Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der am 26. 11. 1982 verstorbene DI Viktor B***** hinterließ eine letztwillige Anordnung vom 25. 9. 1978, in welcher er bestimmte Vermögensteile vier namentlich genannten Nichten, sowie einem Neffen zuteilte und im Weiteren ua wie folgt verfügte: „Meinen halben Anteil am Zwei-Familienhaus *****, S*****kai ***** ... übergebe ich meinem Großneffen Walter I***** und meiner Großnichte Elisabeth E***** ... je zur Hälfte mit dem Auftrag, es auf keinen Fall zu verkaufen. Sollte das Haus S*****kai ***** trotz des Verbotes doch verkauft werden, so ist der erhaltene Kaufschilling meines Anteiles auf 1. Dr. Leo K*****, 2. Dr. Franz Z***** und 3. Elisabeth B***** ... gleichmäßig aufzuteilen.“
Nach dem Inhalt des am 20. 9. 1983 vor dem Gerichtskommissär im Verlassverfahren nach DI Viktor B***** geschlossenen Erbübereinkommens (AS 87) erklärten alle letztwillig Bedachten, die vorgenannte Willenserklärung des Erblassers einvernehmlich dahin auszulegen, „dass der Erblasser hinsichtlich seines genannten Hälfteanteils den Walter I***** und DI Elise E***** als Vorerben und für den Fall des Verkaufes der bezeichneten Liegenschaftsanteile Dr. Leo K*****, Dr. Franz Z***** und Elise B***** gleichteilig als Nacherben eingesetzt hat und dass daher im Grundbuch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der drei Berechtigten nach Inhalt und Maßgabe der Bestimmungen des Testamentes vom 25. 9. 1978 einzutragen ist“.
Aufgrund der Einantwortungsurkunde und des Erbübereinkommens erfolgte mit Beschluss ON 42 hinsichtlich des halben Hausanteils die Einverleibung des Eigentumsrechts für Walter I***** und Dr. Elisabeth E***** je zur Hälfte „und jeweils mit der Beschränkung nach Inhalt und Maßgabe der im Testament vom 25. 9. 1978 angeordneten fideikommissarischen Substitution zugunsten des Dr. Leo K*****, Dr. Franz Z***** und der Elise B*****“.
Am 6. 8. 1984 stellten Walter I***** und Dr. Elisabeth E*****, welche in der Zwischenzeit im Erbwege je zur Hälfte Eigentümer auch des anderen Hälfteanteiles am Hause, *****, S*****kai *****, EZ *****, geworden waren, den Antrag auf substitutionsbehördliche Genehmigung eines gleichzeitig vorgelegten Kaufvertrags. Nach dessen Inhalt verkaufen sie ihre „unbelasteten“ Miteigentumsanteile am Hause *****, S*****kai ***** an Rudolf W***** und räumen diesem hinsichtlich des mit der - nach Maßgabe und Inhalt des Testaments vom 25. 9. 1978 bzw des Erbübereinkommens vom 20. 9. 1983 - fideikommissarischen Substitution belasteten Miteigentumsanteils das Vorkaufsrecht ein.
Mit Beschluss ON 53 hat das Erstgericht die Einräumung des Vorkaufsrechts an dem mit der Substitution belasteten Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** substitutionsgerichtlich genehmigt. Es vertrat die Rechtsansicht, dass durch die Einräumung des Vorkaufsrechts Rechte der Nacherben nicht beeinträchtigt würden, weil die Substitution ohnehin erst im Falle eines Verkaufs der Liegenschaftsanteile eintreten solle. Auch verringere sich der Verkehrswert einer Liegenschaft durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts grundsätzlich nicht und werde somit die den Nacherben zu erhaltende Substanz nicht vermindert.
