OGH 10Os216/84

OGH10Os216/8412.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch (Berichterstatter) sowie Dr. Maussauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gföllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst Georg A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 31. Oktober 1984, GZ 7 Vr 602/84-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek und des Verteidigers Dr. Schökel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst Georg A zu I/1), 2), 4) und

5) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu I/3) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1, zu II/1) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und zu II/2) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er I) nachgenannten Personen vorsätzlich die im Folgenden angeführten Körperverletzungen zugefügt und zwar:

1) am 8.7.1983 in Braunau am Inn Franz B durch Faustschläge einen Nasenbeinbruch;

2) am 27.10.1983 in Wels Johann C durch Faustschläge und Fußtritte eine Schädelprellung mit einer Rißquetschwunde an der rechten Augenbraue und eine Hauptabschürfung am rechten Ohr;

3) am 8.11.1983 in Salzburg Paul D durch einen Faustschlag in das Gesicht einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke, sohin eine an sich schwere Verletzung;

4) am 12.12.1983 in Salzburg Ferdinand E durch einen Schlag in das Gesicht eine Schwellung der linken Gesichtshälfte und eine Lockerung des linken Kiefergelenkes und 5) am 9.4.1984 in Mühlheim Juliane F durch Faustschläge in das Gesicht ein gedecktes Schädelhirntrauma mit einer Gehirnerschütterung und eine Hautabschürfung am Nasenrücken; sowie II) am 8.7.1983 in Braunau am Inn Franz B 1) wiederholt mit dem Umbringen, sohin mit dem Tode, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und 2) auf dem Weg in das Krankenhaus durch die wiederholte Drohung, ihn umzubringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich zur Angabe, die unter I/1) angeführte Verletzung rühre von einem Sturz her.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Ausnahme der Fakten I/1) und 4) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Z 5) gegen den Schuldspruch zum Faktum I/2) wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil eine Aktenwidrigkeit vor, weil er in der Hauptverhandlung (S 241) nur zugegeben habe, bloß einmal mit dem Fuß auf Johann C hingetreten zu haben, ihm unter Berufung auf sein Geständnis aber mehrere Fußtritte angelastet wurden. Damit steht jedoch die Beschwerde selbst im Widerspruch zur Verantwortung des Angeklagten (S 255 unten, im Ersturteil allerdings unrichtig mit S 241 zitiert), der auf Vorhalt der Aussage des Zeugen G, nach der er (der Angeklagte) mit Händen und Füßen auf den am Boden liegenden C eingeschlagen habe, angab, es stimme so, wie der Zeuge gesagt habe. Da der Angeklagte sohin in Erweiterung seines eingangs der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses in weiterer Folge auch eingestanden hat, unter anderem 'mit Füßen' auf C 'eingeschlagen' zu haben, konnte das Schöffengericht mit Rücksicht auf das in der Mehrzahl verwendete Wort 'Füßen' durchaus aktengetreu die Feststellung treffen, daß der Angeklagte dem Genannten mehrere Fußtritte versetzt hat. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor, da die bekämpfte Urteilsfeststellung in der Verantwortung des Angeklagten ihre Deckung findet.

Soweit die Beschwerde unter dem gleichen Nichtigkeitsgrund moniert, daß nach den Urteilsfeststellungen außer ihm noch mehrere andere (unbekannte) Personen auf den Zeugen C einschlugen, weshalb der Verletzungserfolg zu Unrecht 'lediglich auf seinen Angriff' zurückgeführt werde, bringt er in Wahrheit den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zur Darstellung. Dies allerdings zu Unrecht.

Zum einen entbehrt diese Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Ausführung, da das Erstgericht in den Urteilsgründen ohnehin ausdrücklich festgestellt hat, daß nicht der Angeklagte allein, sondern auch andere Personen auf C eingeschlagen haben, wobei aber alle Angreifer um die Handlungen des jeweils anderen wußten und damit einverstanden waren, ohne daß allerdings ein Einverständnis der Mittäter vor der Tat vorgelegen sei; durch diese Angriffe erlitt der Zeuge C die im Spruch angeführten Verletzungen (S 274, 278).

