Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Thomas A wird nicht Folge gegeben. Die Berufung des Friedrich A und der Anna A als gesetzliche Vertreter des Angeklagten Thomas A wird zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Thomas A auch die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Februar 1968 geborene Thomas A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und unter Anwendung des § 11 (Z. 1) JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die auf die Z. 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A richtet sich nur gegen das Urteilsfaktum I./A/a/. Darnach liegt ihm zur Last, in den Sommerferien 1983 in Julbach in Gesellschaft des Mitangeklagten Christian Friedrich B dem Adolf C durch Eindringen in dessen Wohnhaus mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eine 100- Reichsmark-Banknote (aus dem Jahr 1935) gestohlen zu haben. In den Gründen des Urteils wird die Diebstahlstauglichkeit einer 100-Reichsmark-Banknote bejaht, weil eine solche (als Zahlungsmittel nicht mehr in Umlauf befindliche) Banknote ein Sammelobjekt darstelle und ihr daher ein, wenn auch geringer, Tauschwert zukomme (S. 211).
Rechtliche Beurteilung
Der in der Mängelrüge vorgebrachte Einwand, die Feststellung im Ersturteil über einen der gestohlenen Banknote zukommenden Tauschwert finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, ist im Ergebnis nicht zielführend.
Offenkundige (notorische) Tatsachen bedürfen nämlich keines weiteren Beweises; insoweit bildet schon die Notorietät eine taugliche Feststellungsgrundlage. Der Hinweis im Ersturteil auf die Gerichtsnotorietät stellt eine ausreichende Begründung für den vom Erstgericht angenommenen Tauschwert einer 100-Reichsmark-Banknote dar, zumal im Beweisverfahren keine Umstände hervorkamen, die dieser Urteilsannahme widersprechen (vgl. Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO 2 , II/2, ENr. 143 zu § 281 Z. 5 StPO).
In Ausführung der auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer im Urteilsfaktum I./A/a/ die Anwendung des § 42 StGB an. Dieser Strafausschließungsgrund kommt aber im Hinblick auf die für die (u.a. durch die Qualifikation nach § 129 Z. 1 StGB beschwerte) Tat vorgesehene und infolge der Bestimmung des § 11 Z. 2
JGG.
bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 42 StGB unverändert geltende Strafdrohung des § 129 StGB von vorneherein nicht in Betracht, weil darnach die Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A war sohin ein Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 11 JGG. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, die es bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die oftmalige Wiederholung der diebischen Angriffe, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis des Angeklagten, seine Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung. Eine Anwendung des § 13 JGG. lehnte es vor allem im Hinblick auf die Wiederholung der deliktischen Angriffe ab.
Der Berufung des Angeklagten A, mit der er (allein) eine bedingte Verurteilung nach § 13 JGG. anstrebt, kommt keine Berechtigung zu, zumal er über die vom Erstgericht ohnedies vollständig erhobenen und entsprechend gewürdigten Milderungsgründe hinaus keine weiteren Umstände aufzuzeigen vermag, die ihm darüber hinaus noch als mildernd zugute zu halten wären.
Wenngleich die Prognose für ein künftig angepaßtes Verhalten des Berufungswerbers (nach einem eingeholten Bericht der Bewährungshilfe) nicht ungünstig ist, kommt doch im Hinblick auf die Deliktshäufung (zehn diebische Angriffe, von denen zwei mit der Qualifikation des § 129 Z. 1 StGB
beschwert sind, sowie zwei Verhehlungshandlungen) und den Gesamtwert der vom Berufungswerber gestohlenen und verhehlten Sachen von mehr als 30.000 S eine Anwendung des § 13 JGG. aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Frage.
Die gesetzlichen Vertreter des Angeklagten A meldeten sogleich nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führten diese Rechtsmittel aber nach Urteilszustellung nicht aus. Ihre Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Vorsitzenden des Schöffensenates gemäß § 285 a Z. 2 StPO zurückgewiesen. Die Berufung der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten A war vom Obersten Gerichtshofes zurückzuweisen, weil weder bei ihrer Anmeldung noch in einer Ausführung jene Punkte des erstgerichtlichen Erkenntnisses bezeichnet wurden, durch die sich diese Berufungswerber beschwert finden (§ 294 Abs. 4 StPO).
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