Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Aufschiebungswerberin Edeltraud A wird gemäß § 526 Abs.2 S 2 und § 528 Abs.2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht, daß aus § 97 ABGB grundsätzlich nur ein gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gerichteter Anspruch ableitbar ist (JBl.1984,552; SZ 54/145; Pichler in Rummel, RZl.2 und 5 zu § 97 ABGB; Schwind, Kommentar zum österr.
Eherecht 2 , 76 ff). Daraus folgt auch, daß die Ehegattin des Verpflichteten in einem von einem Dritten gegen diesen gerichteten Versteigerungsverfahren keine Parteistellung haben kann. Unberechtigt ist aber auch die Auffassung, der Ehegattin des Verpflichteten komme dann, wenn eines von zwei Versteigerungsverfahren infolge einer auf Unwirksamkeit des einen Exekutionstitels gerichteten Klage zu ihren Gunsten aufgeschoben wurde, auch im nicht aufgeschobenen Versteigerungsverfahren Beteiligtenstellung zu. Die Aufschiebungswerberin ist nur im Rahmen der Entscheidung über ihren Aufschiebungsantrag selbst Beteiligte. Ohne Stellung eines Aufschiebungsantragees kann sie auch diese besondere Beteiligtenstellung nicht haben. Die Einheit des Verwertungsverfahrens hat damit nichts zu tun, weil diese nichts an der Selbständigkeit der einzelnen Versteigerungsverfahren ändert.
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