OGH 13Os24/85

OGH13Os24/8521.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems a.d. Donau als Schöffengerichts vom 6.Dezember 1984, GZ. 10 a Vr 183/84-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Fleischhauer Erich A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 7.März 1983 als Strafgefangener in verabredeter Verbindung mit den Strafgefangenen Peter B und Karl C in einem Haftraum der Strafvollzugsanstalt Stein den Mithäftling Milan D dadurch, daß er und C diesen hielten und B ihm Schläge und Fußtritte versetzte, ('vorsätzlich', was aber in den §§ 83 und 84 StGB. nicht vorkommt und zufolge § 7 Abs. 1 StGB. überflüssig ist: 13 Os 186/84) am Körper mißhandelte und dadurch fahrlässig verletzte (Monokelhämatom rechts, Schwellungen am Kopf und an der Lippe sowie ein Zungenbiß).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach den Konstatierungen des Schöffengerichts hatten der Angeklagte, B und C beschlossen, den Mithäftling D, den sie für einen Spitzel des Justizwachkommandos hielten, 'zu bestrafen, indem ihn B verprügeln sollte, während ihn dabei und hiezu der Angeklagte und C festhalten sollten' (S. 197). Wie vereinbart, ergriffen die Letztgenannten D zu beiden Seiten, hielten ihn gegen seine heftige Gegenwehr fest, drehten ihn zu B, der sich inzwischen auf ca. zwei Meter der Gruppe genähert hatte, herum und stießen den sich wehrenden D, der sich loszureißen versuchte, auch mit den Knien gegen seine Beine, um seinen Widerstand zu mindern, sodaß B D vor sich hatte. Sodann versetzte B dem D mehrere Schläge und fügte ihm solcherart die inkriminierten Verletzungen zu (S. 198). Ob der Angeklagte und C den D just noch in dem Augenblick festhielten, als B auf diesen einschlug, oder ob sie ihn kurz zuvor losgelassen hatten, betrifft nach der Lage des Falls keine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Gleiches gilt, wenn offen blieb, ob gerade die Stöße gegen die Knie des D ('um seinen Widerstand zu mindern') - isoliert betrachtet - ein wirksamer Beitrag zum Gelingen der Tat waren.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge, die solcherart keine für die Schuldfrage oder die anzuwendende Strafnorm relevanten Details aus dem Geschehensablauf aufgreift und daher zu Unrecht diesbezüglich fehlende Konstatierungen reklamiert, ist sohin ebensowenig zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt wie irgendein anderer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe. Die Beschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Auch die ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung mußte zurückgewiesen werden, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht vorgesehen ist.

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