OGH 5Ob304/85

OGH5Ob304/8512.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Gemeinschuldners Otto A, Kaufmann, 6240 Radfeld Nr 86 a, AZ S 47/83 des Landesgerichtes Innsbruck, infolge Revisionsrekurses der B C D E Gesellschaft mbH & Co, 6330 Kufstein-Schaftenau, vertreten durch Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13. Februar 1985, GZ 1 R 3/85-112, womit der Revisionsrekurs der Genannten gegen den Beschluß desselben Rekursgerichtes vom 8. Jänner 1985, GZ 1 R 3/85-104, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs der B C F G E Gesellschaft mbH & Co gegen die Rekursentscheidung vom 8. Jänner 1985 zurückgewiesen. Mit dieser Rekursentscheidung war ohne Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes in Stattgebung eines Rekurses des Franz H der Beschluß des Konkursgerichtes vom 14. Dezember 1984 (ON 96) aufgehoben und diesem eine Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung über den Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung zweier Liegenschaftsverkaufs-Vorverträge aufgetragen worden. Das Rekursgericht hat die Ansicht geäußert, daß sein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß nicht anfechtbar sei, weil ein Rechtskraftvorbehalt nicht ausgesprochen wurde. Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der B C D E Gesellschaft mbH & Co.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt, weil Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes auch im Konkursverfahren (§ 171 KO) ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes gemäß § 572 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar sind. Um einen derartigen -'echten'- Aufhebungsbeschluß, mit welchem über den Genehmigungsantrag des Masseverwalters noch nicht abgesprochen, sondern vielmehr dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, handelt es sich aber hier; von einem 'unechten', also in Wahrheit abschließend über den Sachentscheidungsantrag absprechenden Aufhebungs-Beschluß des Rekursgerichtes kann keine Rede sein.

Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf den seiner Meinung nach die Sachentscheidung des Erstgerichtes 'abändernden' Charakter des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes ist deshalb verfehlt.

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