Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.689,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind 335,40 S an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis 30.Juni 1978 Vorstandsmitglied und Generaldirektor der beklagten Partei. Er begehrt mit der vorliegenden Klage eine Vergütung für seine, den österreichischen Patenten Nr. 257.323 ('Auftragmaschine'), 250.127, 265.814, 267.279, 359.356, 365.318, 369.040 und 369.041 ('Vakuum-Emaillierung'), 368.621, 371.585, 372.179, 373.376 und der Patentanmeldung A 1198/81 ('Warmwasserbereitung-Wärmepumpen'); ferner den österreichischen Patenten Nr. 371.590, 371.924 und der Patentanmeldung A 5265/81 ('Warmwasserbereitung-Fernwärmeanlagen') und den österreichischen Patenten Nr. 308.337, 323.950, 347.640 und
371.926 ('Allgemeine Wärmeübertragung') zu Grunde liegenden Diensterfindungen in der Höhe von 1,500.000 S. Der Kläger begehrt ferner, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, 'über die von ihr seit 1976 verkauften Gegenstände, die unter den Schutzbereich auch nur eines der genannten Patente fallen, unter Angabe der betroffenen Schutzrechte sowie der Fakturendaten und -nummern, sowie über ihre Einnahmen aus der Erteilung von Lizenzen an dem Europäischen Patent Nr. 17.648
Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen (in eventu: die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung durch ihre mit der Produktion und/oder dem Verkauf befaßten Vorstandsmitglieder unter Eid zu bekräftigen). Der Kläger stützt diese Begehren auf die Bestimmung der §§ 6 ff. PatG sowie auf den Rechtsgrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes. Zur Begründung des allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Rechnungslegungsbegehren führt er aus, er sei auf Grund eines Dienstvertrages verpflichtet gewesen, seine Diensterfindungen der beklagten Partei ohne besondere Vergütung zu überlassen. Für die von der beklagten Partei vorgenommene Verwertung seiner den Patenten Nr. 257.323, 250.127, 265.814, 267.279 und 308.337 zu Grunde liegenden Diensterfindungen habe er auf Grund einer gesonderten Vereinbarung eine für die Vergangenheit und die Zukunft bestimmte Vergütung von 775.000 S sowie eine näher ausgeführte Beteiligung an Lizenzeinnahmen erhalten. Für alle Rechtsstreitigkeiten sei gemäß dem § 1 Abs 4 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien vereinbart worden.
Die beklagte Partei habe nur für einen Teil der Diensterfindungen des Klägers eine Vergütung gewährt und habe darüber hinaus die der Vergütungsvereinbarung zu Grunde liegenden Diensterfindungen in einem weit höheren Ausmaß in ihrer Produktion eingesetzt, als dies im Zeitpunkt der Vereinbarung für den Kläger voraussehbar gewesen sei. über den tatsächlichen Umfang der Nutzung der Diensterfindungen des Klägers könne nur eine Rechnungslegung Aufschluß geben. Da die beklagte Partei für einen Teil der Diensterfindungen des Klägers eine Vergütung vertraglich zugesagt habe, sei sie erst recht verpflichtet, auch für die in der Vergütungsvereinbarung nicht genannten Diensterfindungen eine Vergütung zu gewähren. Gemäß dem § 17 PatG könnten Rechte, die dem Dienstnehmer nach den §§ 6 bis 16 PatG zustehen, durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Der Kläger sei ungeachtet seiner Organstellung Dienstnehmer im Sinne des § 6 PatG gewesen.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Mit der erwähnten Vergütungsvereinbarung seien alle Vergütungsansprüche des Klägers abgegolten worden. Der Kläger habe kraft seiner Stellung im Unternehmen der beklagten Partei die wirtschaftliche Entwicklung gekannt. Die Patente Nr. 365.318, 369.040 und 369.041 seien Nachfolgepatente der in der Vergütungsvereinbarung genannten Patente, ohne daß der Kläger neuerlich eine Erfindungstätigkeit entfaltet habe; eine allfällige Miterfindertätigkeit sei durch die erwähnte Vergütungsvereinbarung ebenfalls abgegolten worden. Das gleiche gelte für das Europäische Patent Nr. 17.648, welchem die drei vorgenannten österreichischen Patente zu Grunde lägen. Im übrigen sei der Kläger als Vorstandsmitglied der beklagten Partei nicht Dienstnehmer im Sinne des § 6 PatG gewesen. Ein Teil der behaupteten Erfindungen des Klägers falle in die Zeit seiner für die beklagte Partei nach dem 30.Juni 1978 erbrachten Konsulententätigkeit.
