OGH 6Ob688/84

OGH6Ob688/847.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Familienrechtssache S*****, vertreten durch Dr. Emil Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, und M*****, vertreten durch Dr. Eugen Radel, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 22. August 1984, GZ R 268/84‑17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 8. Mai 1984, GZ F 5/83‑9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00688.840.0307.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der M***** wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG hob das Rekursgericht mit der nun angefochtenen Entscheidung den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses eine Regelung in der Sache selbst traf, zur Gänze auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Frau ist verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Frau am 19. 9. 1984 zugestellt. Das Rechtsmittel ist am 16. 10. 1984, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des § 14 AußStrG, die mangels einer abweichenden Regelung in den §§ 229 ff AußStrG auch hier zum Tragen kommt, zur Post gegeben worden. Eine Behandlung dieses Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil dies nur möglich wäre, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten, womit jede von der Rechtsmittelwerberin verschiedene Person gemeint ist, abändern ließe. Da auch eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung als Nachteil im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und durch die Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne des Rechtsmittels der Frau gegeben wäre, ist die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen. Es war daher wegen Verspätung zurückzuweisen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Rekurs der Frau gegen den erstgerichtlichen Beschluss verspätet war.

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