsurteiles nachgewiesen hat. Von der Lösung dieser Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, bei der sich das Rekursgericht an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten hat (EFSlg 27.954; 32.138; 36.830; zuletzt etwa 3 Ob 139-142/80), hängt die Entscheidung über den mit dem Antrag auf Fahrnisexekution zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts verbundenen Sicherungsantrag im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ab, weil schon die weitere Voraussetzung, dass Befriedigungsexekution nach § 6 Abs 3 LohnpfG nicht geführt werden kann (Angabe der Beschäftigung des Verpflichteten mit 'Universitätsprofessor'), im Antrag nicht dargetan wurde (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2, 287 ebenso Heller-Berger-Stix unter Berufung auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BG über die Erweiterung der Exekution zur Sicherung in MGA 11 S 1575, 1576; dieselben eher weniger streng in ihrem Kommentar, 3. Band, Ergänzungen S. B, aber immerhin mit dem Hinweis auf die Verweigerung der Sicherungsexekution in sinngemäßer Anwendung des § 374 Abs 2 EO; siehe auch Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz wie EFSlg 32201 oder ÖA 1983, 54).

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