Erfindertätigkeiten aus dieser Zeit seien durch das dem Kläger gewährte Konsulentenhonorar überdies abgegolten worden. Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren für den Zeitraum ab 1980 in bezug auf die österreichischen Patente Nr. 257.323, 250.127, 265.814, 267.279, 308.337, 323.950, 365.318, 369.040 und 369.041
sowie das Europäische Patent Nr. 17.648, bei letzterem nach den Einnahmen der beklagten Partei aus der Erteilung von Lizenzen, statt und wies das den Zeitraum vor 1980 sowie 'die weiteren' in der Klage genannten Patente und die überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen betreffende Mehrbegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen:
Der Dienstvertrag des Klägers vom 15.Jänner 1963 wurde am 16.August 1976
von den Parteien dahin abgeändert, daß der Kläger verpflichtet wurde, Erfindungen, die er während der Vertragsdauer machen sollte und die ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet der beklagten Partei fallen, dieser ohne besondere Vergütung zu überlassen. Gleichzeitig änderten die Parteien ihre Vereinbarung vom 14.Februar 1969 über die Gewährung von Vergütungen für Diensterfindungen dahin ab, daß die beklagte Partei dem Kläger für die überlassung und Einräumung des Benützungsrechtes an den den österreichischen Patenten Nr. 257.323, 308.337, 250.127, 265.814 und 267.279 zu Grunde liegenden Diensterfindungen des Klägers eine einmalige Vergütung von 775.000 S brutto 'für die Vergangenheit und für die Zukunft' sowie für die Lizenzvergabe der drei letztgenannten Patente 13 % der Bruttolizenzeinnahme gewährte. Dieser Vergütungsvereinbarung lag auch das darin irrtümlich nicht genannte Patent Nr. 323.950 zu Grunde.
Der Kläger, der bereits früher Vergütungen für Diensterfindungen von der beklagten Partei bezogen hatte, erhielt in der Folge den vorgenannten Vergütungsbetrag und ebenso die vorerwähnten Lizenzgebühren. Die Patente Nr. 365.318, 369.040 und 369.041 sind Nachfolgepatente, bei welchen der Kläger nicht als Erfinder genannt ist. Sie wurden angemeldet, um nach Auslaufen der Altpatente weiterhin einen entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Das Europäische Patent Nr. 17.648, bei welchem der Kläger als Erfinder genannt wurde, ist eine Zusammenfassung dieser drei Nachfolgepatente.
Die Tätigkeit des Klägers als Generaldirektor (und Vorstandsmitglied) endete am 30.Juni 1978. In der Zeit vom 1.Oktober 1978 bis 30.September 1979
war er als Konsulent der beklagten Partei gegen ein (jährliches) Pauschalhonorar von 360.000 S tätig. In dieser Zeit wurden zugunsten der beklagten Partei weitere Patente erteilt. Alle Patente werden erst nach Klagseinbringung ablaufen. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Wien im Sinne des § 1 Abs 4 ArbGG vereinbart.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von der Dienstnehmereigenschaft des Klägers aus. Im Dienstvertrag sei nämlich der Kläger ausdrücklich als Dienstnehmer der beklagten Partei bezeichnet worden.