Das Erstgericht hat daher, der Beschwerdeausführung zuwider, diese Verletzungen gar nicht dem Angeklagten allein zugeordnet (arg.: 'insbesondere' auf S 274), sondern vielmehr offengelassen, wer deren eigentlicher Verursacher war. Sohin verläßt die Rechtsrüge hier den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und gelangt daher nicht zur gesetzmäßigen Darlegung.

Sofern in der Beschwerde indessen - der Sache nach gleichfalls Z 9 lit a - die Ansicht vertreten wird, die Verletzungen des Zeugen C seien keinem bestimmten Angreifer (und daher auch nicht dem Angeklagten) zurechenbar (womit er das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung überhaupt bestreitet), ist sie nicht begründet. Denn bei dem vom Erstgericht festgestellten gemeinsamen Verletzungsvorsatz haftet (bei leichten Verletzungen, für welche die Sonderbestimmung des § 91 Abs 1 StGB nicht gilt) jeder Angreifer, der Ausführungshandlungen gesetzt hat, für den Verletzungseintritt, unabhängig davon, welcher von ihnen die Verletzungen unmittelbar herbeigeführt hat (9 Os 55/80, 12 Os 164/80, 12 Os 122/81 und 13 Os 217/83). Da den Urteilsfeststellungen nach alle auf C einschlagenden Angreifer um die Handlungsweise des jeweils anderen wußten und damit einverstanden waren (so auch der Angeklagte), sind sämtliche (leichten) Verletzungen des Opfers allen Angreifern und damit auch dem Angeklagten als Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB zurechenbar (vgl auch Burgstaller im Wiener Kommentar, RN 37 zu § 83 StGB). Auch mit seiner Rüge gegen die zum Faktum I/3) getroffene Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe plötzlich auf den Zeugen D eingeschlagen, weil ihm eine Äußerung des Genannten nicht 'gepaßt' habe, vermag der Beschwerdeführer weder eine Aktenwidrigkeit, noch sonst einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen, sondern bekämpft damit lediglich unzulässigerweise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Denn das Schöffengericht hat aus der Aussage des Zeugen D, der Angeklagte habe ihm 'auf einmal eine gegeben' (S 262), und dem diesbezüglichen Geständnis des Angeklagten selbst (S 241, 262) die Täterschaft des Letzteren abgeleitet. Daß es sich von dieser überzeugung durch die später abschwächenden - im Urteil bezogenen - Angaben des Zeugen D, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob ihm der Angeklagte eine gegeben habe, weil alles so schnell gegangen sei (S 262, vgl auch S 16 in ON 16), nicht abbringen ließ, beruht auf freier, im Nichtigkeitsverfahren insofern unanfechtbarer Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Einen weiteren Angriff auf die Beweiswürdigung des Gerichtes stellt das gegen die auf die Deposition des Zeugen D gestützte Feststellung, zufolge des Schlages sei eine Verschiebung der Bruchstücke des Nasenbeins eingetreten (S 262), gerichtete Beschwerdevorbringen dar. Das Erstgericht hat dieser Aussage Glauben geschenkt und dies im Einklang mit den Denkgesetzen damit begründet (S 278), daß auch der (unfallschirurgische) Sachverständige Dr. H (ON 5 in ON 16), dessen Gutachten es sohin ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezog, eine 'Schiefnase' konstatierte. Sofern die Beschwerde dem Zeugen die Eignung abspricht zu beurteilen, daß eine Verschiebung der Bruchstücke vorgelegen sei, wird damit bloß die Aussagekraft eines Beweismittels erörtert und demnach ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gar nicht behauptet (SSt 3/96, Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 1, 2 und 4 zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO ua).

Die vom zuvor genannten Sachverständigen für die Feststellung der Schwere der Verletzung und der Dauer der Gesundheitsschädigung aus ärztlicher Sicht als notwendig angesehene Beiziehung eines hals-, nasen-, ohrenfachärztlichen Sachverständigen hinwieder wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, sodaß er zur Geltendmachung eines allenfalls darin liegenden Verfahrensmangels nicht berechtigt ist. In Ansehung des Faktums I/5) wendet sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Ergänzung des gerichtsmedizinischen Gutachtens hinsichtlich Juliane F zum Beweis dafür, daß deren Verletzungen nicht von den Schlägen des Angeklagten herrühren müssen, sondern auch von ihrem Sprung aus dem Fenster stammen können, nämlich davon, daß sie sich 'den Kopf an der Mauer angeschlagen hat, als sie aus dem Fenster sprang' (S 263/264). Der Beweisantrag wurde vom Schöffensenat mit der Begründung abgewiesen, daß sich aus dem Gutachten ergebe, diese Verletzungen könnten von dem Angriff des Angeklagten herrühren und ein derartiger Angriff sei durch die Angaben der Zeugin F und des Angeklagten selbst indiziert (S 265). Im Urteil wird dazu ergänzend ausgeführt, die Herbeiführung der Verletzung (gedecktes Schädelhirntrauma mit Gehirnerschütterung und Hauptabschürfung am Nasenrücken) könne durch den Sturz (nach einem aus Furcht vor dem Angeklagten unternommenen Sprung aus dem Fenster) nicht ausgeschlossen werden (S 280).

