OGH 13Os202/84

OGH13Os202/8431.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl Alois A und Franz Josef B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 22. Mai 1984, GZ. 10 Vr 1744/83-259, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, des Angeklagten Franz Josef B sowie der Verteidiger Dr. Frohn und Dr. Heigl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Karl Alois A, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Alois A wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Josef B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I A und im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Josef B verworfen.

Mit seiner Berufung wird dieser Angeklagte auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Karl Alois A wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Karl Alois A und Franz Josef B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die zuletzt beschäftigungslos gewesenen Karl Alois A und Franz Josef B (nicht C; siehe die Unterschriften im Akt, insbesonders ON. 10, 13, 16) wurden des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1 und 2 Z.1, 128 Abs.2, 129 Z.1

und 2, 130, zweiter Satz, und 15 StGB (I) sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (IV), überdies A des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs.1 StGB (III) und

B des Vergehens der versuchten Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12, 288 Abs.1 StGB (II), schuldig erkannt. Darnach haben sie gewerbsmäßig, B mit dem abgesondert verfolgten Walter D am 14. Dezember 1982 in Salzburg einen versuchten, A am 10. November 1983 in Melle beim Osnabrück (Bundesrepublik Deutschland) einen vollendeten Einbruchsdiebstahl und beide Angeklagte gemeinsam als Diebsgenossen zwischen 28. Jänner und 4. Mai 1983 in verschiedenen Orten Österreichs insgesamt 18 teils vollendete, teils versuchte Diebstähle durch Einbruch in Geschäftslokale mit einer Gesamtbeute im Wert von 584.978,10 S, begangen (I A, B und C). Ferner haben sie am 7. Feber 1983 in Salzburg als Mittäter Ursula E durch die Behauptung, sie habe das Ticket für den Rückflug des Angeklagten A von London über Zürich nach Salzburg unrichtig ausgestellt, zur Refundierung des Preises für den Rückflug verleitet und dadurch E oder Verfügungsberechtigte des Reisebüros F GesmbH um 3.255 S geschädigt (IV).

A hat überdies am 21. Juni 1983 in Baden durch Vorlage von Personalurkunden seines Bruders Franz A in Verbindung mit ihn selbst darstellenden Lichtbildern bewirkt, daß von Beamten der Bezirkshauptmannschaft Baden durch Ausstellung eines mit seinem Bild versehenen Personalausweises auf den Namen seines Bruders gutgläubig eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurde, wobei er mit dem Vorsatz handelte, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität mit Franz A gebraucht werde (III).

Schließlich hat B am 7. Juli 1983 in Salzburg mittels eines Kassibers, welchen er verfaßte und in einer Zigarettenpackung versteckt an den Ort der vorgesehenen übergabe brachte, Helmut G anzustiften versucht, als Zeuge im gegenständlichen Verfahren durch den Widerruf seiner Angabe, B habe ihm eine Truhe und zwei Fernseher zur Verwahrung in seinen Keller gebracht, falsch auszusagen (II). Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden erhoben. A releviert die Gründe des § 281 Abs.1 Z.4, 9 lit. a und lit. c, der Sache nach Z.4, 5 und 9 lit.b StPO, B die Gründe des § 281 Abs.1 Z.4, 5 und 9 lit. a StPO.

Zur Beschwerde des Angeklagten A

Der Verfahrensrüge (zu I B 7 d) fehlt die prozessuale Voraussetzung:

