Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch eines 100.000 S nicht übersteigenden Wertes des Diebsgutes sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches gemäß dem § 38 StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.März 1945 geborene Lagerarbeiter Gerhard A des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Absatz 1 (richtig: Absatz 2) Z 3, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit zwischen November 1982 und dem 14.November 1983 in Wien in wiederholten Angriffen unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Lagerarbeiter geschaffen worden war, fremde bewegliche Sachen, nämlich Unterhaltungselektronikgeräte (und -zubehör), in einem 5.000 S übersteigenden Wert seinem Auftraggeber, der Firma B (Walter C Gesellschaft m.b.H.), mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die zusätzliche Anführung der Einzelpreise im Text des Schuldspruches, aus deren Addition sich - in übereinstimmung mit der wegen Verbrechens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2 StGB erhobenen Anklage - ein Gesamtwert des Diebsgutes von 132.896 S ergäbe, beruht, wie auch aus der übereinstimmung des überdies im Urteilstenor angeführten Gesamtschadensbetrages von (mindestens) 54.185,70 S mit den Entscheidungsgründen (Urteilsseiten 5 unten und 7) zweifelsfrei hervorgeht, auf einem Versehen.
Nur gegen die Nichtannahme der (Verbrechens-)Qualifikation nach dem § 128 Abs. 2 StGB richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Rechtliche Beurteilung
Zwar bewirkt - der einleitenden Mängelrüge zuwider - die versehentliche Anführung von den Ansätzen der Anklage entsprechenden Werten der einzelnen gestohlenen Gegenstände im Urteilstenor ungeachtet der fehlenden übereinstimmung ihrer Summe mit dem angenommenen Schadensbetrag weder einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 noch - der Sache nach - eine Undeutlichkeit des Urteilsspruches im Sinn der Z 3 (in Verbindung mit § 260 Abs. 1 Z 1) des § 281 Abs. 1 StPO, weil (wie bereits dargelegt) aus dem Zusammenhalt des Urteilsspruches mit den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß das Erstgericht von einem strafrechtlich relevanten Wert des Diebsguts von 54.185,70 S ausging (vgl Mayerhofer-Rieder 2 EGr 41 zu § 281 Abs. 1 Z 3 StPO und EGr 46 zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO); zutreffend sind jedoch die Rechtsausführungen der Anklagebehörde, wonach der Bewertung von gestohlener Handelsware der Verkaufspreis, d h jener auch die Gewinnspanne und die Mehrwertsteuer enthaltende Preis, der bei redlicher Geschäftsführung erzielt werden kann, zugrundezulegen ist (siehe insbesondere Leukauf-Steininger 2 § 128 StGB, RN 21, 22 samt Judikaturhinweisen). Dieser Preis muß aber nicht nur bei tatsächlich gebrauchter, sondern auch bei 'neuwertiger' (beispielsweise veralteter) Handelsware durch Abzug eines entsprechenden Betrags (Wertminderung) vom Neuwert ermittelt werden (Zeitwert; vgl RN 24 aaO).
Das Erstgericht nahm nun die Bewertung der (nach den Urteilsfeststellungen durch Ausführung von 'Garantiereparaturen' wenigstens zum Teil im Wert verminderten) Geräte solcherart vor, daß es von den Verkaufspreisen (Neupreisen) jeweils die Mehrwertsteuer und die Handelsspanne in Abzug brachte (US 5 unten). Der (rechtlichen) Begründung dieser Vorgangsweise damit, daß bei solchen nach der Reparatur wieder 'original' verpackten Waren 'eine Auspreisung im Sinn der angegebenen Verkaufspreise zwar branchenüblich sein mag, jedoch im Umfang des Strafverfahrens nicht anzulasten' sei (S 6 oben), ist nicht zu entnehmen, weshalb die Wertminderung gerade der Summe aus der (in einen reduzierten Verkaufspreis ebenfalls einzubeziehenden) Umsatzsteuer und der vollen Handelsspanne entsprechen soll.
Das Erstgericht ließ sohin in den Urteilsgründen (insbesondere im zitierten Teil über die nur als m ö g l i c h bezeichnete Branchenüblichkeit der angegebenen Verkaufspreise) letztlich offen, welcher Preis (bei redlicher Geschäftsführung) für die betreffenden Geräte tatsächlich erzielbar gewesen wäre. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen kann daher nicht verläßlich geprüft werden, ob die Verbrechensqualifikation nach dem § 128 Abs. 2 StGB gegeben ist. Schon dieser Feststellungsmangel macht die Anordnung einer Verfahrenserneuerung erforderlich, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte. Es war darum der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen als unbekämpft aufrecht bleibt, im (konkludent enthaltenen) Ausspruch eines 100.000 S nicht übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen, sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)