Da der Vergütungsanspruch eines Dienstnehmers im Sinne der §§ 6 bis 16
PatG nicht abgedungen werden könne (§ 17 leg.cit.), sei der Verzicht des Klägers auf Vergütungen für Diensterfindungen rechtsunwirksam. Aus diesem Grund schließe auch die von den Parteien vereinbarte Pauschalvergütung von 775.000 S einen önderungsantrag des Klägers im Sinne des § 10 PatG nicht aus. Die Verpflichtung der beklagten Partei zur Rechnungslegung ergebe sich aus dem Sinn dieser Gesetzesstelle und der Vergütungsvereinbarung. Sie erstrecke sich daher nur auf die davon erfaßten Patente. Da die Nachfolgepatente der Verlängerung der von der Vergütungsvereinbarung erfaßten Altpatente dienen sollten und das genannte europäische Patent diese Nachfolgepatente nur zusammenfasse, erstrecke sich die Rechnungslegungspflicht der beklagten Partei auch auf diese Patente. Da die anderen, im Klagebegehren genannten Patente von der Vergütungsvereinbarung nicht erfaßt seien und aus einer Zeit stammten, in der der Kläger nicht mehr Dienstnehmer der beklagten Partei, sondern nur deren Konsulent gewesen sei, und da er für diese Erfindungstätigkeit überdies ein eigenes Honorar erhalten habe, stehe ihm in diesem Umfang ein Anspruch auf Rechnungslegung nicht zu.
Das Berufungsgericht änderte dieses Teilurteil, dessen abweislicher Teil unangefochten geblieben war, dahin ab, daß es das Rechnungslegungsbegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 2.000 S übersteige.
Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, die es aber wie folgt ergänzte:
Der Kläger war im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 16.August 1976 Mitglied des Vorstandes der beklagten Partei; er war ferner Generaldirektor und Leiter des Werkes der beklagten Partei 'Knittelfeld'. Die Parteien hatten am 15. Jänner 1963 für die Dauer der Bestellung des Kläges zum Mitglied des Vorstandes der beklagten Partei einen schriftlichen Dienstvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag war vereinbart, daß sich derselbe für den Fall der neuerlichen Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied jeweils auf die Dauer der neuen Funktionsperiode verlängere. In allen, in diesem ausdrücklich als 'Sondervertrag' bezeichneten Vertrag nicht geregelten Punkten sollten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung finden. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Anspruch auf Rechnungslegung hänge davon ab, ob der Kläger auch ohne eine entsprechende Vereinbarung Anspruch auf eine Vergütung für Diensterfindungen oder Anspruch auf eine nachträgliche Erhöhung der vereinbarten Vergütung nach den Bestimmungen des Patentgesetzes habe. Ein solcher gesetzlicher Anspruch setze voraus, daß der Kläger Dienstnehmer im Sinne des § 6 Abs 1 PatG gewesen sei. Im Hinblick auf seine Organstellung als Vorstandsmitglied der beklagten Partei müsse jedoch (im Anschluß an EvBl 1976/66) die Dienstnehmereigenschaft des Klägers verneint werden. Daraus folge, daß die Schutzvorschriften der §§ 6
bis 16 PatG, falls sie Inhalt des Dienstvertrages geworden sein sollten, mangels Anwendbarkeit der Vorschrift des § 17 PatG abdingbar seien. Da die Bestimmung des § 934 ABGB dem verkürzten Teil lediglich das Recht einräume, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, sei auch unter diesem Gesichtspunkt, dem im Urteilsantrag nicht Rechnung getragen wurde, ein Anspruch auf Rechnungslegung nicht begründet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und auch das Zahlungsbegehren abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Rechnungslegungspflicht bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Sie kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien ergeben. Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, eine solche Auskunft unschwer zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (ZAS 1984/28 mit weiteren Hinweisen).