Nicht der Beschwerdeführer, sondern der Verteidiger des Mitangeklagten hat den Beweisantrag (Einholung eines ärztlichen Gutachtens über eine beim Schnellgehen deutlich erkennbare Behinderung A's infolge einer Gelenksverletzung) in der Hauptverhandlung gestellt (Bd. IV S. 459 Punkt 7), ohne daß der Beschwerdeführer A dieser Antragstellung beigetreten wäre. Daß die der Beschwerde zufolge unvollständig begründete Feststellung, A sei mit B am 4. Mai 1983 beim Auftanken des Fahrzeugs in Pöllau beobachtet worden (Bd. IV S. 493), eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs.1 Z.5 StPO) betreffen soll, geht weder aus den (formell auf § 281 Abs.1 Z.9 lit. a StPO gestützten) Rechtsmittelausführungen noch aus dem Akteninhalt hervor. Haben doch beide Angeklagten den Besuch der Maria H, der Schwester des A, in Pöllau an dem den nächtlichen Einbrüchen (I B 7 a bis d) in diesem Raum (Umgebung von Hartberg und Oberwart) folgenden Morgen, nicht bestritten (Bd. IV S. 433, 437). Darnach ist eine ausufernde Betrachtung der Beobachtungen eines Tankwarts und der Haarfarbe des Erstangeklagten geradezu fehl am Platz. Die Anführung des 5. Mai 1983 als Besuchsdatum (Urteil Bd. IV S. 493 und 505) beruht auf einem Versehen; ist doch das Gericht ersichtlich vom Auftauchen der Angeklagten bei der Familie H am Morgen unmittelbar nach den Einbrüchen ausgegangen. Eine Feststellung, daß Teile der Diebsbeute im Verwandtenkreis A's gefunden wurden, hat das Gericht gar nicht getroffen. Es hat nur allgemein auf die Auffindung von Diebsgut im Bekannten- und Verwandtenkreis der Angeklagten hingewiesen (Bd. IV S. 494 Mitte). Da Brigitte I, die frühere Lebensgefährtin des B und jetzige Freundin des A, für die Verwahrung von Diebsbeute im großen Umfang Sorge trug (Bd. II S. 261 ff.), ist die bekämpfte Konstatierung in ihrem entscheidungswesentlichen Kern aktentreu.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z.9 lit.c, inhaltlich Z.9 lit.b StPO) zuwider hängt die Verfolgung des A wegen des in der Bundesrepublik Deutschland verübten Einbruchsdiebstahls (I C) nicht davon ab, daß die Behörden des Tatortstaats eine Anzeige oder einen Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens wegen dieser Tat übermittelt haben. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Artikel XIV (Abs.3) des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 1977/36, betrifft nämlich nicht die Auslieferung. Diese wurde für das Faktum I C in Form der Zustimmung des niedersächsischen Ministers der Justiz zur Verfolgung des A wegen der im Haftbefehl Bd. IV ON. 230 angeführten Straftat bewilligt: Bd. IV ON. 239.

Art. XIV Abs.3 BGBl. 1977/36 hat Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung nach Art. 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (Ersuchen im Sinn der §§ 60 und 74 ARHG) zum Gegenstand, bezieht sich auf Antrags- und Ermächtigungsdelikte und hat darum mit der vorliegenden Sache nichts zu tun. Sollte aber mit dem Hinweis auf die Verfahrenseinstellung in der Bundesrepublik der Entfall der österreichischen Gerichtsbarkeit ('Erledigungsprinzip') gemeint sein, so schlägt auch dieser Einwand nicht durch: Nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs.4 Z.2 StGB entfällt die Strafbarkeit der Auslandstat nämlich nur im Fall einer den Täter rechtskräftig außer Verfolgung setzenden Verfügung des Gerichts des Tatortstaats, nicht jedoch einer anderen Strafverfolgungsbehörde. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 b Abs.3 dStPO (wegen der bevorstehenden Ausweisung des Täters) von der Erhebung der öffentlichen Anklage abgesehen (Bd. IV S. 269, 115). Das Gericht war in dieser Sache nur mit der Haftfrage befaßt gewesen (Bd. IV S. 157 ff.).

