Spruch:
Den Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Den beiden Privatbeteiligten wird gemäß § 390 a StPO der Ersatz der durch ihre Berufungen verursachten Kosten auferlegt.
Text
Gründe:
Siegfried A wurde schuldig erkannt, die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen (leichten und schweren) Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, 3 (§ 81 Z. 1) und 4 (§ 81 Z. 1) StGB (LSK. 1980/4) sowie des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Das Erstgericht verhängte nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB (§ 28 StGB) eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe. Deren Ausmaß begründete das Schöffengericht mit dem als erschwerend gewerteten Zusammentreffen von vier Vergehen, den einschlägigen Vorstrafen sowie dem raschen Rückfall, dem als mildernd das teilweise Geständnis sowie eine gewisse Enthemmung durch Alkoholisierung gegenüberstanden. Die Privatbeteiligten wurden mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig entschieden.
Mit der im Gerichtstag zu erledigenden Berufung bekämpft der Verurteilte Siegfried A das Strafmaß. Die Privatbeteiligten Georg B und Manfred C wenden sich mit ihren Berufungen, von denen nur jene des Georg B ausgeführt wurde, gegen ihre Verweisung auf den Zivilrechtsweg.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung des Angeklagten schlägt fehl.
Von einem geringen Verschulden des Berufungswerbers, wie dieser in seinem Rechtsmittel meint, kann angesichts seiner rücksichtslosen Fahrt über zahlreiche Straßen und Plätze des Grazer Stadtgebiets, wobei er einen Beamten an der Kontrolle hinderte, zahlreiche Personen, die vor seinem Herannahen flüchten mußten, schwerst gefährdete, einen Beifahrer schwer und einen unbeteiligten Radfahrer leicht verletzte und diesem hernach sogar die erforderliche Hilfe verweigerte, nicht gesprochen werden. Sich nicht einer berechtigten polizeilichen Kontrolle unterziehen lassen zu wollen, sondern zu flüchten, schafft keine psychische Ausnahmesituation und daß der Berufungswerber gar wohl wußte, was er tat, ist Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs.
Die ohnehin im unteren Drittel der Strafmöglichkeit (§ 269 Abs. 1 StGB:
bis zu 3 Jahren) geschöpfte Strafe erweist sich darnach als tat- und tätergerecht.
Erfolglos bleiben mußten aber auch die Berufungen der Privatbeteiligten, weil der Angeklagte zu ihren zivilrechtlichen Ansprüchen entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 365 Abs. 2 StPO vom Gericht nicht vernommen wurde. Dies wäre aber die Voraussetzung eines Zuspruchs gewesen (SSt. XL/62, LSK. 1979/221 u. v.a.).
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