Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.August 1942 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Helmut A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Oktober 1983 in Wien Ferdinand B dadurch, daß er ihn mit einem Faustschlag ins Gesicht niederstreckte und in der Folge im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit drei bisher unbekannt gebliebenen Mittätern mit den Füßen auf den am Boden Liegenden eintrat, vorsätzlich am Körper verletzt hatte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des Ferdinand B, nämlich einen Bruch des linken Unterkiefers, einen Bruch und eine Luxation des rechten Unterkiefergelenkes, mehrere Rißquetschwunden im Gesicht, einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke (sowie den Verlust der beiden oberen Schneidezähne), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte. Dieses Urteil bekämpft Helmut A mit Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er die Gründe der Z. 5 und 9 (der Sache nach Z. 9 lit a und Z. 10) des § 281 Abs 1 StPO geltend macht.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Zunächst versagt der Einwand in der Mängelrüge, daß die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe Ferdinand B einen wuchtigen und gezielten Faustschlag in das Gesicht versetzt (S. 109 d.A.), in den Verfahrensergebnissen keine Deckung finde; das Tatopfer hat als Zeuge bereits vor dem Untersuchungsrichter (vgl. S. 33 d.A.) und letztlich auch in der Hauptverhandlung bestätigt, vom Angeklagten mit einem Faustschlag zu Boden geschlagen worden zu sein (S. 76 d. A.). Aus dieser für glaubwürdig erachteten Aussage (S. 112 d.A.) konnte das Erstgericht im Einklang mit der forensischen Erfahrung auf einen vom Angeklagten wuchtig und gezielt geführten Faustschlag schließen, war doch die Intensität dieses Schlages so groß, daß Ferdinand B zu Boden stürzte. Soweit hingegen vom Beschwerdeführer bemängelt wird, daß sich dem Ersturteil im einzelnen nicht entnehmen lasse, welche tatkräftige Unterstützung die drei unbekannt gebliebenen Mittäter dem Angeklagten leisteten, als dieser dem bereits auf dem Boden liegenden Ferdinand B noch mehrere kräftige Fußtritte gegen den Kopf versetzte (S. 109 d.A.), betrifft dieser Teil der Mängelrüge keine für den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB entscheidende Tatsache.
Art und Umfang der Tätlichkeiten des Angeklagten gegen Ferdinand B (Faustschlag, Fußtritte) sowie die aus dem gemeinsamen tätlichen Zusammenwirken mit den übrigen unbekannt gebliebenen Mittätern beim Tatopfer entstandenen Verletzungsfolgen wurden im Ersturteil jedenfalls deutlich bezeichnet.
Dem genauen Tatzeitpunkt (laut Ersturteil gegen 19.15 Uhr des 17. Oktober 1983) kommt entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge nach Lage des Falles schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer letztlich selbst einräumen mußte, in der kritischen Zeit im Gasthaus der Aloisia C (in Wien 12., Wolfganggasse) zumindest anwesend gewesen zu sein (vgl. S. 66 d.A.); er hat sich vor dem Untersuchungsrichter sogar auf den Zeugen Walter D berufen, der bestätigen sollte, daß er (der Angeklagte) an der Rauferei nicht beteiligt gewesen sei, sondern die Raufenden nur trennen wollte (S. 31 d.A.). Im übrigen findet der im Ersturteil (mit 19.15 Uhr) als erwiesen angenommene Tatzeitpunkt in den Verfahrensergebnissen volle Deckung, zumal nach dem Inhalt der Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses Meidling dort bereits um 19.40 Uhr (des 17.Oktober 1983) mit der ärztlichen Versorgung des (zu diesem Zeitpunkt bereits verletzten) Ferdinand B begonnen wurde (ON 2, S. 13 d.A.), nachdem sich dieser im Anschluß an den verfahrensgegenständlichen Vorfall noch zu seiner in einem anderen Lokal weilenden Lebensgefährtin Edith E begeben hatte, die ihn sodann sogleich mit dem Taxi in das vorerwähnte Unfallkrankenhaus brachte. Zu einer näheren urteilsmäßigen Erörterung der (im angefochtenen Urteil ohnedies wiedergegebenen; vgl. S. 112 d.A.) Zeitangaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. S. 67 d.A.) bestand im übrigen schon deshalb kein Anlaß, weil das Erstgericht der in den entscheidenden Punkten leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte. Das gleiche gilt im wesentlichen auch für die äußerst vagen Zeitangaben der Zeugin Aloisia C (S. 70 d.A.), von der das Erstgericht den Eindruck gewann, daß sie mehr wußte, als sie als Zeugin auszusagen bereit war (S. 113 d.A.). Das Tatopfer selbst konnte sich in der Hauptverhandlung an den genauen Tatzeitpunkt nicht mehr erinnern (S. 74 d.A.), sodaß sich ein weiteres Eingehen auf diesen Teil seiner Aussage im Ersturteil erübrigte.