Zur Beschwerde des Angeklagten B

Zu den Schuldsprüchen I (§§ 127 ff. StGB):

Die Verfahrensrüge schlägt insoweit durch, als infolge der Ablehnung der zeugenschaftlichen Einvernahme des Walter D zur Entkräftung des Verdachts der Mittäterschaft beim versuchten Einbruchsdiebstahl I A Verteidigungsrechte verletzt sind. Der Hinweis darauf, daß die Angaben des D dem Gericht bereits in Form seiner Beschuldigtenverantwortung (richtig Zeugenaussage - siehe ON. 216) vorlägen (Bd. IV S. 459, 460), geht fehl, weil inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bd. IV S. 461 ff.) zwar der einbezogene Akt ON. 209 einschließlich der B belastenden Angaben des D vor der Polizei (dort S. 63) verlesen wurde, nicht jedoch der Widerruf dieser Angaben durch D anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bezirksgericht Salzburg zum gegenständlichen Verfahren (ON. 216). Aber selbst auf eine solche Vorlesung hätte das negative Zwischenerkenntnis nicht gegründet werden dürfen. Eine unmittelbare Einvernahme ist, wenn tunlich und möglich (Ausnahmen § 252 Abs.1 StPO), insbesondere dann geboten, wenn der Verdacht gegen einen Angeklagten allein auf der Bezichtigung durch den betreffenden Zeugen beruht, die dieser noch im Vorverfahren widerrufen hat. Daß dem erkennenden Gericht der persönliche Eindruck des Zeugen D gefehlt hat, konnte einen dem Angeklagten B nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben. Der darnach gemäß § 281 Abs.1 Z.4 StPO nichtige Schuldspruch I A bezüglich B sowie der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Anstaltsunterbringung nach § 23 StGB (gemäß § 435 Abs.2 StPO ein Teil dieses Strafausspruchs) waren aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.

Im übrigen aber war die Beschwerde des Zweitangeklagten zu verwerfen.

Kein Verfahrensmangel liegt in der Ablehnung des Antrags auf Einvernahme des 'Reinhard Schulz'. Sie wurde zum Beweis dafür verlangt, daß J die 'bei Schreiber und G Helmut vorgefundenen' (gemeint: die von Helmut G - zum Teil über Ersuchen der Brigitte I - in seinem Keller verwahrten) Fahrnisse dem A verkauft und überdies von I die Adresse des G in Erfahrung gebracht habe, um selbst bei letzterem eine Truhe und zwei Fernsehgeräte einzustellen (die o.a. Fahrnisse stammen laut polizeilichen Erhebungsergebnissen Bd. II S. 507 f., 511, 515, 515 a, 519, 521 f., 525, 541, 551, 555, 559, 569 i. V. mit Standblatt ON. 121 sowie S. 475 f. aus den Diebstählen I B 1, 2, 3, 4, 5 a, 5 b, 5 d, 6 a bis d, 7 a).

Die Aussichtslosigkeit eines Versuchs der Ausforschung des Zeugen, der erstmals in der Hauptverhandlung vom Mitangeklagten A als Verkäufer von bei G sichergestelltem Diebsgut erwähnt wurde, steht auf Grund der bisherigen Verhandlungsergebnisse fest: A hat - entgegen der rein spekulativen Annahme des Nichtigkeitswerbers, die dem Beweisantrag zugrundeliegt - keine Anschrift des 'Reinhard Schulz' genannt, sondern nur ein Gasthaus angegeben, in welchem er zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt von J etwas gekauft haben will (Bd. IV S. 435). Der Erstangeklagte hat ferner angedeutet, sich über den wahren Namen des 'Schulz' - besonders über dessen Vornamen - keineswegs im klaren zu sein (Bd. IV S. 439 unten) und hat auch sonst keine zur Ausforschung des Zeugen dienlichen Hinweise gegeben (beabsichtigte Ausreise nach Deutschland). Zusammenfassend handelt es sich bei der beantragten Ladung und Einvernahme des Reinhard J um eine undurchführbare Beweiserhebung, weshalb dieser Antrag gar nicht prozeßordnungsgemäß ist (13 Os 113/84).