Da eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Rechnungslegung im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Dienstnehmers auf eine Vergütung für Diensterfindungen dem Gesetz, insbesondere auch dem Patentgesetz oder einer arbeitsrechtlichen Norm, nicht entnommen werden kann, muß geprüft werden, ob aus dem Wesen des einem solchen Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung abgeleitet werden kann. Da ein Arbeitnehmer, dem ein Vergütungsanspruch für eine Diensterfindung im Sinne der §§ 6 ff PatG zusteht, im allgemeinen weitgehend im ungewissen über die Höhe seines Vergütungsanspruches ist, wogegen sein Arbeitgeber die entsprechende Auskunft im allgemeinen in zumutbarer Weise ohne weiteres zu erteilen in der Lage ist, liegen die oben dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung vor. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß dem Arbeitnehmer im konkreten Fall ein Anspruch auf Vergütung grundsätzlich zusteht. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger seinen Vergütungsanspruch einerseits auf das Patentgesetz (§ 8 Abs 1 und § 10 Abs 1), anderseits auf eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (§ 934 ABGB). Da der durch eine solche Verkürzung Verletzte nur das Recht hat, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, (wobei der andere Teil berechtigt ist, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist,) der Kläger aber eine derartige Forderung in diesem Verfahren nicht erhoben hat, fehlen schon deshalb die Voraussetzungen dieses hilfsweise geltend gemachten Rechtsgrundes für eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Rechnungslegung. Ein Anspruch auf Vergütung (§ 6 Abs 1 PatG) oder ein Anspruch auf Erhöhung der von den Parteien vereinbarten Vergütung (§ 10 Abs 1 PatG) setzt voraus, daß der Anspruchsberechtigte ein Dienstnehmer ist. Als Dienstnehmer gelten gemäß dem § 6 Abs 2 leg.cit. 'Angestellte und Arbeiter jeder Art'. Da der KLäger in dem entscheidungsrelevanten Zeitraum Vorstandsmitglied der beklagten Partei war, ist zu prüfen, ob diese Organstellung mit der Annahme einer Dienstnehmereigenschaft im Sinn der zitierten Vorschrift vereinbar ist.
Nach herrschender Auffassung ist zwischen der (nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes zu beurteilenden) Organstellung eines Vorstandsmitgliedes und dem (schuldrechtlichen) Anstellungsvertrag zu unterscheiden. In § 75 Abs 1
AktG wird nämlich die körperschaftsrechtliche Funktion des Vorstandsmitgliedes, die auf einem Bestellungsakt beruht, von dem die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied regelnden Anstellungsvertrag deutlich getrennt (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht 3 II 261; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechts 4 , 181; Schiemer, Aktiengesetz, Handkommentar, 250). Das Wort 'Anstellungsvertrag' wurde unverändert aus dem Aktiengesetz 1937
übernommen und soll nicht etwa auf das Angestelltengesetz hinweisen (Kastner aaO). Wohl ist es in Österreich üblich, in einem solchen Anstellungsvertrag die subsidiäre Anwendung des Angestelltengesetzes als lex contractus für Vorstandsmitglieder zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung bedeutet aber nicht, daß das durch den Anstellungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied begründete schuldrechtliche Verhältnis ein Dienstverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes ist (Kastner in Schmitz-FS 97). Einer solchen Annahme stünde nämlich der Umstand entgegen, daß Vorstandsmitglieder eine Unternehmerfunktion zu erfüllen haben. Darüber hinausfehlt den Vorstandsmitgliedern das für Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes charakteristische Ein- und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Arbeitgeber. Die Vorstandsmitglieder sind vielmehr in Ausübung ihrer
Geschäftsführungstätigkeit grundsätzlich weisungsfrei (SZ 48/79 =
EvBl 1976/66 = Arb. 9371; SZ 46/113 = Arb. 9185). Im § 70 Abs 1
AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leitung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehmen unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst (Geppert, Der 'Anstellungs'vertrag des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft, DRdA 1980, 1 ff., 12, 15). Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkbarer Vertretungsmacht ausgestatteten Unternehmensleiters, und kein Arbeitnehmer hat für Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, auf welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden (Schiemer aaO 252 f.;
SZ 46/113 = Arb. 9185).
Aus diesen durch das Gesetz bestimmten Wesenszügen des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist zu folgern, da der mit der Organstellung in zeitlicher Hinsicht meistens - so auch im gegenständlichen Fall - gekoppelte Anstellungsvertrag des einzelnen Vorstandsmitgliedes mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitsvertrag, sondern ein 'freier Dienstvertrag' ist, für den gerade das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit charakteristisch ist (Geppert aaO bes. 15; Hämmerle - Wünsch aaO; Kastner, Grundriß 182;
Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 ff., bes. 418;
grundsätzlich auch Krejci in Rummel, ABGB II, RdZ 88 zu § 1151;
abwägend nach den Umständen des Einzelfalles Schuster-Bonnot, FS-Kastner I, 438;
Marhold in der Besprechung von Kastners Grundriß in ZAS 1981, 36; aM (Auftragsverhältnis) Schiemer aaO 252 f.; zum freien Dienstvertrag im allgemeinen siehe bes. Arb. 10.055 mwH; ferner Krejci aaO RdZ 83 ff. und Wachter aaO).