Die Verfahrensrüge ist nicht zielführend.

Das Beweisthema, nämlich die Möglichkeit einer anderweitigen Verursachung der Verletzung wurde nach dem Gesagten vom Gerichtshof ohnedies als gegeben in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und ausreichend erörtert. Da sich die beantragte Beweisaufnahme demnach als gänzlich ungeeignet erweist, die Gesamtheit der dem Gericht durch die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage maßgeblich zu verändern, konnte sie ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte unterbleiben (Mayerhofer-Rieder 2

E Nr 63 zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO ua).

Soweit der Beschwerdeführer zu diesem Faktum in der Mängelrüge (Z 5) - übrigens seinerseits weitgehend unsubstantiiert - vorbringt, das Erstgericht setze sich mit Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugin F vor der Gendarmerie einerseits und vor Gericht andererseits nicht ausreichend auseinander, sondern würdige diese nur pauschal als 'Verniedlichung', ist er auf § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu verweisen, wonach die Gründe des Erkenntnisses bloß in gedrängter Darstellung anzugeben sind; das Gericht ist daher nicht gehalten, auf sämtliche Einzelheiten des Verfahrens einzugehen. Mit den im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung stehenden Ausführungen des Erstgerichtes, aus welchen Gründen die Kopfverletzung der Zeugin auf die Schläge des Angeklagten zurückzuführen ist, wurde dem Erfordernis einer mängelfreien Begründung entsprochen; insofern der Beschwerdeführer die vom Erstgericht ins Treffen geführte Unwahrscheinlichkeit einer anderen Verletzungsursache bekämpft, ist hierin lediglich ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erblicken.

Die unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO mit Bezug auf die Aussagen der Zeugen Juliane F und Rosa A in ON 15 erhobene Behauptung eines Feststellungsmangels über eine allfällige Tatbegehung im Zustand selbstverschuldeter voller Berauschung zum Faktum I/5) geht fehl und läuft im Ergebnis auf eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung hinaus. Denn der Angeklagte selbst hat sich nie damit verantwortet, er habe diese Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen; er hat nämlich weder anläßlich seiner Vernehmung durch die Gendarmerie (S 21 und 22 in ON 14), noch in seiner Beschuldigtenverantwortung vor dem Untersuchungsrichter (ON 27), wo er sich hinsichtlich dieses Faktums schuldig bekannte und zugab, der Juliane F mehrere Schläge ins Gesicht versetzt zu haben und schließlich auch nicht in der Hauptverhandlung (S 242) eingewendet, sich am 9.4.1984 in einem derart alkoholisierten Zustand befunden zu haben, daß seine Zurechnungsfähigkeit dadurch ausgeschlossen gewesen wäre. Auch die in der Beschwerde relevierten Verfahrensergebnisse boten zu dahingehenden Feststellungen keinen Anlaß. Der Mängelrüge zu den Fakten II/1) und 2) ist zunächst entgegenzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Widersprüche in der Aussage des Zeugen Franz B lediglich untergeordnete Details des Geschehens betreffen, auf die das Gericht im übrigen zusammenfassend ohnedies hinwies, indem es sie mit dem Zeitablauf und der Aufregung während des Tathergangs erklärte (S 277); eine besondere Begründung dafür aber, warum es die Darstellung des Zeugen als lebensnah ansah, war nach Lage des Falles durchaus entbehrlich. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber vermeint, aus den zuvor relevierten Widersprüchen ergebe sich die Unglaubwürdigkeit des Zeugen im entscheidenden Teil seiner Aussage, wonach er vom Angeklagten bedroht worden sei, liegt es klar auf der Hand, daß er mit diesen Ausführungen abermals lediglich in Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Gleiches gilt auch für jene Beschwerdeausführungen, mit welchen der Angeklagte die vom Erstgericht für die Feststellung, er habe den Zeugen Franz B gefährlich bedroht, um ihn teils in Furcht und Unruhe zu versetzen (Schuldspruch nach § 107 Abs 1 und 2 StGB) und teils zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen (§ 15; 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB), angeführten Argumente zu entkräften versucht.