Auch die zugrundegelegte Identität des 'Reinhard Schulz' mit einer Person, welche von Brigitte I die Adresse des Helmut G zum Zweck der Einlagerung von Diebsgut (Truhe, Fernsehgeräte) in Erfahrung gebracht haben soll, fußt auf spekulativer Grundlage. Die diesbezüglichen Anträge auf Einvernahme des Reinhard J und der Brigitte I gehen sohin gleichermaßen nicht von tatsächlichen Gegebenheiten aus.

Soweit der Angeklagte B die zeugenschaftliche Vernehmung der Brigitte I überdies zum Nachweis dafür begehrt hat, daß er mit ihr am 30. März 1984 (richtig: 1983) in Salzburg den Geburtstag des gemeinsamen Kinds und auch seinen eigenen Geburtstag gefeiert habe, wurde sein Antrag schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil das angestrebte Ergebnis dem Beweisführer kein Alibi für die Tatzeit zu I B 3 (Tatort: Bezau) geliefert hätte. Die Straßenverbindungen zwischen Bezau und Salzburg lassen es nämlich durchaus zu, nach dem am 30. März 1983 etwa zwischen Mitternacht und 3.30 Uhr verübten Einbruch (Bd. II ON. 114) mit dem Personenkraftwagen nach Salzburg zu fahren und dort bereits den Vormittag mit der Zeugin I zu verbringen. Schon insoweit greift die Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses. Es verschlägt daher nichts, wenn der zusätzliche Hinweis des Erstgerichts auf die persönlichen Beziehungen der Zeugin I zu beiden Angeklagten und auf ihre früheren Versuche, diese zu entlasten, auf eine Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses hinausläuft.

Unter ähnlicher Vorwegnahme wird zwar die Einvernahme der Zeugin Renate K abgelehnt, durch welche der Zweitangeklagte unter Beweis zu stellen suchte, daß 'insbesondere von ihr bei der Hausdurchsuchung vorgefundene Kleidung wie z.B. drei Anzüge' stammen. Der angestrebte Nachweis hätte allerdings an der Urteilsfeststellung, wonach Diebsgut im Verwandten- und Bekanntenkreis der Angeklagten sichergestellt worden ist, auch bezüglich der Fakten I B 1, 2, 5 a und 7 a, aus denen der Anzeige zufolge (Bd. II S. 507, 511, 517, 569) einzelne bei K vorgefundene Gegenstände herrühren, nichts geändert. Der (u.a.) daraus gezogene Schluß auf die Täterschaft beider Angeklagten bliebe auch dann aufrecht, wenn keiner der bei K sichergestellten Gegenstände als Diebsgut zu agnoszieren wäre; denn Diebsbeute gerade aus diesen vier Einbrüchen ist auch im Keller der Ehegatten G vorgefunden worden, also bei Personen, die mit B verwandt bzw. verschwägert sind (siehe erneut die polizeilichen Vernehmungen der Geschädigten im Zusammenhang mit ON. 121 sowie mit der Aufstellung B

II S. 475

bis 477). Noch dazu hat sich ein beträchtlicher Teil dieser Sachen sogar in jener Truhe (Symbol 'O' der Aufstellung) gefunden, die nach den durch die Angaben des G (Bd. I ON. 20 S. 19 i.V. mit dem Vorhalt Bd. IV S. 430

vorl. Absatz) sowie durch die Aussage des Zeugen L (Bd. IV S. 444 i. V.m. ON. 19) aktenmäßig gedeckten Feststellungen von B selbst zu G gebracht worden waren.