Mit diesem Ergebnis ist allerdings für die Beantwortung der Frage nach der Rechnungslegungspflicht noch nichts Entscheidendes gewonnen. Zu prüfen bleibt nämlich noch, ob nicht auf ein mit einem solchen freien Dienstvertrag ausgestattetes Vorstandsmitglied trotzdem die Vorschriften der §§ 6 bis 17
PatG anzuwenden sind. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß auf den freien Dienstvertrag die Regeln über den Arbeitsvertrag (§§ 1151 ff. ABGB) nicht unmittelbar gelten; grundsätzlich sind nur jene Normen anzuwenden, die nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (Arb. 10.055 mwN; Krejci aaO RdZ 83;
Wachter aaO).
Für die Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen des Patentgesetzes über die Diensterfindungsvergütung und insbesondere die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 17 PatG Normen sind, die von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers ausgehen und - dieser Abhängigkeit Rechnung tragend - den sozial Schwächeren schützen sollen, ist der Normzweck dieser Bestimmung heranzuziehen. Dieser besteht offensichtlich darin, dem persönlich abhängigen Dienstnehmer als dem im Vergleich zu seinem Arbeitgeber sozial und wirtschaftlich Schwächeren für den Fall von Diensterfindungen den Anspruch auf die Erteilung eines Patentes und auf die Gewährung einer Vergütung für den Fall einer Benützung einer solchen dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer überlassenen Erfindung zu sichern. Die Bestimmung des § 17 PatG soll den Dienstnehmer vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um seinen Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflußten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltung und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren (4 Ob 34/84; Volmer - Gaul, ArbeitnehmererfindungsG 2 , § 25 RdZ 4; Bartenbach - Volz, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 22, RdZ 1).
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist die Frage nach der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 6 bis 17 PatG auf das freie Dienstverhältnis eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft zu verneinen. Diese Bestimmungen sollen, wie bereits ausgeführt, der persönlichen Abhängigkeit und dem besonderen sozialen Schutzbedürfnis von Dienstnehmern Rechnung tragen. Auf das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft trifft aber aus den ebenfalls bereits dargelegten Erwägungen weder das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit noch ein besonderes soziales Schutzbedürfnis zu. Ein Vorstandsmitglied, das im Rahmen seiner Tätigkeit für die Aktiengesellschaft eine Diensterfindung macht, hat überdies sowohl bei den zur Erfindung notwendigen Forschungsarbeiten als auch bei der überlassung der Erfindung an die Aktiengesellschaft, ferner bei der Entscheidung über die Anmeldung der Erfindung zum Patent, bei der wirtschaftlichen Verwertung des Patentes und den hiefür notwendigen Entscheidungsabläufen eine Position inne, die sich infolge der Einflußmöglichkeiten, des überblickes über die betrieblichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen sowie der (Mit)Entscheidungsgewalt und Leitungsbefugnis des Vorstandsmitgliedes von der Position des Arbeitnehmers grundlegend unterscheidet und starke unternehmerische Züge trägt. Dazu kommt, daß auch der Wortlaut des § 6 Abs 2
PatG, wonach als Dienstnehmer Angestellte und Arbeiter jeder Art gelten, nicht gerade für eine den freien Dienstvertrag einschließende Begriffsbestimmung spricht (siehe zu der Frage der Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen aus der Zeit nach dem Jahr 1945 auf den freien Dienstvertrag: Wachter aaO 416). Schließlich ist noch zu erwähnen, daß im vorliegenden Fall die Parteien zwar die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen des Angestelltengesetzes auf den Anstellungsvertrag vereinbart, für die überlassung von Diensterfindungen aber - vorbehaltlich gesonderter Vergütungsvereinbarungen - grundsätzlich Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart haben. Die Parteien waren sich daher der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen des Patentgesetzes auf den Kläger offenbar bewußt. Daß der Kläger als Vorstandsmitglied der beklagten Partei auch deren Werk in Knittelfeld geleitet hat, vermag an der eingehend dargelegten fehlenden Dienstnehmereigenschaft und damit an der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen nichts zu ändern. Das gleiche gilt für die in der Revision herangezogenen einzelnen, auf eine Dienstnehmereigenschaft hinweisenden Merkmale. Entscheidend ist die fehlende persönliche Abhängigkeit des Klägers und dessen stark ausgeprägte Unternehmerfunktion als Mitglied des Vorstandes der beklagten Partei.