Das Gericht hat aber entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge auch nicht übersehen, daß im Unfallkrankenhaus Meidling laut dem anläßlich der ambulanten Behandlung des Ferdinand B erstellten Befund (vgl. ON 2, S. 13 d.A.) nicht alle vom Tatopfer bei dem Vorfall am 17. Oktober 1983
im Gasthaus der Aloisia C erlittenen Verletzungen diagnostiziert wurden, verweist es doch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf, daß erst später, im Zuge einer weiteren ärztlichen Behandlung des Genannten in der Kieferuniversitätsklinik, auch noch ein Bruch des linken Unterkiefers, eine Verrenkung und ein Bruch im Kieferköpfchenbereich auf der rechten Seite festgestellt wurden (S. 110 d.A.). Mit der weiteren Beschwerdebehauptung, daß in dem vorerwähnten Befund des Unfallkrankenhauses Meidling nur von gelockerten Schneidezähnen, nicht aber vom Verlust zweier Schneidezähne und zweier Backenzähne die Rede sei, wird vom Beschwerdeführer der Inhalt dieses Befundes unrichtig wiedergegeben, wird doch darin nur erwähnt, daß die Schneidezähne (des Ferdinand B), soweit vorhanden, gelockert seien (ON 2, S. 13 d.A.). Der Verlust von Schneidezähnen und von zwei Backenzähnen ist daher nach diesem Befund keineswegs auszuschließen, sodaß ein im Ersturteil erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen dem im Unfallkrankenhaus Meidling am 17.Oktober 1983 erstellten Befund und dem erst viel später, nämlich am 8.Feber 1984 erstatteten polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten (ON 2, S. 21 d.A.), nicht vorliegt. Die Möglichkeit, daß der für die Beurteilung der Schwere des Verletzungsgrades und der Dauer der bei Ferdinand B eingetretenen Gesundheitsschädigung entscheidend ins Gewicht fallende Kieferbruch bei der ambulanten Behandlung des Verletzten am 17.Oktober 1983 im Unfallkrankenhaus Meidlung übersehen wurde, hat der zur Hauptverhandlung beigezogene gerichtsärztliche Sachverständige Doz.Dr. Werner F ausdrücklich mit dem Hinweis betont, daß Kieferbrüche sehr häufig nur für Prellungen gehalten werden und damals eine entsprechende (zur Feststellung eines Bruches geeignete) Untersuchung der Kieferpartie des Ferdinand B im Unfallkrankenhaus Meidling nicht erfolgt sei (S. 100 d.A.). Daß aber Ferdinand B bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 17. Oktober 1983 im Gasthaus der Aloisia C u.a. auch einen Kieferbruch erlitten hatte, konnte das Erstgericht auf Grund der für glaubwürdig beurteilten zeugenschaftlichen Aussagen des Tatopfers (S. 77 d.A.) und der Edith E (S. 96 und 97 d.A.) als erwiesen annehmen (Ersturteil S. 113 und 114 d.A.). Damit hat es aber die ihm gemäß § 270 Abs 2 Z. 5 StPO obliegende Begründungspflicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer hingegen aus dem Umstand, daß ein Teil der Verletzungen des Ferdinand B, insbesondere der Kieferbruch, erst später diagnostiziert worden ist, den für ihn günstigeren Schluß gezogen wissen will, daß diese Verletzung im Zeitpunkte der ambulanten Behandlung des Tatopfers am 17.Oktober 1983 im Unfallkrankenhaus Meidlung noch gar nicht vorhanden gewesen, sondern erst später entstanden sei und ihm daher strafrechtlich nicht zugerechnet werden könne, vermag er einen formalen Begründungsmangel des Ersturteils im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO
nicht aufzuzeigen. Sein bezügliches Vorbringen stellt vielmehr nur den im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes unzulässigen und demnach unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der im schöffengerichtlichen Verfahren nicht anfechtbaren Beweiswürdigung des Gerichtes dar.