Ebensowenig hätte die erfolglos beantragte Einvernahme des Karl B*** die Entscheidung der Tatfrage zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen können, selbst wenn sie den angestrebten Nachweis erbracht hätte, daß ihm M im Jahr 1983 den Betrag von 120.000 S für den Antiquitätenhandel zur Verfügung gestellt hat (vgl. Bd. II S. 81). An der Auffälligkeit des zeitlichen Zusammentreffens der Diebstahlsserien vom 26. April 1983 (I B 5) und vom 4. Mai 1983 (I B 7) mit den Einzahlungen von 80.000 S am 28. April 1983 und von 30.000 S am 6. Mai 1983 würde das nichts ändern.

Die Vornahme eines Ortsaugenscheins im Nachtcafe 'Schickeria' in Straß sollte klären, ob es bei den dortigen Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen dem Leopold N möglich war, sich die Merkmale eines Gastes einzuprägen. Der Antrag verfiel der Ablehnung, weil im Verfahren Anhaltspunkte für eine entscheidende Einschränkung der Sichtmöglichkeit nicht hervorgekommen sind.

Dem ist nur hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer gar nicht bestritten hat, nachts zum 27. April 1983 in Straß gewesen zu sein (Bd. I S. 61 e, 61 u, Bd. IV S. 431).

Der Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Mitangeklagte A beim Schnellgehen deutlich behindert sei, entbehrt der erforderlichen Angabe, inwieweit das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sein kann, weil sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt (SSt. XXXI/121, EvBl. 1968 Nr. 117, RiZ. 1961 S. 39, 1967

S. 67, 1970 S. 18, 1972 S. 66 u.a.). Es geht nämlich aus dem Antrag nicht einmal hervor, bezüglich welcher Tat die zu beweisende Tatsache zur Entlastung des Rechtsmittelwerbers beitragen sollte. Maßgebend für die Überprüfung eines Zwischenerkenntnisses der ersten Instanz kann folgerichtig nur die dortige Aktenlage sein (9 Os 59/74).

Zum Schuldspruch II (§§ 15, 12, 288 StGB):

Nach der Rechtsrüge sei der Versuch der Anstiftung zur falschen Beweisaussage nicht über das Stadium strafloser Vorbereitung hinaus gediehen, weil der (einer 'Kettenbestimmung' dienende) Kassiber dem Nichtigkeitswerber bei einer Personsdurchsuchung abgenommen wurde, noch bevor er ihn weiterzuleiten vermochte. Dieser Einwand versagt. Ausführungsnah ist das Verhalten in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, d.h. jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw. der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht, und in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe überwunden hat (LSK. 1982/22).

Dem Beschwerdeführer liegt (anders als zu LSK. 1975/34) nicht nur die Anfertigung und Verwahrung des Kassibers, sondern darüber hinaus dessen Mitnahme anläßlich einer Vorführung von Graz zum Ort der geplanten Abgabe (Salzburg) zur Last. In objektiver Hinsicht stand die Ausführung der Anstiftung durch das Verbergen des Kassibers am vereinbarten Abgabeort, einem Aschenbecher auf dem Gang des Gerichtsgebäudes, unmittelbar - ohne manipulative Zwischenetappen - bevor; der Täter handelte also bereits im nahen, um nicht zu sagen:

im allernächsten Vorfeld der Erfolgsverwirklichung (der Anstiftungshandlung, d.i. der Einwirkung auf G). In subjektiver Hinsicht ist bei Berücksichtigung des sorgfältig geplanten Ablaufs und des soeben gekennzeichneten Stands der Entwicklung die überwindung der entscheidenden Hemmstufe gleichfalls anzunehmen. Darnach wurde das Verhalten des Beschwerdeführers irrtumsfrei als Anstiftungsversuch beurteilt.