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Bestimmungen der §§ 6 bis 17 PatG auf Vorstandsmitglieder, auch wenn diese zur Regelung ihrer schuldrechtlichen Beziehungen mit der Aktiengesellschaft einen üblichen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben, nicht anzuwenden sind. In diesem Sinn bejahen auch Friebel-Pulitzer, Österreichisches Patentgesetz 2 , 133 ff., die Anwendbarkeit der §§ 6 ff. PatG auf Vorstandsmitglieder nur für den - hier nicht gegebenen - Fall, daß eine über die gewöhnliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern hinausreichende Tätigkeit vorliegt, also etwa eine vertraglich geregelte Tätigkeit als Chemiker für Forschungsaufgaben. Abel, GruRInt 1962, 117 f. und Hunna, ÖBl. 1952, 18, vertraten zum inhaltsgleichen § 5 a PatG 1897 ohne jede Begründung die Auffassung, Vorstandsmitglieder einer juristischen Person seien Dienstnehmer im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie neben der Organstellung in einem Dienstverhältnis stehen; Collin folgt diesen Autoren ebenfalls ohne Begründung in GruRInt 1971, 287 für das PatG 1970; ebenso Schuster-Bonnot in Kastner-FS I, 435 unter Hinweis auf den Grundsatz der 'generellen Anwendung' dieser patentgesetzlichen Bestimmungen, und Hermann-Schmidt in Österreichisches PatentG 2 , 41, ohne Begründung. Hingegen wird die Dienstnehmereigenschaft und damit die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen von Bartenbach - Volz, § 1, RdZ 68, 69, ferner von Schade - Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung 5 , § 1 RdZ 4, und Volmer - Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz 2 , § 1 RdZ 106, im wesentlichen unter Hinweis auf die fehlende persönliche Abhängigkeit und die arbeitgeberähnliche Stellung abgelehnt; ebenso GruR 1965,
302.
Da die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Diensterfindungen des Klägers und die ihnen zu Grunde liegenden Patente ausschließlich in die Zeit seiner Organstellung fallen, setzt der Rechnungslegungsanspruch des Kläges dessen Dienstnehmereigenschaft im Sinne der §§ 6 bis 17 PatG voraus. Da diese Eigenschaft und die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den Kläger aus den dargelegten Gründen zu verneinen sind, fehlt dem Rechnungslegungsanspruch die Berechtigung. Auf die Frage seiner Bestimmtheit im Sinne des § 226 ZPO ist daher nicht mehr einzugehen. Abschließend ist noch zu bemerken, daß der Kläger den Rechnungslegungsanspruch nicht etwa aus einer vertraglichen Vereinbarung ableitet. Die Vergütungsvereinbarung ist nur insofern für den Rechnungslegungsanspruch von Bedeutung, als der Kläger zur Vorbereitung eines Erhöhungsantrages im Sinne des § 10 Abs 1 PatG die Rechnungslegung begehrt.
Dieser Anspruch gründet sich daher ebenfalls auf das Gesetz und hat somit die Dienstnehmereigenschaft des Klägers zur Voraussetzung. Soweit sich der Rechnungslegungsanspruch auf Lizenzeinnahmen erstreckt, beziehen sich diese auf das genannte europäische Patent, das aber nicht den Gegenstand der Vergütungsvereinbarung bildet. Auch dieser Anspruch stützt sich daher unmittelbar auf das Gesetz. Das angefochtene Urteil war sohin zu bestätigen.
Da das Erstgericht das Verfahren auf das Rechnungslegungsbegehren eingeschränkt und nur über dieses Begehren mit Teilurteil entschieden hat, und da auch das Berufungsgericht nur über dieses Begehren verhandelt (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGG) und entschieden hat, liegen entgegen dem in der Revisionsbeantwortung gestellten Antrag die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Zahlungsbegehren derzeit nicht vor.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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