Das gleiche gilt im wesentlichen auch für das weitere Beschwerdevorbringen, demzufolge die Argumentation des Erstgerichtes für die von ihm angenommene Unzuverlässigkeit der Angaben der Zeugen Walter D und Aloisia C, die nach überzeugung des Erstgerichtes die nach der Tat beim Tatopfer vorhandenen blutenden Verletzungen (im Gesicht) entgegen ihren bezüglichen Angaben gesehen haben müßten, nicht zwingend sei; strebt doch der Beschwerdeführer auf Grund der Aussagen dieser beiden Zeugen die von den tatsächlichen Urteilsannahmen abweichende Feststellung an, daß diese (blutenden) Wunden beim Tatopfer unmittelbar nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall noch nicht vorhanden waren. Eine solche für ihn günstigere Annahme setzt aber die - vom Erstgericht verneinte - Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen Walter D und Aloisia C voraus, sodaß auch dieser Teil der Mängelrüge im Ergebnis in einem unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes mündet.
In den Gründen des angefochtenen Urteils findet aber auch der Umstand, daß der Zeuge Ferdinand B in der Hauptverhandlung zunächst seine den Angeklagten belastenden Angaben im Vorverfahren abzuschwächen versuchte (vgl. S. 75 und 76 d.A.), Berücksichtigung. Das Erstgericht hat dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider unter Hinweis auf die vom Zeugen B in der Hauptverhandlung gegebene Aufklärung (nämlich aus Angst seine den Angeklagten ursprünglich belastenden Angaben zunächst abgeschwächt zu haben) ausreichend begründet, weshalb es die schließlich auch in der Hauptverhandlung den Angeklagten wieder im vollen Umfang belastenden Angaben des Zeugen Ferdinand B für zuverlässig erachtete (S. 114 d.A.). Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel des Ersturteils liegt sohin nicht vor.
Mit der weiteren Argumentation, daß das Tatopfer infolge des Kieferbruchs und der Kieferverrenkung gehindert gewesen sein müßte, nachher noch mit der Zeugin C zu sprechen (S. 72 d.A.) und aus einem Glas zu trinken (Zeuge Walter D, S. 79 d.A.), begibt sich der Beschwerdeführer auf das Gebiet reiner Spekulation, ohne einen dem Ersturteil in diesem Belang anhaftenden (formalen) Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5
des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen; zudem setzt sich der Beschwerdeführer erneut darüber hinweg, daß das Erstgericht den Zeugen Aloisia C und Walter D den Glauben versagt und diese Beweismittel nicht als eine taugliche Feststellungsgrundlage angesehen hatte (S. 113 d.A.).
In seiner Rechtsrüge vermißt der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO im Ersturteil eine Feststellung darüber, welchen Verletzungserfolg die von ihm dem Tatopfer versetzten Schläge und Fußtritte im einzelnen herbeigeführt haben. Er geht hiebei unter Bezugnahme darauf, daß laut Urteilsspruch nicht er allein, sondern auch noch drei weitere, unbekannt gebliebene Täter auf den bereits am Boden liegenden Ferdinand B mit den Füßen getreten hatten, ersichtlich von der Rechtsauffassung aus, daß ihm nur jene Verletzungsfolgen strafrechtlich zugerechnet werden könnten, die er selbst (durch Schläge und Fußtritte) dem Tatopfer zugefügt habe.