Zum Schuldspruch IV (§ 146 StGB):

Dem Schuldspruch wegen Betrugs nach § 146 StGB haftet der geltend gemachte Begründungsmangel nicht an. Die ohnehin festgestellte Tatsache, daß der von A in Salzburg gebuchte Rückflug per O P von London über Zürich nach Salzburg nicht konsumiert worden war, läßt keineswegs zwingend darauf schließen, daß AS Ticket (gleich dem BS) unrichtig ausgestellt worden war und der hiefür ausgelegte Betrag daher zu Recht refundiert wurde. Daß die Flugkarte von A nicht in Anspruch genommen wurde, kann ohne weiters auf eine Änderung der Reisedisposition des Erstangeklagten selbst und auf die Unmöglichkeit, für einen vorzeitigen Rückflug das an sich richtig ausgestellte (Photokopie Bd. III S. 27) Ticket der O P zu benützen, zurückgeführt werden (I. Bd. S. 61 pp:

verfrühter Rückflug aus London; IV. Bd. S. 438 f., 501 oben). Hatte aber A das Rückflugticket verfallen lassen, dann stand ihm kein Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Kosten zu. Die Urteilsannahme, daß die Angeklagten die unrichtige Ausstellung des Rückflugtickets vorgetäuscht haben, um auch dessen Refundierung zu erwirken, steht im Einklang mit den o.a. Verfahrensergebnissen und mit den Denkgesetzen. Welcher wesentliche Teil der Verantwortung des Erstangeklagten unerörtert geblieben sei, zeigt der Nichtigkeitswerber nirgends auf.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten A nach §§ 28, 130, zweiter Strafsatz, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. überdies wurde gemäß § 23 Abs.1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Verbrechensqualifikation, die die Wertgrenze des § 128 Abs.2 StGB bei weitem übersteigende Schadenshöhe und der aus dem Vorleben und dem psychiatrischen Gutachten festzustellende innere Hang des Angeklagten zu Delikten gegen fremdes Vermögen; mildernd waren hingegen der Umstand, daß es zweimal (dreimal: I B 6 e, 7 d und teilweise auch 6 d !) beim Versuch geblieben war, die teilweise geständige Verantwortung und die in der Auffindung von Teilen der Diebsbeute gelegene partielle Schadensgutmachung.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Außer auf seine geständige Haltung verweist er dazu auf den in Ablichtung beigelegten Teil eines Briefs seiner Schwester Maria H, in dem sie ihren Ehemann beschuldigt, ihr Schlimmes angetan und den Angeklagten dazu als Werkzeug benützt zu haben. Der Berufungswerber greift auf die Aussage seiner Schwester vor dem Untersuchungsrichter vom 4. August 1983 (Bd. II, S. 19 ff./ON. - nicht S. - 105) zurück und versucht, die für seine Täterschaft zu I B 7 a bis d (Tatzeit: 4. Mai 1983) sprechende Beweislage mit der Behauptung zu entkräften, daß er schon geraume Zeit vor dem Erhalt des Pakets durch seine Schwester (am 5. Mai 1983) bei ihr gewesen sei.

Abgesehen davon, daß dies der Aktenlage widerspricht (Bd. II S. 23:

'... ist das Paket noch am selben Tag gekommen ...'; auch S. 24), wird solcherart kein für die Strafbemessung relevanter Gesichtspunkt aufgezeigt, sondern bloß in unzulässiger Art die Beweisgrundlage für einen Teil der Schuldsprüche bekämpft.

Können auch die einschlägige Vorkriminalität und der rasche Rückfall bei gewerbsmäßiger Begehung für die Diebstähle keine eigenständige erschwerende Bedeutung beanspruchen (LSK. 1978/70), so bleiben die einschlägigen Vorstrafen sehr wohl für den konkurrierenden Betrug, der rasche Rückfall für beide konkurrierenden Delikte wirksam. Das im Mittelfeld des anzuwendenden Strafsatzes geschöpfte Strafmaß kann angesichts der überdurchschnittlichen Intensität der kriminellen Aktivitäten des Berufungswerbers nicht als überhöht bezeichnet werden. Es war daher der Berufung des Angeklagten A ein Erfolg zu versagen.

Der Angeklagte B war mit seiner Berufung auf die Kassierung des ihn betreffenden Strafausspruchs und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz zu verweisen.

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