Unter dem gleichen Nichtigkeitsgrund (der Sache nach jedoch richtig

Z 9

lit a) spricht der Beschwerdeführer einer Äußerung des Angeklagten

'... der Kaffee sei das Letzte ...' die Eignung ab, als gefährliche

Drohung im Sinne des § 107 Abs 1 StGB beurteilt zu werden, da damit

ohne weiteres nur über die Qualität des Kaffees eine Aussage gemacht

worden sein könnte. Hiemit verläßt jedoch die Beschwerde den Boden

der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen, nach denen der

Angeklagte den Zeugen B mit den Worten '... der Kaffee sei der

letzte ...' - laut dem zitierten Hauptverhandlungsprotokoll (S 245)

genauer '... das Letzte, was er machen würde ...' - bedroht hat. Die

Rechtsrüge ist daher auch hier nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Entgegen dem auf einen anderen Wortlaut gemünzten Beschwerdevorbringen kommt der tatsächlich festgestellten Äußerung des Angeklagten - im entsprechenden Zusammenhang gesehen - durchaus die Eignung zu, einen Menschen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 106 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren und wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den raschen Rückfall, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen sowie die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die zum Teil mit großer Brutalität vorgenommen wurden, als mildernd das reumütige Geständnis und den Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Mit Recht hat ihm aber das Schöffengericht den raschen Rückfall als Erschwerungsumstand angelastet, da er erst am 1.7.1983 aus achtmonatiger Freiheitsstrafe - unter anderem wegen strafbarer Handlungen gegen das Rechtsgut Leib und Leben - entlassen wurde und schon am 8.7.1983 die im Faktum I/1) angeführte strafbare Handlung beging. Bei Prüfung der Frage, ob 'rascher' Rückfall vorliegt, ist nicht vom Datum der Vorverurteilung, sondern vom Zeitpunkt der Verbüßung (des Vollzuges) der einschlägigen Vorstrafe auszugehen (siehe § 23 Abs 4, 39 Abs 2 StGB). Wer schon eine Woche nach Vollzug einer wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe erneut gegen das gleiche Rechtsgut straffällig wird, dem ist ohne Rechtsirrtum rascher Rückfall vorzuwerfen.

Unverständlich ist die Berufung, wenn sie reklamiert, dem Angeklagten wäre strafmildernd zu werten, daß es auch bezüglich des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB beim Versuch geblieben ist, weil er nämlich - über den Schuldspruch zu Pkt II /2) (wegen § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) hinaus - eines derartigen Vergehens weder in der Erscheinungsform der Vollendung noch jener des Versuches schuldig erkannt wurde.

Daß der Angeklagte dem Zeugen B ärztliche Hilfe angedeihen ließ, stellt einen Milderungsumstand nicht dar, weil er damit nur eine gesetzliche Verpflichtung erfüllte. Hätte er diese Hilfeleistung unterlassen, dann hätte er sogar eine zusätzliche Verurteilung wegen des Vergehens nach § 94 Abs 1 StGB gewärtigen müssen.

Unter sorgfältiger Abwägung der vom Erstgericht sohin vollständig angeführten Strafbemessungsgründe und unter Bedachtnahme darauf, daß der Angeklagte im Hinblick auf seine Vorverurteilungen durch das Landesgericht Salzburg vom 30.8.1979 (rechtskräftig seit 3.9.1979), AZ 19 e Vr 2470/79 und vom 19.5.1981, AZ 19 e Vr 487/81 als Rückfallstäter in Ansehung strafbarer Handlungen gegen die Rechtsgüter Leib und Leben anzusehen ist, erweist sich - ausgehend von der Strafdrohung des 3 106 Abs 1 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren erstreckt - eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten als keineswegs überhöht, sodaß zu einer Reduzierung der Strafe kein Anlaß besteht.

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