Der Beschwerdeführer vermag indes einen dem Erstgericht insoweit unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; wurde doch im Ersturteil ausdrücklich festgestellt, daß er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern auf den bereits am Boden liegenden Ferdinand B, den er schon vorher mit einem Faustschlag zu Boden gestreckt hatte, noch mit den Füßen getreten hat (S. 107 d.A.), wobei ihm nach den weiteren Urteilsannahmen bei dem gemeinsamen tätlichen Vorgehen gegen Ferdinand B eine führende Rolle zukam (S. 112 und 115 d.A.). Das Wesen der solcherart ausdrücklich angenommenen Mittäterschaft liegt im einverständlichen Zusammenwirken mehrerer in der Ausführungsphase der Tat durch unmittelbare Beteiligung an der Tatausführung. Dabei ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht erforderlich, daß jeder Mittäter das Tatbild zur Gänze durch eigenhändige Herbeiführung des gesamten Verletzungserfolges verwirklicht. Jeder Mittäter haftet vielmehr für den Tatbeitrag des anderen bei Ausführung der Straftat und damit für den gesamten, von ihrem gemeinsamen Vorsatz umfaßten Erfolg (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN. 10 zu § 12 und RN. 11, 12 zu § 84 und die dort jeweils zitierte Judikatur). So gesehen ist aber die vom Beschwerdeführer angestrebte Urteilsfeststellung darüber, welchen Verletzungserfolg er selbst im einzelnen durch seinen Tatanteil herbeigeführt hat, entbehrlich. Er haftet vielmehr, wie auch das Erstgericht zutreffend erkannt hat (S. 115 und 116 d. A.), als Mittäter für den beim Tatopfer eingetretenen schweren Verletzungserfolg. Bei dem dem Angeklagten zur Last liegenden Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Für die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach § 83 Abs 1 StGB ist in subjektiver Beziehung bei jedem einzelnen Mittäter ein im Zeitpunkte seiner Mitwirkung im Rahmen des bewußten und gewollten Zusammenwirkens vorgelegener (zumindest bedingter) Verletzungsvorsatz erforderlich. Ein solcher wurde beim Angeklagten im Ersturteil ausdrücklich als erwiesen angenommen (S. 109 und 115 d. A.). Für die subjektive Zurechnung des schweren Verletzungserfolges i.S. des § 84 Abs 1 StGB genügt hingegen nach der Regelung des § 7 Abs 2 StGB dessen fahrlässige Herbeiführung. Diese Fahrlässigkeitsprüfung hat nach dem Grundsatz der Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit zu erfolgen. Darnach trifft den Täter die strafrechtliche Haftung für die besondere Tatfolge (hier: für den schweren Verletzungserfolg) stets dann, wenn sie innerhalb des von ihm eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen und für ihn nach seinen konkreten persönlichen Verhältnissen vorhersehbar war (Burgstaller, WK., Rz. 22 zu § 7 StGB; Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 33 zu § 7 StGB;
ÖJZ-LSK. 1979/322, 1984/170). Daß diese Voraussetzungen für die subjektive Erfolgszurechnung im vorliegenden Fall auch nach den individuellen (geistigen) Fähigkeiten des Angeklagten vorlagen, wird von ihm in seiner Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht in Frage gestellt; sind doch die beim Tatopfer eingetretenen schweren Verletzungsfolgen (Kieferbruch, Kieferverrenkung, Nasenbeinbruch, Zahnverlust sowie Rißquetschwunden im Gesicht) für die vom Angeklagten gesetzten Tätlichkeiten (wuchtiger Faustschlag ins Gesicht sowie mehrere kräftige Fußtritte gegen den Kopf) durchaus typisch.
Eine vom Beschwerdeführer - sachlich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO - angestrebte Tatbeurteilung bloß als Vergehen des Raufhandels kommt, wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wird (S. 116 d.A.), nicht in Betracht, weil der nach den Urteilsfeststellungen beim Angeklagten (bei der Tatbegehung) vorgelegene Verletzungsvorsatz eine Unterstellung der Tat unter den subsidiären Auffangstatbestand des § 91 Abs 1 StGB ausschließt (Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. III zu § 91 StGB und die dort zitierte Judikatur).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Helmut A nach § 84 Abs 1 StGB und § 31 und 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.Juni 1984, GZ 2 b e Vr 5135/84-31 (mit welchem der Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB mit 3 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wurde) in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung war erschwerend, daß der Angeklagte bereits mehrmals wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Straftaten verurteilt und bestraft worden ist, die die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 39 StGB erfüllen, sowie die zweifache Eignung der Tat zum Vergehen der schweren Körperverletzung, mildernd hingegen kein Umstand.
Die Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe anstrebt, ist nicht begründet.
Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten zusätzlichen Milderungsgründe liegen nicht vor. Von einer Provokation des Angeklagten durch den Zeugen B kann nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Rede sein. Daß sich die Straftat in einer 'Gesellschaftsschicht mit rauheren Umgangsformen' ereignete, hat auf den Unrechtsgehalt der Tat keinen Einfluß und kann keinem der in § 34 StGB beispielsweise angeführten gesetzlichen Milderungsgründe gleichgestellt werden.
Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen kommt als erschwerend noch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art (Berücksichtigung des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.Juni 1984 wegen des Vergehens der Körperverletzung auf das Bedacht genommen wurde) hinzu.
Bei dem Vorleben des Angeklagten, der schon oftmals, mehrfach auch einschlägig vorbestraft ist, wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren nicht zu hoch bemessen (§ 40 StGB).
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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