OGH 12Os28/85

OGH12Os28/857.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.November 1984, GZ 26 Vr 2293/84-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 21. bis 24. Juni 1984

in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht aber 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich verschiedene im Urteil näher angeführte Schmuckstücke und andere Gegenstände dem Johann und der Inge B durch Einbruch in deren Wohnung mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO rügt der Angeklagte zunächst, daß das Erstgericht zu Unrecht angenommem habe, daß er in die dem Gasthaus C angeschlossenen Privaträume des Ehepaars B eingebrochen habe. Tatsächlich sei der Diebstahl in der Wohnung des Ehepaares B erfolgt, die nicht im Bereich des Gasthauses, das der Angeklagte aus öfteren Besuchen kannte, liegt, sondern in einer ganz anderen Gegend.

Die unrichtige Beschreibung der Lage der Wohnung der Eheleute B, in die eingebrochen wurde (S. 217), ist jedoch für die Schuldfrage ohne wesentliche Bedeutung, denn das Erstgericht hat den Schuldspruch des Angeklagten nicht darauf gegründet, daß er die Örtlichkeit des Tatortes von seinen Gasthausbesuchen kannte.

Auch die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte einen Zylinderstempel - ein typisches Einbruchswerkzeug - besaß, steht nicht in dem in der Beschwerde behaupteten Widerspruch zur Urteilsannahme, daß der Angeklagte in die Wohnung der Eheleute B durch Aufbrechen der Fensterschere und Herausreißen der Fensterverriegelung durch Einsteigen durch das ebenerdig gelegene Fenster des Duschraumes gelangt ist (S. 217). Daß das beim Angeklagten sichergestellte, wenn auch später freigegebene 'Einbruchswerkzeug' bei dem vorliegenden Einbruchsdiebstahl verwendet wurde, hat das Erstgericht nicht angenommen. Der Besitz von Einbruchswerkzeug schließt aber keineswegs das Eindringen in die Wohnung in der geschilderten Weise aus.

Das Schöffengericht ist seiner (sich aus § 270 Abs 2 Z. 5 StPO ergebenden) Verpflichtung, in gedrängter Darstellung das Urteil zu begründen, nachgekommen. Es hat sich eingehend mit Widersprüchen in den zu verschiedenen Zeiten abgelegten Aussagen des Angeklagten befaßt, war jedoch nicht verpflichtet, jede einzelne Aussage detailliert und unter Anführung des Datums wiederzugeben (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 § 270 StPO ENr. 105).

Allfällige Fehler der Untersuchung, die der Angeklagte darin erblickt, daß seiner Anregung, im Wege von Zeitungsannoncen nach dem fehlenden Schmuck zu forschen, nicht gefolgt wurde, bewirken niemals einen Begründungsmangel des Urteils. Eine solche (behauptete) Unvollständigkeit des Verfahrens könnte vielmehr nur unter den dort angeführten Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.

Die angeblich aktenwidrige Urteilsannahme, daß der Angeklagte auch schon vor diesem Verfahren verspätet (erst nach längerer Verfahrensdauer) Entlastungszeugen namhaft gemacht hat, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Im übrigen versucht der Beschwerdeführer auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten, welches der Aussage des Johann D, der im Vorverfahren als Beschuldigter vernommen wurde, Glauben schenkte, hingegen dem Zeugen Walter E (S. 223), dessen Aussage eingehend gewürdigt wurde, den Glauben versagte, ohne Begründungsmängel des Urteils darlegen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO und teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO sofort zurückzuweisen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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