Über Rekurs der Elise B***** änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss in eine Antragsabweisung ab. Zur Begründung führte es aus, die fideikommissarische Substitution solle nicht nur bewirken, dass der Nacherbe seinerzeit in den Genuss der Erbschaft komme, sondern auch eine Gewähr dafür bieten, dass der Vorerbe den Nachlass für den Nacherben aufbewahre. Demgemäß sei der Vorerbe nicht berechtigt, über die Substitutionsmasse auf eine solche Art zu verfügen, dass der Nacherbe den ihm zugedachten Genuss der Sache nicht oder doch nicht ungeschmälert erhalte. Durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht werde das Verfügungsrecht des Nacherben jedenfalls beschränkt, da es ihn hindere, die Sache beliebig zu veräußern. Da vorliegendenfalls die Nacherben bei Verbücherung des von den Vorerben eingeräumten Vorkaufsrechts demnach die Substitutionsmasse aber nicht ungeschmälert, sondern nur mit einer bedeutenden Erschwernis versehen erhalten würden, sei die substitutionsbehördliche Genehmigung des Vertrags zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs des Walter I***** und der DI Dr. Elise E***** mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Sie vertreten die Rechtsansicht, nach dem Inhalte des Testaments bzw des geschlossenen Erbübereinkommens liege keine Nacherbschaft auf den Liegenschaftsanteil selbst, sondern nur eine solche auf den Verkaufserlös des belasteten Liegenschaftsanteils vor, sodass die Nacherben nur Anspruch auf diesen Verkaufserlös hätten. Das Rekursgericht sei zu Unrecht von einer normalen fideikommissarischen Substitution ausgegangen. Vorliegendenfalls seien die Vorerben ja nicht verpflichtet, die Nachlassliegenschaft für die Nacherben aufzubewahren, sondern höchstens, alles zu unterlassen, was den allfälligen Verkaufserlös der belasteten Liegenschaftshälfte schmälern könnte. Wegen des von ihnen dem Käufer Rudolf W***** eingeräumten Vorkaufsrechts trete eine Schmälerung aber nicht ein. Durch die Einräumung des bücherlichen Vorkaufsrechts werde eine Substitutionsmasse auch noch nicht existent, sondern entstehe diese erst durch den Verkauf des Belasteten Liegenschaftsanteils.
Rechtliche Beurteilung
Den Rekursausführungen kann nicht gefolgt werden.
nach dem Inhalt des von den Rekurswerbern zitierten „Erbübereinkommens“ laut Niedeschrift vom 20. 9. 1938, AS 87, haben sie, wie alle übrigen Verlassbeteiligten, ausdrücklich erklärt, die letztwillige Erklärung des DI Viktor B***** einvernehmlich dahin auszulegen, dass „der Erblasser hinsichtlich seines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ ***** Herrn Walter I***** und Frau DI Dr. Elise E***** je zur Hälfte als Vorerben und für den Fall des Verkaufes der bezeichneten Liegenschaftsanteile Herrn Dr. Leo K*****, Herrn Dr. Franz Z***** und Frau Elise B***** gleichteilig als Nacherben eingesetzt hat ...“ und daher „Im Grundbuch die fideikommissarische Substitution zugunsten der drei Berechtigten nach Inhalt und Maßgabe der Bestimmungen des Testamentes vom 25. 9. 1978 einzutragen ist.“
Aufgrund dieses übereinstimmend festgelegten Testamentsinhalts ist davon auszugehen, dass die genannten drei Nacherben im Falle des Verkaufs des Liegenschaftsanteils des Erblassers nicht nur, wie die Rekurswerber meinen, Anspruch auf den Kaufpreis hätten, also hinsichtlich dieses bedingte Vermächtnisnehmer wären, sondern ihnen im Wege der Nacherbschaft die Liegenschaftshälfte des DI Viktor B***** als solche zufallen würde.
Das nur im Hinblick auf die vorgenannte übereinstimmende Testamentsauslegung und deren Wortlaut verbücherungsfähig gewordene Substitutionsband (§ 158 Abs 1 AußStrG; §10 AGAG) - bei einem bloßen bedingten Vermächtnis eines Kaufpreises wäre eine Verbücherung des nach § 707 ABGB bestehenden Substitutionsbandes nicht möglich - steht somit mangels Zustimmung der Nacherben einer Änderung der dinglichen Rechtslage durch Verbücherung eines Vorkaufsrechts entgegen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein bücherlich eingetragenes Vorkaufsrecht die Nacherben beschweren würde, ist zutreffend und wird von den Rekurswerbern dagegen auch gar nicht vorgebracht. Somit wurde die substitutionsbehördliche Genehmigung des Antrags auf bücherliche Eintragung eines Vorkaufsrechts an dem der Substitution unterworfenen Liegenschaftsanteil aber zu Recht versagt.
Dem Revisionsrekurs konnte daher kein Erfolg zuteil werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)